Rn 4

Die Genehmigung muss spätestens vorliegen, wenn das Geschäft wirksam werden soll, idR also bei Zugang der entspr Willenserklärung beim Adressaten (vgl § 130). Eine später erteilte Genehmigung entfaltet keine Rückwirkung. Bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen gegenüber einem Gericht oder einer Behörde kann von diesen strengen Regelungen abgesehen werden (III). In diesen Fällen ist das vom Betreuer vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft zunächst lediglich schwebend unwirksam (III 1) und wird erst mit Rechtskraft der nachträglichen Genehmigung durch das BtG wirksam (III 2). So genügt es etwa für die Ausschlagung der Erbschaft, dass die erforderliche Genehmigung bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen ist.

 

Rn 5

Auch eine danach mitgeteilte Genehmigung kann genügen, wenn der Betreuer vor Ablauf der Ausschlagungsfrist den Antrag auf Genehmigung beim BtG gestellt hat, sich die Erteilung aber über das Ende der Frist hinaus verzögert. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt (III 3 u 4). In keinem Fall darf das BtG die Genehmigung mit Verweis auf eine bereits abgelaufene Erklärungsfrist verweigern, weil diese Prüfung allein dem Prozessgericht obliegt (BayObLG FamRZ 69, 434). Nach III 5 teilt das BtG dem Gericht oder der Behörde die rechtskräftige Erteilung der Genehmigung oder die Versagung mit.

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