Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Erbfälle

Rz. 27 Bei Todeserklärungen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden und spätere Anfechtungen oder Aufhebungen sind mitzuteilen (ausgenommen Kriegsgefangene/NS-Opfer und Todeszeitpunkt vor dem 01.01.1946). In Erbfällen sind beglaubigte Abschriften verschiedener Verfügungen und Schriftstücke (z. B. eröffnete Testamente, Erbscheine, Europäische Nachlasszeug...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Beispiele zum Ertragswertverfahren

Rz. 70 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren. Beispiel 1: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen und ähnlich ausgestatteten Wohnungen (jeweils 75 m2) in Ludwigshafen. Die Mieter zahlen pro Wohneinheit eine Monatsmiete von 810 EUR, in diesem Betrag ist...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 240 Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit auszulegen (BFH vom 15.06.2016, NJW 2016, 3327). Abzugsfähig sind alle Kosten, die erforderlich sind, um den Nachlass in das Vermögen des Erben zu überführen. Zu diesen Kosten zählen die Kosten bei Gerichten, Notaren oder Rechtsanwälten für die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages, Erteilung von Erbscheinen, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG

Rz. 20 Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen, die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, die eröffneten Verfügungen v.T.w., die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beur...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.1.3 Erbstatut

Rz. 3 Ein einheitlicher Grundsatz der Bundesstaaten ist der Grundsatz der Nachlassspaltung (scission oder split succession), wobei der bewegliche Nachlass (succession to movables) dem Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers unterliegt, während unbeweglicher Nachlass (succession to immovables) nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae) vererbt wird. Das domicile ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.3 Der exemplarische Anwendungsfall

Rz. 443 Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Gründungsstadium einer Stiftung. Praxis-Beispiel Das Firmenimperium (Steuerwert: 15 Mio. EUR) des M soll nicht sang- und klanglos untergehen. Geplant ist eine inländische Stiftung, deren Erträge – wenn möglich – je zur Hälfte N1 und N2, seinen beiden Neffen sowie zur anderen Hälfte den Freunden F1–F10 zukommen. N1 und N2 sind in...mehr

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Nießbrauch und andere Nutzu... / 6.2 Vermächtnisnießbrauch

Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Grundstückseigentümers durch dessen Erben einem Dritten der Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt worden ist. Für den Vermächtnisnießbrauch gelten die Ausführungen zum unentgeltlich bestellten Zuwendungsnießbrauch entsprechend. Der Vermächtnisnießbraucher ist nicht berechtigt, die AfA für d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / I. "Berliner Testament" (sog. Einheitslösung)

1. Wechselseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserbenbestimmung Rz. 6 Beim sog. Berliner Testament [1] setzen die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Man spricht hier von der Einheitslösung, da sich der Nachlass des Erstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zu einem einheitlichen Vermögen vermischt....mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 2. Vermächtnisse beim "Berliner Testament"

Rz. 8 Gerade bei vermögenden Familien ist die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten steuerlicher ungünstig, da die Erbschaftsteuerfreibeträge so nicht optimal genutzt werden. Zudem entspricht die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten meist nicht den "Vorgaben" aus den Familien, da die Unternehmensbeteiligungen und Immobilien, die aus den Familien stammen, regelmäßi...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / III. Sog. Württemberger Testament

Rz. 119 Um eine ähnliche Absicherung wie bei der Vor- und Nacherbschaft zu erreichen, ohne jedoch die oben dargestellten Nachteile der Vor- und Nacherbschaft, insbesondere die erbschaftsteuerlichen Nachteile, in Kauf nehmen zu müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Ehegatten jeweils ihre Kinder direkt zu Erben einsetzten und der überlebende Ehegatte mit auf dessen jeweilige...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Vermächtnisregelung in Berliner Testament bei vermögenden Ehegatten

