Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vor dem Erbfall.

Rn 2 Eine vor dem Erbfall abgegebene Annahme-/Ausschlagungserklärung ist wirkungslos). Vor dem Erbfall kann nur ein Erb- bzw Zuwendungsverzicht oder ein Vertrag nach § 311b V geschlossen werden). Rn 3 Allerdings kann gem § 2142 der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Erbschaft ausschlagen (RGZ 80, 377); der Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament erst nach dem Tod ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfügung von Todes wegen.

Rn 15 Verfügung von Todes wegen ist die übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die durch ihren Tod ergebenden Rechtsbeziehungen regelt. Das Testament muss auf den Tod getroffen und mit dessen Eintritt wirksam werden (Grüneberg/Weidlich § 1937 Rz 2). Dabei ist der Begriff der Verfügung nicht gleichzusetzen mit der Verfügung als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigengeschenk.

Rn 2 Der Erblasser muss einen Dritten (München 6.2.19 – 20 U 2354/18 Rz 23; MüKo/Lange Rz 3) und daneben grds auch den Pflichtteilsberechtigten selbst beschenkt haben (Ausn: II). Mehrere Geschenke an den gleichen Berechtigten werden insgesamt dem Nachlass hinzugerechnet (Staud/Olshausen Rz 6). Beim Berliner Testament (§ 2269) ist zwischen den Erbfällen zu unterscheiden (vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Empfangsbedürftige Willenserklärung.

Rn 2 Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte. § 117 gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467). Auf amtsempfangsbedürftige Erklärungen, zB die Annahme od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 5 Infolge der Anwendung des § 2069 treten die Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings nach § 1924 II–IV an dessen Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Steht eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Terminbestimmung, so ist, obwohl es an einer entspr Verweisung fehlt, nach § 2066 2 zu verfahren (BGH NJW 58, 22 [BGH 23.10.1957 - IV ZR 193/57]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Rn 18 Manche Typen nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen betreffen allein die Interessen des Erklärenden. Das Hauptbeispiel bildet das Testament, das nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen ist (BGHZ 80, 249; 86, 45). Um den Erblasserwillen zu ermitteln, sind sämtliche Begleitumstände unabhängig davon heranzuziehen, ob sie in der Testamentsurkunde einen N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkte Rechtswahl (Abs 3).

Rn 5 Die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit (s Art 26) u die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschl der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (III). Hierbei wird in Überwindung der Kumulation das E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung.

Rn 2 Die ausgesprochene Entziehung wird unwirksam (2). Auf den verziehenen Grund kann eine künftige Entziehung nicht mehr gestützt werden (1). IdR berührt die Verzeihung eine mit der Entziehung verbundene Enterbung nicht, es sei denn, es steht ein entspr Erblasserwille fest (§ 2085; Karlsr 8.2.23 – 11 W 94/21 [Wx] Rz 28 = NJW-RR 23, 1050; s § 2336 Rn 1); ansonsten ist eine e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichsgegenstand.

Rn 2 Auszugleichen sind nach § 2057a nur die besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, wodurch dessen Schlechterstellung bei der Auseinandersetzung verhindert werden soll. Daher sollen besondere Leistungen einzelner Abkömmlinge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich oder gg unangemessen geringes Entgelt zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrere Berufungsgründe.

Rn 5 In Betracht kommen folgende Fallgestaltungen: Nebeneinander von gesetzlicher und gewillkürter Berufung, bei der Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen nach § 1927 oder wenn der Ehegatte als Verwandter nach § 1934 berufen ist (Mot V 506f), bei der gewillkürten Berufung, wenn ein Erbteil aus Testament, ein anderer aus Erbvertrag anfällt (NK-BGB/Ivo § 1951 Rz 5) oder aus m...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / a. Verschaffungsvermächtnis

Der für das Verschaffungsvermächtnis gem. § 2170 BGB fragliche Gegenstand (die Erbschaft) gehört im Zeitpunkt des Erbfalls dem Kind mit Behinderung. Der Nacherbe als Begünstigter des Verschaffungsvermächtnisses erwirbt durch das Testament gem. § 2174 BGB einen Anspruch gegen das Kind mit Behinderung auf Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Eigenvermögen des Kindes.[19] Das K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbrechtliche Ansprüche.

