Gesetzestext

 

1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 

Rn 1

§ 692 regelt einen Sonderfall der Verwahrung. Grds ist der Verwahrer bei der Entscheidung über die Art der Verwahrung frei und kann sie in den Grenzen des § 691 jederzeit ändern. Haben die Parteien allerdings eine bestimmte Art der Verwahrung vereinbart, kann diese nur unter den Voraussetzungen des § 692 geändert werden. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden: Zeigt der Verwahrer dem Hinterleger die veränderten Umstände an, wozu er nach § 692 2 verpflichtet ist, hat er die Entschließung des Hinterlegers abzuwarten (Vertragsänderung). Zur einseitigen Änderung der Art der Verwahrung ist er nach der Anzeige nur berechtigt, wenn mit dem Aufschub Gefahren verbunden sind. Bei unmittelbarer Gefährdung der Sache ist der Verwahrer zur Änderung verpflichtet. Eine schuldhafte Pflichtverletzung führt zur Haftung für alle kausalen Schäden; ein weiteres Verschulden ist nicht erforderlich (MüKo/Henssler § 692 Rz 6).

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