Rz. 10 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.2: Vermächtnisanordnung bei "Berliner Testament" § _________________________ Vermächtnis über Vermögenswerte aus den jeweiligen Familien (1) Der Erstversterbende der Ehegatten wendet jeweils die Vermögenswerte, die er aus seiner Familie zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erhalten hat bzw. noch erh...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / B. Gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament)

Rz. 5 Ehegatten haben meist den Wunsch, dass der länger lebende Ehegatte für die Zeit nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bis zu seinem eigenen Tod gut abgesichert und versorgt ist. Sind Kinder vorhanden, sollen diese aber schlussendlich in den Genuss des Familienvermögens oder zumindest doch dessen wesentlicher Bestandteile kommen. Dieser Erwerb soll meist von dem ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes

Rz. 158 Die Eheleute E sollten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Aufgrund der GmbH-Beteiligung und der Immobilie bietet sich die notarielle Beurkundung an, da dann kein Erbschein benötigt wird. Wirksam ist aber auch ein privatschriftliches Testament. aa) Erbeinsetzung bei Behindertentestament Rz. 159 Die Eheleute E sollten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / D. Testamente bei behinderten, bedürftigen oder überschuldeten Angehörigen

Rz. 126 Bei behinderten, bedürftigen oder insolventen Angehörigen gibt es oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch nach großzügiger finanzieller Zuwendung zur ausreichenden Versorgung der Angehörigen und dem Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers oder der Gläubiger. Alle Fallgruppen haben gemeinsam, dass der zukünftige Erblasser sichergestellt wis...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Bindungswirkung

Rz. 58 Der Schutz der als Schlusserben eingesetzten Kinder vor einer anderweitigen testamentarischen Verfügung des länger lebenden Ehegatten ist sichergestellt, wenn die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB ist. Zwar enthält § 2270 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel, wonach bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern im Zweifel von einer Wechselb...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / Literaturtipps

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 4. Schutz vor beeinträchtigenden Verfügungen durch § 2287 BGB

Rz. 63 Sofern Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich gem. § 2270 BGB sind oder es sich um bindende Verfügungen in einem Erbvertrag gem. § 2289 BGB handelt, führt diese Bindung grundsätzlich zur Anwendbarkeit der §§ 2287, 2288 BGB. Danach hat der bindend bedachte Erbe einen Herausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht, falls der Erblasser den Erben d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Wechselseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserbenbestimmung

Rz. 6 Beim sog. Berliner Testament [1] setzen die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Man spricht hier von der Einheitslösung, da sich der Nachlass des Erstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zu einem einheitlichen Vermögen vermischt. Rz. 7 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2....mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (b) Anforderungen an die Anteilsbestimmung gemäß § 2153 BGB

Rz. 22 Die Bestimmung der Anteile mehrerer Bedachter am Vermächtnisgegenstand richtet sich, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2153 BGB ergibt, nach § 2151 BGB. Es handelt sich lediglich um einen Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses.mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (3) Ergebnis zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Supervermächtnisses

Rz. 36 Wie vorstehend dargestellt gibt es heute keine ernsthaften zivilrechtlichen Bedenken mehr gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Supervermächtnisses, wenn die Klausel richtig ausgestaltet wird.[51]mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Gestaltungsmodell des sog. Supervermächtnisses

Rz. 14 Um die vorgenannten Interessen miteinander zu vereinbaren, wurde das Gestaltungsmodell des sog. Supervermächtnisses entwickelt,[9] welches maßgeblich auf einer Kombination einer Drittbestimmung des konkreten Vermächtnisnehmers i.S.v. § 2151 Abs. 1 BGB mit einem Zweckvermächtnis i.S.v. § 2156 BGB basiert.[10] Zusätzlich zur Gestaltung der Erbenstellung nach dem Berline...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / b) Steuerliche Fallstricke bei Betriebsvermögen

