Rn 19

Die Berechnung des ersatzfähigen Schadens nach den durch das Schadensereignis nutzlos gewordenen Aufwendungen des Geschädigten wird überwiegend abgelehnt, weil die Kausalität des Ereignisses für die Aufwendungen fehlt (Staudinger/Schiemann § 249 Rz 123; etwa BGHZ 55, 146 Jagdpacht, s § 249 Rn 44). Auch soll die Höhe des Schadens nicht von der Selbsteinschätzung durch den Geschädigten abhängen dürfen (Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 IV 257 f). Abgeschwächt wird das aber durch die für gegenseitige Verträge entwickelte Rentabilitätsvermutung: Die von einer Partei für den Vertrag gemachten Aufwendungen sollen eine widerlegliche Vermutung für einen ›ersten handgreiflichen Schaden‹ begründen (etwa RGZ 127, 245, 248; BGHZ 143, 42). Diese Vermutung versagt aber, wenn der Geschädigte mit dem Vertrag keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (wie in dem Stadthallenfall von BGHZ 99, 182, 189). Das hat das SchRModG mit § 284 korrigieren wollen, der sich aber nur auf den Schadensersatz statt der Leistung bezieht. Vgl Weitemeyer AcP 205, 05, 275 und Ackermann Der Schutz des negativen Interesses, 07, 367 ff.

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