Rn 23

Die Kosten der Auskunft muss der Drittschuldner selbst tragen (AG Cuxhaven JurBüro 20, 443). Es besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner aus den §§ 677, 683, 670 BGB, weil der Drittschuldner ein eigenes Geschäft führt. Ein Schadensersatzanspruch etwa aus § 280 I BGB scheitert, weil den Schuldner keine Nebenpflicht trifft, Pfändungen zu vermeiden (BGH NJW 99, 2276, 2277). Formularmäßige Entgeltklauseln verstoßen gegen § 307 BGB (BGH NJW 99, 2276, 2277 [BGH 18.05.1999 - XI ZR 219/98]; 00, 651 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]; Ahrens NJW-Spezial 11, 85, 86; rechtspolitisch befürwortend Bienge Rpfleger 18, 308). Eine Kostenüberwälzung durch Betriebsvereinbarung ist unzulässig (BAG NJW 07, 1302 [BAG 18.07.2006 - 1 AZR 578/05]). Bearbeitungsgebühren sind bei einem Pfändungsschutzkonto unwirksam (§ 850k Rn 28). Die Änderungskündigung eines Girokontos, mit dem höhere Gebühren wegen des Bearbeitungsaufwands für Pfändungen verlangt werden, ist unzulässig (LG Halle VuR 11, 264, 265). Im Arbeitsverhältnis kann eine Erstattungspflicht weder vertraglich noch durch Betriebsvereinbarung begründet werden (BAG NJW 07, 1302, 1303 [BAG 18.07.2006 - 1 AZR 578/05]). Auch der Vollstreckungsgläubiger ist nicht vergütungspflichtig, weil § 840 allein Pflichten des Drittschuldners und keine Rechte begründet. Die §§ 268 II, 811 II BGB sind mangels einer materiell-rechtlichen Verpflichtung nicht entspr anwendbar (BAG NJW 85, 1181, 1182 [BAG 31.10.1984 - 4 AZR 535/82]; BVerwG Rpfleger 95, 261 [BVerwG 08.12.1993 - BVerwG 8 C 43.91], zu § 316 AO; Stöber/Rellermeyer Rz B.302; aA Ddorf MDR 90, 730; Anders/Gehle/Nober ZPO § 840 Rz 15; Baur/Stürner/Bruns Rz 30.20). In Betracht kämen ohnedies nur Auslagen und nicht die bei der Bearbeitung der Lohnpfändung entstehenden Kosten (MüKoZPO/Smid § 840 Rz 10). Auch bei schwierigen Rechtsfragen sind Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.

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