Rz. 11 Besteht der Nachlass auch aus Sonderbetriebsvermögen, ist darauf zu achten, dass die Mitunternehmeranteile (z.B. die Gesellschaftsanteile einer GmbH oder einer gewerblichen oder gewerblich geprägten GmbH & Co. KG) gemeinsam mit dem Sonderbetriebsvermögen an den Unternehmenserben zugewendet werden. Es darf also auf keinen Fall dem einen Kind der Mitunternehmeranteil un...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Steuerrechtliche Beurteilung des Supervermächtnisses

Rz. 37 Das Erbschaftsteuerrecht folgt grundsätzlich dem Zivilrecht, sodass die angestrebten erbschaftsteuerlichen Folgen ein zivilrechtlich wirksames Vermächtnis voraussetzen.[52] Im Folgenden wird weiter untersucht, welche Anforderungen das Steuerrecht an die Wirksamkeit des Supervermächtnisses und an dessen zweckmäßige Gestaltung stellt. (1) Entstehung der Erbschaftsteuer n...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Zivilrechtliche Beurteilung des Supervermächtnisses

(1) Kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB Rz. 15 § 2065 BGB regelt die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen und ergänzt damit die in § 2064 BGB enthaltene formelle Höchstpersönlichkeit. § 2065 Abs. 2 BGB bezweckt sicherzustellen, dass die Entscheidung über das Schicksal des Nachlasses nicht von Personen getroffen wird, die sich der Verantwortung für die Ve...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (2) Anforderungen der §§ 2151 ff. BGB

(a) Anforderungen an die Bestimmung des Bedachten gemäß § 2151 BGB Rz. 19 Gemäß § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere Personen mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtnis erhalten soll. Nach dem Wortlaut muss der Erblasser jedenfalls "mehrere" bestimmen. Dies erfordert, dass der...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / c) Sockelvermächtnis mit aufgesetztem Supervermächtnis als Gestaltungsalternative zum klassischen Supervermächtnis

Rz. 12 Mit dem sog. Supervermächtnis möchte man zum einen die Vorteile des sog. Berliner Testaments gewährleisten, namentlich die umfassende Nutzung des von beiden Ehegatten stammenden Vermögens durch den länger lebenden Ehegatten und dessen damit einhergehende Versorgung sowie die unbeschränkte lebzeitige und letztwillige Verfügungsmöglichkeit des länger lebenden Ehegatten ...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / IV. Unwirksamkeit der Schiedsklausel bei Testamentsvollstreckung

Rz. 18 Im Folgejahr hatte der BGH sich mit der Thematik zu beschäftigen, ob Streitigkeiten im Rahmen der Testamentsvollstreckung der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen können. Der BGH hat mit Beschluss v. 8.11.2018[10] über eine im Testament angeordnete Schiedsklausel zu entscheiden gehabt, welche wie folgt lautete: Zitat "Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehm...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (d) Ausübung des Bestimmungsrechts

Rz. 30 Die Bestimmung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[45] wobei der Erklärungsempfänger je nach Ausgestaltung des Vermächtnisses der Beschwerte oder der Vermächtnisnehmer ist, vgl. §§ 2151 Abs. 2, 2153 Abs. 1 S. 2, 2154 Abs. 1 S. 2, 2155 Abs. 2, 2156 S. 2 i.V.m. 315 Abs. 2, 318 Abs. 1 BGB. Sie ist unwiderruflich und muss hinreichend bestimmt se...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (1) Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 38 Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[53] Ein von diesem Grundsatz abweichender Anfall des Vermächtnisses kann sich aber zivilrechtlich aus §§ 2176–2178 BGB ergeben. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a E...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (3) Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO

Rz. 46 Nach der Rechtsprechung des BFH gilt § 42 AO mit Blick auf dessen allgemein gehaltenen Wortlaut für alle Steuerarten und ist somit im Erbschaftsteuerrecht anwendbar.[75] Lediglich aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich jeweils ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / d) Ergebnis zum Schutz durch § 2287 BGB

Rz. 83 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Erwerbsposition der bindend bedachten Kinder beim sog. Berliner Testament nur schlecht geschützt ist. Selbst wenn der Verstoß gegen eine bindende Verfügung und das Vorliegen der Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich erscheinen, steht der bindend bedachte Erbe regelmäßig vor einem Beweisproblem, wenn er das Nichtvorliegen eines ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (1) Kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB

Rz. 15 § 2065 BGB regelt die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen und ergänzt damit die in § 2064 BGB enthaltene formelle Höchstpersönlichkeit. § 2065 Abs. 2 BGB bezweckt sicherzustellen, dass die Entscheidung über das Schicksal des Nachlasses nicht von Personen getroffen wird, die sich der Verantwortung für die Verwendung dieses Vermögens gar nicht als ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (a) Anforderungen an die Bestimmung des Bedachten gemäß § 2151 BGB

Rz. 19 Gemäß § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere Personen mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtnis erhalten soll. Nach dem Wortlaut muss der Erblasser jedenfalls "mehrere" bestimmen. Dies erfordert, dass der Personenkreis, aus dem der Bedachte kommen soll, vom Erblasser hi...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (c) Anforderungen an das Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB

Rz. 23 Im Hinblick auf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes eröffnet § 2156 BGB den größten Gestaltungsspielraum. Danach kann der Erblasser, wenn er nur den Zweck des Vermächtnisses bestimmt hat, die Bestimmung des Gegenstandes, der Bedingungen der Leistung und deren Zeit dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[24] Die Bestimmung des Zwecks setzt dabei voraus, d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (e) Bestimmung des Wertes auf null oder gegen null?

Rz. 32 Vor dem Hintergrund der angestrebten Flexibilität des länger lebenden Ehegatten stellt sich die Frage, ob der Umfang des Vermächtnisses wertmäßig auf null festgelegt werden könnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind unterschiedliche Konstellationen in den Blick zu nehmen. § 2151 BGB geht schon dem Wortlaut nach davon aus, dass der Vermächtnisgegenstand feststeht und al...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / A. Einleitung

Rz. 1 Eine ungeschickte testamentarische Regelung birgt eine große Gefahr für das Familienvermögen, da sich z.B. bei widersprüchlichen oder nicht eindeutigen Formulierungen ein wertvernichtender Streit unter den Familienmitgliedern über die Auslegung des Testamentes entzünden kann. Gute testamentarische Regelungen hingegen sind das Herzstück jeder nachhaltigen Vermögensnachf...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / I. Anordnung in letztwilliger Verfügung

Rz. 24 Wie bereits eingangs festgestellt (siehe Rdn 1) gibt es drei Wege zum Schiedsgericht, von denen einer die Anordnung des Schiedsverfahrens in der letztwilligen Verfügung, also im Testament oder Erbvertrag ist. Hier lässt sich etwa folgende Klausel – beispielhaft die Klausel der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten e.V. (DSE) – formulieren: Muster in Ihr T...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / C. Erbvertrag

Rz. 123 Alle Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testamentes können auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Anders als ein gemeinschaftliches Testament kann ein Erbvertrag aber nicht nur von Ehegatten oder Lebenspartnern errichtet werden. Rz. 124 Die Bindungswirkung bei vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages tritt unmittelbar bei Abschluss des Erbvertrages ein, we...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / d) Freibetragsvermächtnis ohne Supervermächtnis

Rz. 55 In vielen Fällen reicht die Gestaltung eines Freibetragsvermächtnisses aus, um die steuerlichen Nachteile des Berliner Testamentes zu vermeiden. Diese Gestaltung ist zudem weniger komplex und für Familien mit normalem Vermögen zu bevorzugen. Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Gestaltung eines Freibetragsvermächtnisses ohne Supervermäc...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Grenzen der aktuellen Rechtsprechung zu § 2287 BGB

Rz. 76 Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die große Freiheit des Erblassers, die die aktuelle Rechtsprechung bietet, grenzenlos ist. So stellt sich die Frage, wie viel sich der Erblasser die zu erwartende Pflege kosten lassen darf. Auch hier werden für den Erblasser allerdings sehr großzügige Maßstäbe angelegt. Damit Rechtssicherheit für Erblasser und Beschenkten ein...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Entwicklung der Rechtsprechung zu § 2287 BGB

Rz. 65 Durch die alte Rechtsprechung des BGH[99] waren bindend bedachte Erben durch § 2287 BGB bestens geschützt. Unter dem Schlagwort "Testamentsaushöhlung" wurden Verfügungen des gebundenen Erblassers fast vollständig unmöglich gemacht. Widersprach die Verfügung dem wirtschaftlichen Ziel des Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testamentes, wurde diese entweder wegen Umgeh...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / III. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 16 Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Im gemeinschaftlichen Testament kann die Testamentsvollstreckung nicht als wechselbezügliche Verfügung angeordnet werden (§ 2270 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Im Erbvertrag kann die Testamentsvollstreckung nur als einseitige Verfügung angeordnet werden (v...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Muster

Rz. 53 Entscheidet man sich für eine solche Kombination aus verbindlicher Sockelvermächtnisanordnung mit einem zusätzlichen Supervermächtnis, ließe sich dieses wie folgt formulieren.[84] Rz. 54 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.3: Gestaltung eines Sockelvermächtnisses mit aufgesetztem Supervermächtnis § _________________________ Vermächtnisse zur Betei...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Fehlende Unentgeltlichkeit

Rz. 74 Ein weiteres Problem für den Anspruchsteller aus § 2287 BGB kann die Frage der Unentgeltlichkeit sein. Nur wenn ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, liegt auch eine Beeinträchtigung des Erben vor.[121] Bei der Frage der Unentgeltlichkeit kommt es sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Unentgeltlichkeit an.[122] Es reicht demnach nicht aus, wenn b...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (2) Keine steuerliche Entlastung im Fall von § 6 Abs. 4 ErbStG

Rz. 41 Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen Nacherbschaften gleich, für die die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG gelten. Hervorzuheben ist insbesondere, dass § 6 Abs. 1 ErbStG das Prinzip, wonach das Erbschaftsteuerrecht dem Zivilrecht folgt, durchbricht, indem in Abweichung zur zivilrechtlich...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / dd) Abschließende Beurteilung der Chancen und Risiken

Rz. 48 Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Gestaltung des Supervermächtnisses schon in zivilrechtlicher Hinsicht eine gewisse Herausforderung darstellt, da es nur einen Beschluss des OLG Hamm gibt, der die grundsätzliche zivilrechtliche Zulässigkeit des Supervermächtnisses bestätigt und es in der Literatur durchaus kontroverse Auffassungen zur zivilrechtlic...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / b) Entwertung des Schutzes von § 2287 BGB durch aktuelle Rechtsprechung

Rz. 68 Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 2287 BGB hat dazu geführt, dass die bindend bedachten Schlusserben praktisch nur noch selten gegen beeinträchtigende Verfügungen geschützt sind. Es ist für den Bedachten nämlich in den meisten Fällen möglich, ein lebzeitiges Eigeninteresse zu behaupten. aa) Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers Rz. 69 Einer der häufigsten Einw...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / dd) Zwischenergebnis

Rz. 75 Somit erscheint die auf den ersten Blick sehr starke Position des bindend bedachten Erben doch nicht mehr so stark. Egal wie stark die Bindungswirkung ausgestaltet worden ist, durch die einfache Behauptung, die spätere Schenkung sei mit lebzeitigem Eigeninteresse erfolgt, kann die gesamte Bindungswirkung oft ausgehebelt werden. Dies selbst dann, wenn bis zum Streit üb...mehr