Rn 3

Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er eine eigene Willenserklärung abgegeben (s § 164 Rn 28 f) und in fremdem Namen gehandelt, dh dem Offenkundigkeitsgrundsatz genügt haben (s § 164 Rn 30). Die §§ 177 ff gelten für den gewillkürten, den gesetzlichen (BGHZ 39, 45, 50 f) und den organschaftlichen (BGHZ 63, 45, 48 f) Vertreter. Bei der Prozessvertretung (§ 164 Rn 36) werden sie durch die Sondervorschriften der §§ 88f ZPO verdrängt. Auch bei der mittelbaren Stellvertretung ist eine Anwendung der §§ 177 ff ausgeschlossen (Staud/Schilken Rz 18). Die Anwendbarkeit der §§ 177 ff auf das Geschäft für den, den es angeht, hängt von der umstrittenen dogmatischen Konstruktion ab (s § 164 Rn 36).

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