Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / c) Weitere Lücken im Schutz durch § 2287 BGB

Rz. 80 Wenn es dem bindend bedachten Erben gelingt, sowohl das Vorliegen einer Schenkung als auch das Vorliegen eines Missbrauchs der Verfügungsmacht darzulegen und zu beweisen, ergibt sich für ihn eine weitere Lücke im vermeintlichen Schutz des § 2287 BGB. Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt nämlich nur einen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Geschenkes gemäß den §§ 8...mehr

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§ 13 Mediation bei der Nach... / F. Die Anordnung der Mediation durch Mediationsklauseln

Rz. 26 Eine Mediationsklausel in Verträgen oder Testamenten beseitigt faktische Barrieren und ebnet den Weg zur einvernehmlichen Konfliktlösung, denn keiner der Beteiligten muss sich die "Blöße" geben, den ersten Schritt zu einer gütlichen Beilegung getan zu haben.[12] Rz. 27 Gerade letztwillige Verfügungen bergen Konfliktpotenzial, z.B. durch Wertveränderungen bei zugewiesen...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

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§ 1 Risiken für das Familie... / IV. Fazit

Rz. 22 Für Familien mit gemeinsamem Vermögen ist Kooperation Voraussetzung für den Vermögenserhalt. Besonders deutlich wird dies am Beispiel von Unternehmerfamilien. Denn ohne Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit wird ihr Einfluss kaum positive Kraft im Unternehmen entfalten. Streit gefährdet Kooperation und damit die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Er ist häufige ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers

Rz. 69 Einer der häufigsten Einwände des Bedachten gegen den Anspruch aus § 2287 BGB ist, dass die Verfügung des Erblassers, der gegen die Bindungswirkung einer letztwilligen Verfügung verstoßen hat, gerechtfertigt sei, da der Erblasser erwartet habe, der Beschenkte werde sich angesichts der Schenkung um die Versorgung des Erblassers kümmern und ihn gegebenenfalls bei Alter ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Grundsätze der Trennungslösung

Rz. 85 Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten entstehen). Der Vorerbe ist...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Geringerer Schutz bei beweglichen Gegenständen

Rz. 93 Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Gegenständen ist jedoch nicht ausgeschlossen. Hierbei ist der Erwerber geschützt, wenn er annimmt, dass der Gegenstand entweder keiner Nacherbfolge unterliegt oder der Vorerbe gemäß § 2136 BGB befreit ist.mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Beweisproblem des Erben

Rz. 71 Es ist Sache des durch die Schenkung benachteiligten Vertrags- bzw. Schlusserben darzulegen und zu beweisen, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gefehlt hat. Da dieser Nachweis schwer zu führen ist, insbesondere dann, wenn der Vertragserbe die Hintergründe der Schenkung nicht kennt, darf sich der Anspruchsgegner nicht darauf beschränken, den Missbrauch ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / II. Vor- und Nacherbschaft (sog. Trennungslösung)

1. Grundsätze der Trennungslösung[Autor] Rz. 85 Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebend...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / e) Regelung zur Wirksamkeit der Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 19 Die Vollmacht sollte unbedingt eine Bestimmung dazu enthalten, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Letzteres empfiehlt sich deshalb, weil das OLG Hamm entschieden hat, dass eine Vorsorgevollmacht entgegen der Regelung der §§ 672, 168 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.[22] Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamm vom 10.1.2013 soll ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 6. Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vorerben

Rz. 100 Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen können die gesetzlichen Schutzvorschriften für die Nacherben beim Vorerben zur Handlungsunfähigkeit führen und eine wirtschaftlich sinnvolle oder sogar erforderliche Umstrukturierung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens praktisch unmöglich machen oder doch zumindest erheblich erschweren, wenn der Nacherbe nicht bereit is...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem nicht-staatliche private Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen Parteien verbindlich entscheiden. Grundsätzlich führen drei Wege in Erbstreitigkeiten zum Schiedsgericht: Zum einen kann das Schiedsverf...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 7. Steuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 107 Gem. § 6 ErbStG gilt der Nacherbe steuerrechtlich als Erbe des Vorerben. Dieser wiederum wird als Vollerbe des Erblassers angesehen, obwohl beim Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe das Vermögen an den Nacherben herauszugeben hat. Damit führt die Vor- und Nacherbschaft zu einer Doppelbesteuerung des Vermögens des Erblassers. Eine Abmilderung kann sich aus § 6 Abs. 3...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / III. Keine beeinträchtigende Verfügung i.S.d. § 2287 BGB

Rz. 57 Sollen lebzeitige Übertragungen vorgenommen werden, um Vermögenswerte vor dem Zugriff von inzwischen aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern zu schützen, muss unbedingt die Vorschrift des § 2287 BGB berücksichtigt werden, wenn es sich bei den aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern um Vertragserben oder um in einem bindend gewor...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 9 Familienpool: Rechneris... / B. Fallstricke bei Gestaltungen von Familienpool

Rz. 20 Die Gestaltung eines Familienpools erfordert sowohl rechtlich als auch steuerlich ein umfangreiches Wissen. Um bei der Gestaltung keine bösen Überraschungen zu erleben, sind im Folgenden mögliche Fallstricke aufgeführt, die es bei der Beratung und Gestaltung zu verhindern gilt.mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 4. Absolute Sicherheit vor Schenkungen

Rz. 94 Weiterhin stellt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft eine absolute Sicherung des Nacherben vor unentgeltlichen Verfügungen dar. Auch diese Verfügungen sind gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Von dieser Beschränkung kann der Vorerbe nicht gemäß § 2136 BGB befreit werden. Eine Ausnahme bilden...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 8. Ergebnis zum Schutz durch Vor- und Nacherbschaft

Rz. 109 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft stellt für den Erblasser eine sehr sichere Möglichkeit dar, die erbrechtlichen Ansprüche des Zweitbedachten zu sichern. Ein unerwünschtes "Abwandern" von Vermögenswerten aus der Familie kann vermieden werden. Außerdem besteht ein Schutz vor Pflichtteilsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten des Vorerben, denn die Vorerbscha...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / I. Motive für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 1 Das Schicksal des Nachlasses nach dem Ableben des Erblassers und die Frage, inwieweit die von ihm in einer letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen befolgt werden, hängen von dem Verhalten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer ab. Oft haben Erblasser den Wunsch, auf das Schicksal des Nachlasses nach ihrem Tod über einen bestimmten Zeitraum noch Einfluss zu nehmen (z....mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Erbeinsetzung bei Behindertentestament

Rz. 159 Die Eheleute E sollten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Abweichend von der früher üblichen Gestaltung sollte der behinderte Sohn nicht auch zum Vorerben eingesetzt werden, da die dann entstehende Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem behinderten Sohn nicht dem Wunsch der Eheleute E nach möglichst geringen Einschränkungen d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / E. Notarkosten

Rz. 170 Der Geschäftswert für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages über den Gesamtnachlass ermittelt sich gem. § 102 Abs. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten bzw. Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Vorvermächtnis für behinderten Sohn

Rz. 161 Beim Tod des erstversterbenden Ehegatten muss der behinderte Sohn S bereits ein Vorvermächtnis mindestens in Höhe des Pflichtteils erhalten, da der Sozialhilfeträger sonst den Pflichtteilsanspruch des Sohnes auf sich überleiten und geltend machen könnte. Zudem sollte immer ein Vorvermächtnis in Höhe eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs angeordnet werden, w...mehr

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§ 10 Vermögenserhalt durch ... / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen

Rz. 44 Die Möglichkeit einer Stiftungserrichtung von Todes wegen ist ausdrücklich im Gesetz geregelt, § 83 BGB (nach der Stiftungsrechtsreform nicht in einer eigenen Norm genannt, durch § 80 Abs. 2 S. 2 und § 81 Abs. 4 BGB n.F. wird die Zulässigkeit aber ersichtlich). Demnach obliegt es dem Stifter, das Stiftungsgeschäft in Form einer Verfügung von Todes wegen festzuhalten. ...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 3. Aufhebung eines Verzichts nach dem Tod des Verzichtenden?

Rz. 21 Der BGH[15] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 17...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / II. Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers

Rz. 42 Der Testamentsvollstrecker muss zum Zeitpunkt der Amtsannahme geschäftsfähig sein (§ 2201 BGB). Einschränkungen hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere ist keine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers erforderlich.[25] Der Erblasser kann jede inländische oder ausländische, natürliche oder ju...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / I. Wirkung und Zulässigkeit

Rz. 9 Um die Bestellung eines Betreuers zu verhindern, muss die Vorsorgevollmacht alle Bereiche umfassen, die Aufgabenbereich eines Betreuers sein können, d.h. insbesondere die Besorgung sämtlicher Vermögensangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmung sowie freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Rz. 10 Für manche Bereiche ist ein Handeln durc...mehr

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§ 14 Familienstrategie und ... / II. Fallbeispiel: Familie V

