Rn 28

Die §§ 164 ff gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen iSd §§ 116 ff. Auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden sie entspr Anwendung (BGH MMR 21, 477 Rz 17). Das gilt insb für die Mahnung (§ 286 I), die Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 II, 177 II), die Fristsetzung (§§ 250 1, 281 I 1, 323 I 1, 637 I), die Mängelanzeige, die Ablehnungsandrohung (§§ 250, 326 I 1 aF), das Anerkenntnis (§ 212 I Nr 1), Mitteilungen (§§ 171, 172, 415 I 2), Anzeigen (§§ 170, 409, 663, 665, 692 2, 789), die wettbewerbsrechtliche Abmahnung (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 17) und Wissenserklärungen (MüKo/Schubert Rz 89). Nicht anwendbar sind die §§ 164 ff nach hM auf Realakte wie den Erwerb und Verlust des unmittelbaren Besitzes außer im Falle des § 854 II, die Verarbeitung und Verbindung wie auch die Aneignung und den Fund (BGHZ 32, 53, 56). Auf schuldhaftes Vertreterhandeln bei der Anbahnung (§ 311 II) oder der Durchführung des Vertrages (§ 280 I) und im Bereich der unerlaubten Handlungen finden die §§ 164 ff ebenfalls keine Anwendung; hier gelten vielmehr die §§ 123, 278, 831, 31, 89 (MüKo/Schubert Rz 91). In Abgrenzung sowohl von der Botenschaft (Rn 19) als auch zum Vermittler und Verhandlungsführer oder -gehilfen (Rn 23) muss der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgeben.

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