Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (ein Hinweis im Testament ist zu empfehlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Der/die gesetzliche/n Erbe/n

Rz. 13 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Erbeinsetzung oder bei einem nichtigen Testament definiert § 1922 BGB i. V. m. §§ 1924 ff. BGB sowohl den Erwerbsvorgang als auch die Personen des Erbfalls. Zum Übergang selbst (gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge) s. Rn. 20. Als Personengruppen und damit (Erbschaft-)Steuerpflichtige kommen die Abkömmlinge (s. Rn. 91 ff.) und d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.1 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Wenn ein Nachlass dem französischen Erbrecht unterliegt und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gelten die französischen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Wie im deutschen Erbrecht sind die gesetzlichen Erben in verschiedene Erbordnungen aufgeteilt: Erste Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge – hier wird nicht differenziert, ob es sich um eheliche oder nic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 40 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist nur auf aufschiebende Bedingungen anwendbar. Eine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB ist die durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dies Ereignis wird auch Bedingung genannt. Bei der aufschiebenden Bedingung häng...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.1 Versorgungsleistungen

Rz. 105 Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, dass ein ertragbringendes Wirtschaftsgut übertragen wurde und die wiederkehrenden Leistungen aus den voraussichtlichen Erträgen erbracht werden können. Weitere Voraussetzung ist seit 01.01.2008, dass ein Anteil an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, ein Betrieb oder ein Teilbet...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 8 Der überlebende, nachfolgeberechtigte, d. h. nicht geschiedene Ehegatte hat Erbrechte unabhängig der Ordnung der anderen Erben. Er konkurriert mit den Erben der ersten beiden Ordnungen und schließt die Erben der dritten und vierten Ordnung aus. Seine Erbquote ist davon bestimmt, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt: Wenn alle Kinder des Erblassers gemeinsame Kind...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.6 Betragsmäßige Begrenzung

Rz. 151 Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann. Praxis-Beispiel Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 E...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 1 Allgemein

Rz. 1 Die Bedeutung des internationalen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts ist in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus gerückt. Die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle steigt. Erbfälle mit Auslandsberührung werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Beispiel: Der EL ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland vor zwei Jahren aufgegeben und si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.4. Erbauseinandersetzung und Anrechnung der Zuwendungen

Rz. 10 Um die Gleichheit unter den Erben zu wahren, werden Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an den Miterben grundsätzlich berücksichtigt, um die Rechte der jeweiligen Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses zu bestimmen. Bei der Aufteilung des Nachlassvermögens (Erbauseinandersetzung) zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft werden deshalb in die zu teilende ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Umgekehrter Irrtum: untauglicher Versuch oder Wahndelikt

Rz. 682 [Autor/Stand] Ein strafbarer Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) liegt auch vor, wenn die Handlung des Täters – entgegen seiner Vorstellung (vgl. § 22 StGB) – aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen niemals zur Vollendung führen kann (sog. untauglicher Versuch), was aus § 23 Abs. 3 StGB folgt. Der Täter stellt sich in diesen Fällen einen Sachverhalt v...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3.1 Zweckwidmung