Rz. 6 Beispiel Familie V ist nicht nur vermögend, sondern in der Region auch angesehen. Seit mehreren Generationen trägt sie zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wohl der Region bei. Nach dem Tod von Mutter Veronica hat Vater Viktor erkannt, dass er zum Erhalt des Vermögens Vorkehrungen treffen sollte. Mit Anwalt und Steuerberater wurden die notwendigen Dokumente (sein...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 5. Grenzen der Absicherung des Nacherben

Rz. 96 Grundsätzlich führt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zu einer hohen Sicherheit des Nacherben. Dennoch ist der Vorerbe bei der Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich frei. Er hat zwar für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen, haftet jedoch nur für eigenübliche Sorgfalt, § 2131 BGB. Außerdem tritt die Haftung erst mit Eintritt des Nacherbfalles ein, § 2130 ...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 1. Allgemeines

Rz. 12 So wichtig die Einholung von Verzichtserklärungen für eine vernünftige Planung ist, so gering ist die Bedeutung des klassischen Erbverzichts in der Praxis. Der Erbverzicht ist die weitestgehende Verzichtserklärung. Sie wird auch als scharfes Schwert bezeichnet, beseitigt sie doch den Verzichtenden und seine Abkömmlinge endgültig aus der Reihe der Erbprätendenten. § 23...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / A. Einleitung

Rz. 1 Durch die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich die Nachfolgegestaltung in vielerlei Hinsicht optimieren. Neben der bereits zu Lebzeiten erzielbaren Planungssicherheit können z.B. die Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes optimal ausgenutzt werden. Zudem ermöglicht der lebzeitige Vermögensübergang e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 2. Schutzmechanismus der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 88 Der Vorerbe hat grundsätzlich nur das Recht, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu gebrauchen und die Nutzungen zu ziehen. Die Substanz darf der Vorerbe jedoch grundsätzlich nicht beeinträchtigen, da die Vorerbschaft beim Eintritt des Nacherbfalls ungeschmälert auf die Nacherben übergehen soll. Die wichtigsten Schutzvorschriften stellen dabei § 2113 Abs. 1 und...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Anrechnungsbestimmung

Rz. 58 Entscheidend ist, dass der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen haben muss, die sich als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Empfänger rechtzeitig zugehen muss.[44] Diese Anrechnungsbestimmung ist nicht formgebunden, sie ist sogar konkludent möglich, wobei jedoch bloßes Stillschweigen nicht ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Überschuldete bzw. insolvente Angehörige

Rz. 130 Bei überschuldeten bzw. insolventen Angehörigen droht die Gefahr, dass die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter sich aus dem Erb- oder Pflichtteil befriedigen und dadurch die Vermögenssubstanz für die Angehörigen und ihre Nachkommen nicht mehr zur Verfügung steht.[166] Daher werden bei der Gestaltung von Testamenten zugunsten überschuldeter oder insolventer Angehöri...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Behinderten-/Bedürftigentestament

Rz. 137 Das sog. Behinderten- oder Bedürftigentestament kommt in verschiedenen Varianten vor. a) Die sog. Erbschaftslösung Rz. 138 Die sog. Erbschaftslösung ist der Prototyp eines Testaments zugunsten Behinderter. Es handelt sich dabei um eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung. Sie wird vom BGH als zulässiges Gestaltungsmittel voll akzepti...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Anordnung von Testamentsvollstreckung

Rz. 163 Schließlich wird für den Erbteil und das Vorvermächtnis des behinderten Sohnes noch Testamentsvollstreckung angeordnet. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Person des Testamentsvollstreckers und des Betreuers nicht identisch sind, da sonst eine Interessenkollision vorliegt und die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich wird. Rz. 164 Muster in Ihr Textve...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / I. Grundproblematik bei der Nachfolgegestaltung?

Rz. 127 Bei allen Fallgruppen liegt die Problematik darin, dass ohne entsprechende Gestaltung den Angehörigen die ihnen zugewandten Vermögenswerte letztendlich nicht dauerhaft voll verbleiben. 1. Behinderte Angehörige Rz. 128 Erwerbsunfähige behinderte Angehörige müssen vor einer weiteren Gewährung von Sozialhilfe zunächst das zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wiede...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Die sog. Erbschaftslösung

Rz. 138 Die sog. Erbschaftslösung ist der Prototyp eines Testaments zugunsten Behinderter. Es handelt sich dabei um eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung. Sie wird vom BGH als zulässiges Gestaltungsmittel voll akzeptiert. Roland Wendt, ehemaliges Mitglied des Erbrechtssenats beim BGH, schreibt bei seiner Darstellung der Erbschaftslösung...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / c) Pflichtteilsanspruch: Achillessehne der Erbschafts- und Vermächtnislösung

