Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 1. Vermutung der Aufhebungsabsicht bei Vernichtung durch den Erblasser

Anders stellt sich die Situation bei bewusster Vernichtung oder Veränderung des Testaments durch den Erblasser dar. Dieser kann sein Testament jederzeit widerrufen, beispielsweise durch Widerrufstestament, §§ 2353, 2354 BGB. Einen Sonderfall des konkludenten Widerrufs sieht § 2255 S. 1 BGB vor. Danach erfolgt der Widerruf des Testaments durch Vernichtung/Veränderung, sofern ...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 5

Auf einen Blick Der Nachweis der gewillkürten Nachfolge kann sich als schwierig erweisen, wenn die letztwillige Verfügung sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet. Dieses Problem stellt sich bei dem privatschriftlichen Testament, welches grundsätzlich auch in Urschrift vorzulegen ist. Die Nichterweislichkeit der Errichtung des Testaments geht zulasten des Erbprätendenten....mehr

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / Leitsatz

1. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 2 S. 1, 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist mithin kenntnisabhängig. 2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 S. 1, 2170 Abs. ...mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 2 Anmerkung

Begehrt eine Partei die Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls, sieht § 35 GBO im Wesentlichen zwei Wege vor. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Ergibt sich die Erbfolge jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten is...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 2. Aber keine Vermutung bei schlichter Unauffindbarkeit bzw. Vernichtung

Die vorgenannte Vermutung knüpft aber an die Widerrufshandlung an.[34] Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit einer Urkunde besagt dagegen für sich allein noch nichts.[35] Daraus lässt sich die Annahme einer Vermutung dafür, dass der Erblasser diese (in Widerrufsabsicht) vernichtet habe, genauso wenig ableiten[36] wie, dass die Veränderung von ihm vorgenommen worden sei.[37...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 1. Grenzen der Testierfreiheit nach § 1937 BGB und Art. 14 GG

Gemäß § 1937 BGB "[kann der Erblasser] durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Damit ist die Testierfreiheit, also das Recht des Erblassers, nach freiem Ermessen letztwillig über sein Vermögen zu verfügen,[5] im BGB verankert.[6] Die Testierfreiheit ist Ausfluss der grundrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus ...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 1. Urschrift oder andere Beweismittel

Sofern die Existenz der letztwilligen Verfügung nachzuweisen ist, erfolgt dies grundsätzlich durch Vorlage der Urschrift.[18] Ist die letztwillige Verfügung nicht mehr auffindbar bzw. verloren gegangen "oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen", so genügt gem. § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG die Angabe anderer Beweismittel. Grund dafür ist, dass die Wirksamkeit...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 1

Der Nachweis der Erbenstellung ist beim privatschriftlichen Testament in der Praxis ein Dauerthema. Die Frage kann sich förmlich im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Feststellungsklage oder im Erbscheinsverfahren stellen, aber auch inzident im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs eines Erbprätendenten (entweder an sich oder an die Erbengemeinschaft, § 2039 BGB), z.B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Satzungsmäßige Zwecke

Tz. 13 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Das Abzugsverbot betrifft Aufwendungen für Zwecke, zu denen die Stpfl nach Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung (s Tz 11) verpflichtet sind. Beispiel: Eine nicht st-befreite Stiftung ist an einer AG beteiligt und bezieht Dividenden, also Eink aus KapV. Nach dem Stiftungsgeschäft muss der Überschuss, der nach Abzug der Verwaltu...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / a) Ansicht des BGH und der ihm folgenden herrschenden Lehre

Für die Rechtslage in Deutschland ist die "Hohenzollern-Entscheidung" des BGH vom 2.12.1998[26] die maßgebliche Leitentscheidung zur Reichweite der Testierfreiheit und der Zulässigkeit möglicherweise diskriminierender letztwilliger Verfügungen. Der BGH hatte über einen Erbvertrag zu entscheiden, nach dem nur der erstgeborene männliche Abkömmling erben sollte, vorausgesetzt, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Umgekehrter Irrtum: untauglicher Versuch oder Wahndelikt

Rz. 682 [Autor/Stand] Ein strafbarer Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) liegt auch vor, wenn die Handlung des Täters – entgegen seiner Vorstellung (vgl. § 22 StGB) – aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen niemals zur Vollendung führen kann (sog. untauglicher Versuch), was aus § 23 Abs. 3 StGB folgt. Der Täter stellt sich in diesen Fällen einen Sachverhalt v...mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 4. Die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff. FamFG) ist die Erbfolge von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG.[12] Eine formelle Beweislast (Beweisführungslast) besteht nicht. Statt dieser hat der Gesetzgeber eine förmliche Nachweispflicht vorgesehen:[13] Nach § 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller die Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, und n...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung und Verwendungsverbot, BB 2015, 3040; Dallmeyer, Tatbeendigung und Verjährungsbeginn bei Steuerdelikten, ZStW 2012, 711; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Durst, Der verstorbene Steuerstraftäter – Pflichten und Risiken des Erben, ErbBstg 2012, 227; Eich, Strafverfolgungsverjährung ...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / b) Im Vordringen befindliche Ansicht spricht sich für stärkere Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote aus

Auf der anderen Seite sind Stimmen in der Literatur zu vernehmen, die für die Unwirksamkeit diskriminierender Verfügungen eintreten.[42] Als Begründung wird sich teilweise auf die Entscheidungen des EGMR zu Art. 14 EMRK gestützt, die auch in Deutschland zu beachten seien.[43] Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung streitet jüngst Holzer [44] dafür, alle Erbeinsetzungen ...mehr

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FF 06/2026, Rechtsprechung ... / 10.1 BGH, Urt. v. 21.1.2026 – IV ZR 40/25

Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 2. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Die Beweislast folgt dabei grundsätzlich[6] der Darlegungslast. Nach der ungeschriebenen, aber unstreitigen Grundregel trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Normen, deren Rechtsfolgen sie geltend macht. Sie muss diese Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle auch beweisen, d.h. sie muss den Beweis antreten...mehr

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ZErb 06/2026, Trans- und po... / I. Ausgangspunkt: Handlungsfähigkeit nach dem Erbfall – Nutzen und Risiko der Erblasservollmacht

Der Erbfall markiert in der Praxis häufig nicht den Abschluss der Vermögensnachfolge, sondern vielmehr den Beginn rechtlicher und tatsächlicher Auseinandersetzungen.[1] Dies gilt nicht nur für unübersichtliche oder konfliktträchtige Nachlasskonstellationen, sondern auch dann, wenn der Erblasser seinen letzten Willen sorgfältig gestaltet und rechtssicher niedergelegt hat. Den...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 3. Rechtsfolge der unzulässigen Diskriminierung

Wenn die Verfügung von Todes wegen (eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis) gegen die guten Sitten verstößt, dann ist sie gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Wenn sie ein Teil eines Rechtsgeschäfts, bspw. eines Testaments oder Erbvertrags, ist, dann kann dies zwar die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen (§ 139 BGB),[69] die Nichtigkeitsfolge ist aber auf die e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Definition, Rechtsgrundlage und Zweck der Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in den Betriebsvermögensvergleich der Personengesellschaft, Buchführungspflicht

Rn. 72 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Der Mitunternehmeranteil des Gesellschafters einer PersGes besteht aus dem Gesellschaftsanteil und dem Sonder-BV des Mitunternehmers: BFH v 19.03.1991, BStBl II 1991, 635 Leitsatz 2. Erwähnung findet der Begriff des Sonder-BV in § 6 Abs 5 S 2 EStG, eine gesetzliche Definition erfolgte jedoch nicht. Der Anteil des einzelnen unmittelbar oder a...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Testament (Abs. 1)

I. Verschließung (Abs. 1 S. 1–3) Rz. 5 Der Notar hat die Dienstpflicht, jedes vor ihm errichtete Testament zu verschließen. Davon kann ihn der Erblasser nicht entbinden.[7] Die Verletzung dieser Pflicht hat aber nur disziplinarische Folgen; sie berührt die Wirksamkeit des Testaments nicht. 1. Umschlag Rz. 6 Das Testament soll in einem Umschlag verschlossen werden. Der Umschlag ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Testament

Rz. 7 § 35 BeurkG gilt für alle öffentlichen Testamente. Die Unterschrift des Erblassers unter ein privatschriftliches Testament wird durch § 35 BeurkG nicht ersetzt; die Norm ist auf nicht öffentliche Testamente auch nicht entsprechend anzuwenden.[13] Rz. 8 Die Heilungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob das Testament unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung ge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ersatzlösung "Ernennung im eigenhändigen Testament"

Rz. 11 In dem notariellen Testament wird lediglich „Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer "gesonderten Verfügung von Todes wegen" angeordnet. Der Erblasser ernennt dann den Urkundsnotar in einem eigenhändigen oder vor einem anderen Notar errichteten Testament zum Testamentsvollstrecker.[20] Rz. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht es der Wirksamkeit der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Entsprechende Anwendung der für Testamente geltenden Vorschrift

Rz. 21 Für die Verschließung des Erbvertrages gelten dieselben Vorschriften wie für das Testament (Abs. 2). Auch den Erbvertrag soll der Notar daher nebst beigefügten Schriften (siehe Rdn 8) in einen Umschlag nehmen (Anlage 1 zur AVBenachNachlass), verschließen, unterschreiben und – gegen Hinterlegungsschein (§ 346 Abs. 3 FamFG) – in besondere amtliche Verwahrung bringen.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Ablieferungspflicht

Rz. 11 Der Notar hat die Dienstpflicht, das Testament unverzüglich in die amtliche Verwahrung bringen zu lassen (Abs. 1 S. 4). Der Notar sollte – schon alleine wegen der anfallenden Gerichtsgebühr (pauschal 75 EUR zzgl. Registrierungsgebühren ZTR – KV Nr. 12100 zum GNotKG) – darauf hinweisen, dass er ein notarielles Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgeri...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / B. Geltungsbereich der §§ 27–35 BeurkG

Rz. 2 Das BeurkG gilt für öffentliche Testamente (§§ 1937, 2231 Nr. 1, 2232 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB). Es gilt auch für den Widerruf eines Testaments (durch öffentliches Widerrufstestament oder öffentliches widersprechendes Testament, §§ 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und für die Aufhebung erbvertraglicher Verfügungen (durch Aufhebungsvertrag, § 2290 Abs. 4 BGB [ab 1.1.2023:...mehr

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Testamentsregister / III. Verwaltungsvorschriften für Benachrichtigungen in Nachlasssachen (Vorschlag für Musterfassung)

Rz. 5 I. Testamentsumschlag und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten 1.1 Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben: 1.1.1 den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, 1.1.2 de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestandsmerkmal "rechtlicher Vorteil"

Rz. 3 § 7 BeurkG greift nur dann ein, wenn der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder einer nach Rdn 2 erfassten Erklärung auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet ist. Der Notar ist also von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn der in § 7 BeurkG genannte Personenkreis durch die Beurkundung der Willenserklärung eine günstigere Rechtsposition e...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Umschlag

Rz. 6 Das Testament soll in einem Umschlag verschlossen werden. Der Umschlag soll dem Muster nach Anlage 1 der AVBenachNachlass entsprechen. Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser AV nennt in Präzisierung von Abs. 1 S. 3 die Angaben, die der Notar auf diesem Umschlag vermerken soll. Erst wenn an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen beteiligt sind – also nicht schon bei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Empfangsberechtigung von Erben

Rz. 29 Die Empfangsberechtigung von Erben wird regelmäßig durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen. Im Grundbuchverkehr genügt als Nachweis auch die Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll.[62] Der Gutglaubensschutz, der sich an den Erbschein knüpft, ist damit jedoch nicht verbunden. Dennoch darf auch der Notar, wenn sich aus den Gesamtumständen keine...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Regelungsgehalt, Allgemeines

Rz. 1 § 34 BeurkG und ergänzende Bestimmungen (siehe Rdn 2) regeln die Verschließung und Verwahrung von letztwilligen Verfügungen. § 34 BeurkG ersetzt und ändert geringfügig Vorschriften, die vor dem BeurkG im BGB enthalten waren. Das entspricht dem vom BeurkG angestrebten Ziel, das Beurkundungsverfahrensrecht vom materiellen Urkundenrecht zu trennen, also das BGB auf diejen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Systematik

Rz. 1 § 30 BeurkG ist ohne Blick auf die materielle Vorschrift des § 2232 BGB nur schwer verständlich. Die Norm resultiert aus der Zusammenfassung der Beurkundungsvorschriften im BeurkG. § 2232 BGB und § 30 BeurkG behandeln eine einzigartige Beurkundungsform, die nur bei der Errichtung eines Testaments und nach § 2276 Abs. 1 S. 2 BGB beim Abschluss eines Erbvertrages möglich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verschließung (Abs. 1 S. 1–3)

Rz. 5 Der Notar hat die Dienstpflicht, jedes vor ihm errichtete Testament zu verschließen. Davon kann ihn der Erblasser nicht entbinden.[7] Die Verletzung dieser Pflicht hat aber nur disziplinarische Folgen; sie berührt die Wirksamkeit des Testaments nicht. 1. Umschlag Rz. 6 Das Testament soll in einem Umschlag verschlossen werden. Der Umschlag soll dem Muster nach Anlage 1 de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erforderliche Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit

Rz. 3 Das BeurkG spricht von der "erforderlichen Geschäftsfähigkeit", weil § 28 BeurkG nicht nur für Testamente, sondern auch für Erbverträge gilt. Für sie stellt das materielle Recht, anders als bei Testamenten, nicht auf die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1 BGB), sondern auf die Geschäftsfähigkeit ab (§ 2275 Abs. 1 BGB). Rz. 4 Die Testierfähigkeit ist zwar eine Unterart der ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verschließung, Siegelung

