Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 40 VI 262/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Bad Freienwalde (Oder) vom 21.2.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim AG Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind.

Am 14.3.2013 verstarb in G. der Erblasser M. S. Zum Todeszeitpunkt war er geschieden. Der Erblasser hatte vier Kinder, zu denen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören. Von den beiden anderen Kindern des Erblassers wurde die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beteiligte zu 2. steht unter Betreuung, die bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers eingerichtet war. Zur Betreuerin - u.a. mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge - ist Frau E. Sc. vom C e.V., Betreuungsverein, bestellt worden.

Die Betreuerin, die am 2.5.2013 Kenntnis vom Tod des Vaters der Beteiligten erlangte, hat am 30.5.2013 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des AG Neukölln die Erbschaft für den Beteiligten zu 2. ausgeschlagen. Auf den am 3.6.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag der Betreuerin vom 27.5.2013 hin hat das AG Neukölln mit Beschluss vom 4.9.2013 ihre Erbausschlagungserklärung vom 30.5.2013 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Genehmigung, deren Rechtskraft am 26.9.2013 eintrat, ist beim C ... am 4.10.2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 22.10.2013 - beim AG Neukölln am 24.10.2013 eingegangen - leitete die Betreuerin die Beschlüsse des Betreuungsgerichts bezüglich der Genehmigung ihrer Erbausschlagungserklärung weiter.

Von der Beteiligten zu 1. wurde die Erbschaft angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 5.7.2013 in Verbindung mit ihrem Berichtigungsschreiben vom 16.1.2014 hat sie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, in welchem sie und der Beteiligte zu 2. als Miterben zu je ½ ausgewiesen sein sollen. Das AG - Nachlassgericht - Bad Freienwalde (Oder) hat mit Beschluss vom 21.2.2014 die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins - wonach der Erblasser von den Beteiligten zu 1. und 2. je zu ½ Anteil beerbt wurde - erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die für den Beteiligten zu 2. erklärte Erbausschlagung seiner Betreuerin sei unwirksam. Denn diese habe die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist in der vorgeschriebenen Form bei Gericht vorgelegt bzw. nachgereicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2., vertreten durch seine Betreuerin. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, der Nachweis der betreuungsrechtlichen Genehmigung der Erbausschlagungserklärung müsse nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen. Es komme nur auf den Zugang der Genehmigung beim Betreuer an. Damit sei die Erbschaft durch seine Betreuerin fristgerecht ausgeschlagen worden.

Das AG hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss vom 24.3.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2. führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zur Recht ist das AG in der angefochtenen sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass der von einem Betreuer des Ausschlagenden gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringenden Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung - sofern sie nicht bereits der fristgerechten Ausschlagungserklärung beigefügt ist - innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden muss. An einem solchen fristgerechten Nachweis fehlt es hier. Das AG hat daher in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Tatsachen zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins für festgestellt erachtet. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Die Form der Ausschlagung ist in § 1945 Abs. 1 BGB geregelt. Diesen Erfordernissen ist von der Betreuerin Genüge getan. Der ihr u.a. übertragene Aufgabenkreis der Vermögenssorge erfasst auch die Ausschlagung der Erbschaft vom Vater des von ihr betreuten Beteiligten zu 2.

2. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB ist jedoch vom Beteiligten zu 2. bzw. seiner Betreuerin nicht gewahrt worden.

a) Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Das war hier am 2.5.2013, da bei einer bestehenden Betreuung für den Fristbeginn die Kenntnis des Betreuers maßgebend ist (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1944 Rz. 6).

Am 30.5.2013 ist die Ausschlagungserklärung von der Betreuerin zur Niederschrift der Geschäftsstelle des AG Neukölln abgegeben worden. Allerdings war diese Erklärung wegen der noch ausstehenden betreuungsrechtlichen Genehmigung gem. §§ 1822 Nr. 2, 1831 Satz 1, 1908i Abs. 1 BGB unw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge