Rz. 68

Einen weiteren Beendigungsgrund stellt die zeitliche Befristung der Testamentsvollstreckung dar. Primär endet diese, wenn im Testament vom Erblasser eine Frist für die Dauer festgesetzt ist und wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat.[1]

Daneben sieht § 2210 Satz 1 BGB eine Höchstdauer von 30 Jahren vor. Diese Frist stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Zum einen gilt § 2210 Satz 1 BGB nur für Dauervollstreckungen. Reine Abwicklungsvollstreckungen unterliegen hingegen keiner zeitlichen Begrenzung, da hier regelmäßig von zeitnaher Erledigung ausgegangen wird. Zum anderen kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung gemäß § 2210 Satz 2 BGB verlängern, die Norm ist also durch letztwillige Verfügung abdingbar.

[1] Vgl. zur Auslegung des Erblasserwillens OLG Schleswig, Beschluss v. 5.4.2017, 3 Wx 23/17.

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