Rz. 9 Der Umschlag soll mit dem Prägesiegel verschlossen werden. Dies soll so geschehen, dass er ohne Verletzung des Siegels nicht geöffnet werden kann.[11] Zum Prägesiegel vgl. § 2 DONot Rdn 1. Zulässig ist also nicht nur das Lack- oder Wachssiegel, sondern auch das mit der metallenen Siegelpresse geprägte Oblatensiegel.[12] Nicht ausreichend ist dagegen die Trockeneinprägu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 23 Ein Verstoß gegen § 27 i.V.m. § 7 (ggf. § 16 Abs. 3) BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung und damit zur Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) der betroffenen Einzelverfügung.[52] Liegen die Voraussetzungen von § 27 BeurkG für einen Zeugen oder zweiten Notar vor, so bleibt dies auf die Wirksamkeit der Einzelzuwendung ohne Einfluss, weil § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ledigl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Alters- und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen

Rz. 47 Alte und kranke Menschen unterschreiben vielfach in einer Weise, die kaum noch mit ihren früheren Unterschriftszügen vergleichbar ist. Nach allgemeiner Meinung ist die Lesbarkeit für das Vorliegen einer Unterschrift allerdings nicht erforderlich.[96] Stellen sich die Unterschriftszüge nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch als willensgesteuert dar, ist auch eine ext...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verwahrung (Abs. 1 S. 4)

1. Ablieferungspflicht Rz. 11 Der Notar hat die Dienstpflicht, das Testament unverzüglich in die amtliche Verwahrung bringen zu lassen (Abs. 1 S. 4). Der Notar sollte – schon alleine wegen der anfallenden Gerichtsgebühr (pauschal 75 EUR zzgl. Registrierungsgebühren ZTR – KV Nr. 12100 zum GNotKG) – darauf hinweisen, dass er ein notarielles Testament in die besondere amtliche V...mehr

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Testamentsregister / II. Erbfolgerelevanz einer notariellen Urkunde

Rz. 11 Erbfolgerelevant sind nach § 78d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Rz. 12 Erbfolgerelevant sind zunächst alle notariell beurk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Sonstige Anwendungsfälle

Rz. 12 Nach § 11 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 KonsG gilt für Testamente und Erbverträge, die vor einem Konsularbeamten errichtet werden, mit § 34 BeurkG auch der anknüpfende § 35 BeurkG. Schließen die Beteiligten allerdings die besondere amtliche Verwahrung eines Erbvertrags aus (§ 34 Abs. 2 BeurkG), so verbleibt – anders als beim Notar – die Urschrift nicht beim beurkundenden Kon...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Abraten von der Amtstätigkeit

Rz. 180 Der Notar ist nicht verpflichtet, sich selbst von der kostenpflichtigen Amts- oder Urkundstätigkeit auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass es als allgemein bekannt zu unterstellen ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars die gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Das gilt insbesondere auch dann, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Beurkundung besteht, weil der N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Erbverträge

Rz. 16 Eine Sonderregelung gilt für Erbverträge, die bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung in der Verwahrung des Notars verbleiben (§ 34 Abs. 3 BeurkG). Gemäß § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält,[47] aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden, wo...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b...mehr

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Testamentsregister / IV. Verfahren bei Meldung an das ZTR

Rz. 25 Errichten Notare erbfolgerelevante Urkunden, muss unverzüglich nach der Beurkundung, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Registrierung aller beteiligten Erblasser unter Angabe der unter Abschnitt III genannten Verwahrangaben im ZTR erfolgen.[17] Insbesondere muss die Registrierung erfolgen, bevor die Urkunde in die Verwahrung gelangt. Die Regis...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Feststellung der Übergabe; Erklärung des Übergebenden (S. 1 und 3, § 2232 BGB)

Rz. 8 Nach § 2232 S. 1 2. Var. BGB muss der Erblasser dem Notar die (offene oder verschlossene) Schrift übergeben und dabei erklären, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Testamentserrichtung besteht demnach aus zwei Teilen, nämlich der tatsächlichen Handlung der Überreichung einer Schrift (1) und der Erklärung, dass die Schrift den letzten Willen enthalte (2...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / h) Kosten

Rz. 74 Haben die Beteiligten den Notar ausdrücklich um eine kostenpflichtige Vollzugstätigkeit gebeten, so braucht der Notar über die eigenen und registergerichtlichen Kosten i.S.v. § 1 Abs. 1 GNotKG (Gebühren und Auslagen) sowie über sonstige gesetzlich festgelegte Kosten grds. nicht zu belehren (Ausnahmen siehe Rdn 75).[283] Er muss insbesondere auch nicht darauf hinweisen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Folgen eines Verstoßes

Rz. 16 § 28 BeurkG enthält nur Soll-Vorschriften. Ihre Verletzung berührt also die Wirksamkeit von Testament oder Erbvertrag nicht. Der Notar verstößt bei Nichtbeachtung allerdings gegen seine Amtspflichten.[42] Haftungsrechtlich wäre das Augenmerk vor allem auf die Frage zu richten, ob die Verletzung der Pflichten nach § 28 BeurkG ggf. überhaupt geeignet war, einen Schaden ...mehr