Gesetzestext

 

1Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. 2Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, von dem Herstellungsanspruch (gemeint ist wohl § 249 I) auf einen Geldanspruch überzugehen (was zB die Zwangsvollstreckung erleichtern kann). Die Praxis reguliert indes unabhängig von §§ 249 II, 250, 251 idR durch Geldersatz, so dass die Norm kaum je angewendet wird. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wird (diese ist hier durch das SchRModG versehentlich nicht getilgt worden). Die Fristsetzung ist analog §§ 281 II, 323 II Nr 1 entbehrlich, wenn der Schädiger die Herstellung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 04, 1868 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02]). Verschulden des Schädigers ist unnötig, ebenso Schuldnerverzug.

B. Rechtsfolgen.

 

Rn 2

Der Geschädigte kann nach Fristablauf (bzw bei Entbehrlichkeit einer Fristsetzung schon ab dem Zeitpunkt, in welchem er Geldersatz verlangt, BGH NJW-RR 11, 910, 913) die Herstellung nicht mehr verlangen, weil sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt. Streitig – wenngleich praktisch kaum von Relevanz – ist aber, ob er dann Kostenersatz nach § 249 II oder Geldersatz nach § 251 zu fordern hat (Nachweise bei Staudinger/Schiemann Rz 2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist beides denkbar. Die Rspr hat die Frage meist unentschieden gelassen (etwa BGH NJW-RR 11, 910 [BGH 17.02.2011 - III ZR 144/10], weitere Zitate bei Lange/Schiemann § 5 Fn 123). BGH NJW 54, 345, 346 [BGH 16.11.1953 - GSZ 5/53] spricht obiter eher für § 249 II; das dürfte vorzugswürdig sein. Die neuen amtlichen Überschriften von § 250 und 251 sprechen freilich eher für § 251. Doch sollte die Frage mit diesen Überschriften schwerlich entschieden werden.

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