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§ 7 Testamentsvollstreckung / I. Motive für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Anke Warlich
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Rz. 1

Das Schicksal des Nachlasses nach dem Ableben des Erblassers und die Frage, inwieweit die von ihm in einer letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen befolgt werden, hängen von dem Verhalten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer ab. Oft haben Erblasser den Wunsch, auf das Schicksal des Nachlasses nach ihrem Tod über einen bestimmten Zeitraum noch Einfluss zu nehmen (z.B. bis ihre Abkömmlinge ein bestimmtes Alter erreicht haben) oder den Nachlass zu sichern (z.B. die Fortführung von Familienunternehmen). Dieses Ziel versuchen sie durch testamentarische Anordnungen oder Niederlegung ihrer Wünsche in ihrem letzten Willen zu erreichen. Durch einvernehmliche Regelungen können die Erben jedoch von den Anordnungen des Erblassers abweichen, wenn diese nicht in Form einer Auflage getroffen wurden. Hat der Erblasser nur den Wunsch geäußert, sein Unternehmen soll von seinen Kindern fortgeführt werden, können sich die Kinder darüber hinwegsetzen und das Unternehmen veräußern. Auch über eine nur schuldrechtlich wirkende Teilungsanordnung des Erblassers können sich die Erben im Einvernehmen hinwegsetzen.[1] Um die Durchsetzung seines Willens zu sichern, steht dem Erblasser das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung zur Verfügung.[2]

 

Rz. 2

Ein Motiv für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist oft auch der Wunsch nach Friedenssicherung und Streitvermeidung, wenn die Erben voraussichtlich nicht zu einer konfliktfreien Abwicklung des Nachlasses im Stande sind.

 

Rz. 3

Gerade bei komplexen Nachlässen, beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Erben, Vermögen im Ausland oder im Ausland lebenden Beteiligten erleichtert die Testamentsvollstreckung außerdem die Nachlassabwicklung. Bei einer Auslandsberührung ist jedoch zu prüfen, ob im jeweiligen Land, zu dem ein Bezug ...

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