Rn 22 IIIa soll der kenntnisunabhängigen Verjährung nach 10 Jahren gem IV vorbeugen, wenn Ansprüche auf einem Erbfall beruhen (zB nach § 2174, § 2303 oder § 2042 sowie die § 197 I Nr 1 genannten erbrechtlichen Herausgabeansprüche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind, einschließlich Hilfsansprüche) oder (aA Herzog/Lindner ZFE 10, 169: kumulativ) seine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ersatzerben.

Rn 4 Vor Eintritt des Erbfalls und Wegfall des Erstberufenen erwirbt der Ersatzerbe kein Recht (BGHZ 40, 115). Mit Eintritt des Erbfalls, aber vor Wegfall des Erstberufenen etwa durch Ausschlagung, erwirbt er ein Anwartschaftsrecht, das seinerseits vererblich ist (BayObLGZ 60, 407, 410). Er kann die Erbschaft bereits für den Fall des Wegfalls des Erstberufenen annehmen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterschrift auf Umschlag.

Rn 14 Ist die Testamentsurkunde nicht unterschrieben, kann es ggf ausreichen, wenn sie in einem Umschlag verwahrt ist, der seinerseits eine Unterschrift trägt. Dabei muss allerdings zwischen Testament und Umschlag ein so enger Zusammenhang bestehen, dass der Umschlag als gewissermaßen letztes Blatt der Testamentsurkunde die Unterschrift trägt und diese so nach dem Willen des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärung ggü dem Notar.

Rn 2 Das öffentliche Testament kann durch Erklärung ggü dem Notar zur Niederschrift errichtet werden. Die Erklärung muss nicht auf Deutsch abgegeben werden; es genügt, dass der Notar die verwendete Sprache versteht. Auch eine mündliche Abgabe der Erklärung ist seit dem 1.8.02 nicht mehr erforderlich (OLGVertrÄndG v 23.7.02, BGBl I 2850, 4410); für das Dreizeugentestament vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnw einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor § 2303 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungswille des Mitunterzeichnenden.

Rn 5 Der Mitunterzeichnende muss die Erklärungen als eigene letztwillige Verfügungen gewollt haben (Ddorf FGPrax 17, 128 [OLG Düsseldorf 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16]). Dies kann idR angenommen werden, wenn die Verfügungen in Wir-Form gehalten sind und auf gemeinsame Interessen beider Teile Rücksicht nehmen. Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Mitunterzeichnende mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der aus mehreren Berufungsgründen zum Allein- oder Miterbe Berufene kann die Erbschaft nach I getrennt und abweichend von § 1950 annehmen oder ausschlagen. Entspr gilt nach II für die gleichzeitige Berufung durch Testament und Erbvertrag. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge im Falle einer Ausschlagung nicht ausgeschlossen hat. Für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Benennung und Ausschluss erfolgen nach § 1782 I durch letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag (§§ 1937, 1941). Sie können auch unter einer Bedingung oder Zweckbestimmung erfolgen (BayObLG OLGZ 28, 270), jedoch nicht auf Dritte übertragen werden. Der Widerruf der Benennung ist zulässig. Bei Benennung oder Ausschluss verschiedener Personen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzlicher Erbe als Eintretender.

Rn 2 Ein Dritter muss an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Miterbe geworden sein, weil jener durch negatives Testament iSv § 1938 enterbt worden ist, im Fall des § 2306 I ausgeschlagen hat, unter Vorbehalt des Pflichtteils auf den Erbteil verzichtet (MüKo/Lange Rz 4) oder wegen eines dieser Umstände einen höheren gesetzlichen Erbteil (§ 1935) erlangt hat (Stau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält einen weiteren Fall der Ausgleichung, diesmal aber nicht für Leistungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge, sondern ›umgekehrt‹ für Leistungen, die dem Erblasser oder beim wechselseitigen Testament (§ 2269) dem erstverstorbenen Ehepartner (Rn 4) zugutegekommen sind. Die Vorschrift ist subsidiär, eine Ausgleichung entfällt, wenn für die dem Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen sowie geschäftsähnliche Handlungen (AG Meldorf NJW 89, 2548 [AG Meldorf 14.12.1988 - 31 C 585/87]). Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe wirksam, auch wenn sie, wie ein Testament, die Rechtsstellung eines nicht voll Geschäftsfähigen berühren (BeckOK/Wendtland § 131 Rz 2). Für Erklärunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Enterbung.

Rn 3 Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch Testament oder eine einseitige Verfügung im Erbvertrag, §§ 2278 II, 2299, erfolgen, eine wechselbezügliche oder vertragsmäßige Enterbung ist jedoch nicht möglich (München DNotZ 06, 1232; § 2278 Rn 2, § 2270 Rn 6). Rn 4 Der Erblasser muss keinen Grund für die Enterbung angeben; nennt er ihn und ist die Begründung falsch, kann die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäft.

Rn 25 Weist ein gültiges Rechtsgeschäft in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke auf, kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 9, 277 f; 77, 304; GRUR 20, 57 Tz 26). Erforderlich ist ein wirksames Rechtsgeschäft, nicht eine einzelne Willenserklärung (BGH NJW 09, 2443 Tz 19). Ein Einigungsmangel über den Kauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erblasser muss Geltung und Inhalt sämtlicher letztwilliger Verfügungen selbst festlegen, also seinen Willen vollständig und abschließend selbst bilden und diesen wirksam in einem Testament niederlegen (materielle Höchstpersönlichkeit). Er darf deshalb die Entscheidung, ob und wann eine Verfügung gelten soll, wer Zuwendungsempfänger ist und welchen Gegenstand dieser ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Rücktrittsberechtigte kann beim einseitigen Erbvertrag auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden zurücktreten (1; zum gegenseitigen Erbvertrag s § 2298 II 2, 3), doch ändert sich die Form: An die Stelle des § 2296 tritt die Aufhebung durch Testament nach § 2297. Die entspr Anwendung des § 2336 II–III in Fällen des § 2294 dient der Angabe und dem Beweis des R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegungsregel.

Rn 1 Sie greift ein, wenn der Vorerbe den Erblasser nicht überlebt hat oder aus einem anderen Grund wegfällt (Ausschlagung usw). Sie setzt voraus, dass der als Nacherbe Eingesetzte schon lebt oder gezeugt ist. Ansonsten kann er gem § 1923 nicht Ersatzerbe werden, bleibt aber als Nacherbe berufen (s § 2101 Rn 1). Rn 2 Sie greift auch ein, wenn sich Ehegatten in einem gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung der Anfechtung.

Rn 8 Die ex tunc-Nichtigkeit (§ 142 I) der eigenen Erklärung durch form- und fristgemäße (§§ 2282, 2283) Anfechtung bewirkt im Zweifel (§ 2298 III) die Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügung des Anderen nach § 2298 I; auch bei Anfechtung nach § 2079 (hM; BayObLG FamRZ 05, 140). Ficht der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers an, ist § 2079 2 zu beachten. F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Formerfordernis (II 1) dient Schutz- und Beweiszwecken. Das Rücktrittsrecht ist ein höchstpersönliches des Erblassers und nicht vererbbar. Vertretung im Willen oder der Erklärung ist ausgeschlossen (I 1). Ist der Erblasser g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzuneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Folgen.

Rn 9 Da iRe Verfügung vTw die Überlebensbedingung Rechtsbedingung ist, gelten die §§ 158 ff nicht. Das Überleben des Beschenkten ist Voraussetzung für die erbrechtliche Wirkung. Der Versprechensempfänger erwirbt deshalb zu Lebzeiten des Schenkers keine gesicherte Rechtsposition, hat also kein (vormerkungsfähiges) Anwartschaftsrecht (DErbK/Große-Wilde Rz 11). Der Anspruch aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit nach der EuErbVO.

Rn 4 Eine vor Beginn der Anwendung der VO (17.8.15) errichtete Verfügung vTw ist zulässig sowie materiell u formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen von Kap III (Art 20–38) erfüllt (III Alt 1). Dabei ist auch der Vorrang des HTÜ (Art 75 I UAbs 2) zu beachten. Anzuwenden sind auch die Anknüpfungsregeln der EuErbVO (BGH FamRZ 21, 802 = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 11; f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhältnis zu § 2069.