Rz. 264 Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben (s. R E 13.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch einen Erblasser sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852). Weiter ist es ausreichend, wenn der Erblasser e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Die (notwendige) Kollision zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Rz. 322 Allein die aufgezeigten gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Lösungen dokumentieren den Grundsatz, dass im Falle einer Kollision zwischen Erbrecht (Testament) und Gesellschaftsrecht der Grundsatz gilt, dass das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat. Das vom Gesellschaftsrecht zur Verfügung gestellte Arsenal an unterschiedlichen Nachfolgemöglichkeiten hat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 20 Das Problem beim Tarif gem. § 19 Abs. 1 ErbStG besteht darin, dass bei einem knappen Überschreiten der Wertgrenze der Steueranstieg höher ausfallen kann als der Mehrerwerb, so dass der Erwerber netto weniger erhält. Praxis-Beispiel Erbe des E ist seine Lebensgefährtin N (Steuerklasse III). Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 6.000.000 EUR, 6.000.100 EUR. Lösung ohne Anwen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.3 Die Unterscheidung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 155 Zusätzlich spielt die erbrechtliche Subsumtion in der Beurteilung des Erbanfalles des einzelnen Miterben eine wichtige Rolle. Die Unterscheidung ist insbesondere für das Einkommensteuerrecht und für das Erbschaftsteuerrecht von großer Bedeutung. In der Einzelzuwendung seitens des Erblassers kann einmal ein Vorausvermächtnis und ein anderes Mal eine Teilungsanordnung a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung und Verwendungsverbot, BB 2015, 3040; Dallmeyer, Tatbeendigung und Verjährungsbeginn bei Steuerdelikten, ZStW 2012, 711; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Durst, Der verstorbene Steuerstraftäter – Pflichten und Risiken des Erben, ErbBstg 2012, 227; Eich, Strafverfolgungsverjährung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass diese regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen gewissen Um...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.9 Abzugsverbot für Auflagen (Abs. 9)

Rz. 290 Grds. sind Auflagen als Erbfallschulden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Abs. 9 macht hierfür eine Ausnahme für Schulden, die dem Beschwerten selbst zugutekommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auflage Maßnahmen betrifft, die der Erhaltung oder Verbesserung des vererbten, vermachten oder geschenkten Gegenstands dienen (s. BFH vom 28.06.1995, BStBl II 1995...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder we...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 9 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Herausgabevermächtnisse und Weiterleitungsklauseln in internationalen Konstellationen, ZEV 2024, 504; Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Nicht unter den Inlandsbegriff fallendes Vermögen

Rz. 108 Unter den Begriff des Inlandsvermögens fallen nur die in § 121 BewG explizit genannten Vermögensgegenstände. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Inlandsvermögens nicht identisch ist mit dem sich im Inland befindlichen Vermögen. Nicht zum Inlandsvermögen gehören beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %, Einlagen bei inländischen Banken ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Anfall auf den Erwerber

Rz. 36 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG muss die Erbschaftsteuer auf den Erwerber entfallen. Eine Anrechnung ist somit ohne weiteres zulässig, wenn der Erwerber unmittelbar Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Eine Anrechnung ist aber auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht selbst Steuerschuldner ist. Nicht notwendig ist außerdem, dass die Steuer unmittelbar durch den Erwerbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.2 Bestattungskosten

Rz. 233 Gem. § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers tragen. Für den Abzug bei der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kosten standesgemäß sind oder nicht. Nur für das Grabdenkmal bestimmt das Gesetz, dass nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig sind. Zu diesen Bestattungskosten gehören di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Definition

Rz. 51 Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der gemeinen Werte des miterworbenen Vermögens und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG bereits dem Erwerber gehörenden sonstigen Vermögens gem. § 28a Abs. 2 ErbStG, soweit solches Vermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört oder gehören würde. Beispiel (nach Viskorf/Löcherbach/Jehle, DS...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Die vertraglichen Klauseln

Rz. 324 Losgelöst von der geltenden und differenzierenden Gesetzeslage beeinflusst jedoch das zwischenzeitlich von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Nachfolgekonzept bei allen Beteiligungen an Personengesellschaften wesentlich stärker die Frage des Übergangs. Hierauf aufbauend und in Anlehnung an die vertragliche Gestaltungspraxis hat sich ein Nachfolgekonzept bei Beteil...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2.2 Erwerb infolge Bedingungseintritt

Rz. 453 Im Unterschied zur bedingten Erbeneinsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG (Beispiel: Das Testament sieht vor, dass die Erbeinsetzung bzw. die Stellung als Vermächtnisnehmer mit Bestehen der Meisterprüfung erfolgt.) sind die im 2. Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG genannten Fälle der Bedingung solche, dass ein Dritter (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG: "jemand") aufgr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und der daraus folgende Bereicherungsgrundsatz