Rz. 143 Die Achillessehne sowohl der Erbschafts- als auch der Vermächtnislösung ist der Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings, da der Pflichtteilsanspruch nämlich eben nicht durch die Regelungen der Vor- und Nacherbschaft bzw. des Vor- und Nachvermächtnisses oder durch die Dauertestamentsvollstreckung vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt ist. aa) Überleitbarkeit des...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / V. Nachträgliche Anordnung der Schiedsklausel

Rz. 20 Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen ist die nachträgliche Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel durch den länger lebenden Ehegatten. Denn diese Anordnung kann eine Schlechterstellung des Schlusserben zur Folge haben. Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird aus diesem Grund allgemein für unwirksam gehalten. Ob dies...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Behinderte Angehörige

Rz. 128 Erwerbsunfähige behinderte Angehörige müssen vor einer weiteren Gewährung von Sozialhilfe zunächst das zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder Sozialhilfe erhalten, denn das Sozialhilferecht wird vom Nachranggrundsatz beherrscht. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält keine Sozialhilfe, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Ver...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Zulässigkeit von Pflichtteilsverzicht?

Rz. 147 Der BGH hält es sogar für zulässig, dass der Behinderte einen Pflichtteilsverzicht erklärt und begründet dies mit der negativen Erbfreiheit.[184] Häufig wird der Behinderte jedoch geschäftsunfähig sein. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten (Eltern, Vormund bzw. Betreuer) kann für diesen mit Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts auf den Pflichtteil ve...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Zulässigkeit von Erlass des Pflichtteils?

Rz. 149 Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall Bürgergeld bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB ...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / Literaturtipps

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Überleitbarkeit des Pflichtteilsanspruchs?

Rz. 144 Bezieht der Pflichtteilsberechtigte bereits beim Erbfall Bürgergeld, geht der Pflichtteilsanspruch nach bislang überwiegender Auffassung mit dem Erbfall kraft Gesetzes und ohne, dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre, auf den Leistungsträger über (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Demgegenüber findet bei der Sozialhilfe kein Übergang kraft Gesetzes statt. Vielmehr b...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 2. Fallbeispiel Behindertentestament

Rz. 157 Das nachfolgende Fallbeispiel soll die praktische Umsetzung der Gestaltung bei einer Familie mit einem behinderten Kind darstellen. Fallbeispiel Die Eheleute E haben einen gemeinsamen Sohn S und eine gemeinsame Tochter T. Der Sohn ist geistig behindert und bewohnt eine Einrichtung für geistig Behinderte. Die Kosten werden vom Landschaftsverband getragen. Sowohl die El...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Arglistige Täuschung

Rz. 50 In einer weiteren interessanten Entscheidung hat das LG Koblenz[35] sich mit der Frage einer arglistigen Täuschung beschäftigt, aufgrund derer ein Pflichtteilsverzicht zustande gekommen sein sollte. Es hat gemeint, dass der Erblasser im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts insbesondere bei Bestehen eines persönlichen Vertrauensver...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 2. Bedürftige Angehörige

Rz. 129 Erwerbsfähige, aber dennoch bedürftige Angehörige erhalten erst wieder Bürgergeld, wenn Sie das zugeflossene Vermögen aufgebraucht haben, denn auch Bürgergeld wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht ode...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / II. Lösungsansätze

Rz. 136 Die Gestaltungspraxis versucht die dargestellten Probleme zu lösen, indem dem behinderten oder bedürftigen Angehörigen Vermögen so zugewendet wird, dass die Vermögenssubstanz langfristig geschützt und auch die Erträge möglichst nicht auf die Sozialhilfe oder das Bürgergeld angerechnet werden. Man bedient sich hierzu der erbrechtlichen Institute der Vor- und Nacherbsc...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Überleitbarkeit des Ausschlagungsrechts?

Rz. 146 Der Sozialleistungsträger kann das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten. Die Befugnis, die Erbschaft anzunehmen, auszuschlagen oder die Annahme bzw. Ausschlagung anzufechten, geht nach dem BGH und der h.M. nicht auf den Leistungsträger über, denn die Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht. In den Fällen, in denen der Behinderte Vorerbe wird ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / dd) Zulässigkeit von Ausschlagung?

Rz. 148 Wurde es versäumt, rechtzeitig ein sog. Behindertentestament zu errichten oder einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, so bleibt noch die Möglichkeit der Ausschlagung, die der BGH ebenfalls aufgrund der "negativen Erbfreiheit" als zulässig erachtet.[186] Auch die klare Stellungnahme von Wendt lässt keine andere Vermutung zu.[187] Die Ausschlagung liegt dann im woh...mehr