Rn 3 Unklar ist das Verhältnis von § 2096 zu § 2069, also die Frage, ob ein ausdrücklich eingesetzter Ersatzerbe zurücktreten muss, wenn ein eingesetzter Abkömmling des Erblassers wegfällt (Vorrang des § 2069, Staud/Otte § 2069 Rz 25) oder nicht (Vorrang des § 2096, Soergel/Loritz/Uffmann § 2096 Rz 3) oder ob je nach Einzelfall zu entscheiden ist (so wohl BayObLG NJW-RR 94, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Testierfreiheit und Sozialleistungen.

Rn 18 Als sittenwidrig wurde es zT auch angesehen, wenn ein Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an ihn so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind (›Behindertentestament‹, LG Konstanz FamRZ 92, 360; LG Flensburg NJW 93, 1866; krit Staud/Otte vor § 2064 Rz 168; Damrau ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehungsgrund (Abs 2).

Rn 3 Er muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen, darf bis dahin also nicht verziehen sein. In der Verfügung, nicht nur in Anlagen (BGH NJW 85, 1554 [BGH 27.02.1985 - IVa ZR 136/83]), muss eine hinreichend substanzielle, gerichtlich überprüfbare Tatsachengrundlage (Kernsachverhalt) angegeben sein (Saarbr NJW 18, 957 [OLG Saarbrücken 12.12.2017 - 5 W ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtswahl nach wählbarem Recht (Abs 4).

Rn 6 Wurde eine Verfügung vTw vor dem Tag der Anwendung der VO (17.8.15) nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser nach der VO hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge vTw anzuwendende gewählte Recht (IV). Insofern wird eine Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit (Art 22 I) fingiert (Janzen DNotZ 12, 484, 489; Fetsch FS Roth [15], 107, 110...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung und Befugnisse des Nachlassverwalters (Abs 1).

Rn 1 Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Genehmigung.

Rn 10 Der Erblasser muss die ihm vorgelesene Niederschrift vor allen Zeugen genehmigen. Er bekundet damit, dass sein letzter Wille richtig niedergeschrieben wurde. Es genügt, wenn der Erblasser den Text durch Kopfnicken ›Punkt für Punkt‹ genehmigt (BayObLGZ 90, 296). Abschließend ist die Niederschrift von Erblasser und Zeugen zu unterschreiben; bei Schreibunfähigkeit des Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB F

Fachkenntnisse § 1987 BGB 4 Factoring § 134 BGB 55; § 398 BGB 24 Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 Facultas alternativa § 257 BGB 5 Fahren automatisiertes § 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung § 823 BGB 159 Fahrlässigkeit § 275 BGB 26; § 276 BGB 9, 13; § 287 BGB 1 erforderliche Sorgfalt § 276 BGB 9 grobe ~ § 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe § 276 BGB 13 höhere Fähigkeiten § 27...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausübung der Befugnis.

Rn 2 Darüber hinaus erlaubt § 332 im Zweifel, eine solche Befugnis auch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) auszuüben, also durch eine nicht an den Versprechenden gerichtete und nicht zugangsbedürftige Willenserklärung. Dies kann der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein (MüKo/Gottwald Rz 2). Eine Leistung durch den Versprechenden in Unkenntnis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einheitslösung.

Rn 1 § 2269 sieht für Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zweifel die sog Einheitslösung (vgl § 2269 Rn 1 ff) vor. Diese findet wegen vergleichbarer Interessenlage entspr Anwendung für Ehegatten und Lebenspartner iSv § 1 I LPartG, die sich durch Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen: Im Zweifel setzen die Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerruf.

Rn 20 Geht dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung ein Widerruf zu, wird die Erklärung nicht wirksam, § 130 I 2. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Zugangs, nicht (der Reihenfolge) der Kenntnisnahme (BGH NJW 75, 384 [BGH 25.11.1974 - III ZR 42/73]). Geht umgekehrt der Widerruf später als die Willenserklärung zu, bleibt die Erklärung auch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Anknüpfungen.

Rn 2 Für die Formwirksamkeit bestehen 5 alternative Anknüpfungen. Es genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (I lit a = Art 1 I lit a HTÜ). Die Formwirksamkeit beurteilt sich auch nach dem Recht des Staates, dem zumindest einer der Verfügenden angehörte (I lit b; vgl Art 1 I lit b HTÜ). Zur Staatsange...mehr