Rz. 7 Die deutsche Erbschaftsteuer ist seit jeher als Erbanfallsteuer konzipiert (s. BVerfG vom 06.11.2006, DStR 2007, 235, 240; BVerfG vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 165, 167). Besteuert wird daher nicht der Nachlass des Erblassers, sondern der Vermögensanfall beim Erben (zu den beiden Systemstrukturen s. Crezelius, FR 2007, 613, 616 m. w. N.). Gleiches gilt für Schenkungen un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.1 Allgemeine Bedeutung und Auslegung der testamentarischen Anordnung

Rz. 243 Zu einer der schwierigsten Fragen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) und einem Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB); s. Rn. 133 f. Diese Unterscheidung spielt nicht nur für die Quotenbildung beim Erbschein und bei der Erbberechtigung eine Rolle, sondern darüber hinaus für das praxisrelevante...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Exkurs: Die einkommensteuerlichen Folgen bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 361 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: an einer Mitunternehmerschaft) stellt ebenso wie der (Teil-)Betrieb eine steuerliche Funktionseinheit dar. Im Unterschied zu diesem gilt bei der erbrechtlichen Nachfolge nicht der geschlossene Übergang auf die Miterbengemeinschaft, sondern – wie aufgezeigt – die Sonderrechtsnachfolge. Danach ist die Nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auflage und Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 110 Anders als beim Vermächtnis erwirbt bei einer im Testament angeordneten Auflage der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Erben (s. § 3 Rn. 448). Ist kein Testamentsvollstrecker eingesetzt und hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch keine anderen Vollzugsberechtigten bestimmt, so sind grundsätzlich nur die Erben selbst vollzugsberechtigt, also gera...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.2 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 9 Da in den USA ähnlich wie in Deutschland viele Menschen kein Testament errichten, ist die gesetzliche Erbfolge von großer Bedeutung. Als gesetzliche Erben kommen der überlebende Ehegatte, Verwandte und zuletzt der Staat in Betracht. In vielen Bundesstaaten ist zu beachten, dass eine natürliche Person nur dann gesetzlicher Erbe werden kann, wenn sie den Erblasser um min...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.2 Auflagen

Rz. 211 Anders als beim Vermächtnis besteht bei der Auflage kein Anspruch des Auflagenbegünstigten gegenüber den Erben (s. § 1940 BGB). Das bedeutet, dass der Auflagenbegünstigte nicht die Möglichkeit hat, die Erben zu verklagen, falls diese die Auflage nicht erfüllen. Ein Vollzugs- und damit auch ein Klagerecht steht gem. § 2194 BGB dem Erben, dem Miterben sowie demjenigen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 130 Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Vermächtnisse

Rz. 23 Das Vermächtnis ist in § 1939 BGB als Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils definiert, die nur durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen kann und den Bedachten nicht zum Erben macht (Weidlich in Grüneberg, § 2147 Rn. 1). Beim Vermächtnis erhält der Erwerber mit dem Tod des Erblassers zwar nicht den zugedachten Vermögensvorteil selbst, wohl aber ein Forderungsrec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.5 Vorfragen

Rz. 51 Bei der Anwendung der Kollisionsnormen können sich weitergehende Fragestellungen, sog. Vorfragen, ergeben. Eine Vorfrage (Incidental question, Question preliminaire) kann sich im Internationalen Privatrecht auf zweifache Weise stellen. Sie kann einmal bei der inländischen Anwendung von kollisionsrechtlichen Normen entstehen. Sie regelt dann ein im Tatbestand der Kolli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Neue Grundsät... / b. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22.12.2023

Neben dem FG Hamburg hat sich auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Außensteuererlass vom 22.12.2023 (AEAStG) mit der Zurechnungsbesteuerung und den Voraussetzungen der Escape-Klausel beschäftigt.[13] Zunächst stellt das BMF im AEAStG klar, dass im Grundsatz kein Fall des § 15 AStG vorläge, wenn aufgrund fehlender Übertragung der Verfügungsmacht der zur Erzi...mehr