Rn 19

Empfangsbote ist nur derjenige, der vom Adressaten mit der Entgegennahme der Erklärung beauftragt wurde (Hamm NJW-RR 87, 260, 262 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 394/86]). Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung des Erklärungsempfängers, ist durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln, ob der Mittler als Empfangs- oder Erklärungsbote anzusehen ist. Maßgeblich hierfür ist, ob die Mittelsperson zur Entgegennahme der konkreten Erklärung für den Empfänger als geeignet und ermächtigt anzusehen ist (s § 130 Rn 17). Fehlt es hieran, ist die Mittelsperson Bote des Erklärenden, der sie in den Erklärungsprozess eingeschaltet hat (Bork Rz 1350).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge