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Anhang 3f USA / 1.1.3 Erbstatut

Martina Weisheit, Allina Wihsmann
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Rz. 3

Ein einheitlicher Grundsatz der Bundesstaaten ist der Grundsatz der Nachlassspaltung (scission oder split succession), wobei der bewegliche Nachlass (succession to movables) dem Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers unterliegt, während unbeweglicher Nachlass (succession to immovables) nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae) vererbt wird. Das domicile bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Rechtsordnung, weswegen es ein doppeltes domicile nicht geben kann. Die Definition des Begriffs "domicile" bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Es handelt sich um den Ort des tatsächlichen Aufenthalts (actual residence) mit der Absicht, dort zumindest für eine gewisse Zeit zu bleiben (animus manendi). Zu unterscheiden sind das "domicile of origin", also das domicile der Eltern bei der Geburt, und das "domicile of choice", welches durch die Person selbst begründet wird. Die Annahme der Begründung eines domiciles bedarf der genauen Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wobei als Kriterium beispielsweise die Eingliederung in die örtliche Gesellschaft herangezogen werden kann. Hinsichtlich der Definition des domicile kann auf die geläufigste Definition zurückgegriffen werden, wonach eine natürliche Person ihr domicile in dem Staat bzw. US-Bundesstaat hat, in dem sie ihren wahren, festen, dauerhaften Wohnsitz und wichtigsten Aufenthalt hat und im Hinblick auf den – wann immer sie sich dort nicht aufhält – eine Rückkehrabsicht (animus revertendi) besteht. Auch die Qualifikation einer Sache als beweglich (personal oder movable property) oder unbeweglich (real oder immovable property) ist abhängig von dem Recht des Bundesstaates, in dem sich die Sache befindet (Leithold in Burandt/Rojahn, Länderbericht USA Rn. 8).

 

R...

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