Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeugen.

Rn 4 Die Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson fehlt. Sie müssen während der Erklärung des Erblassers, des Verlesens der Niederschrift sowie ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser anwesend sein; nur während der Anfertigung der Niederschrift ist dies nicht erforderlich. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen befreien nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhaltlicher Widerspruch.

Rn 3 Ein Widerspruch (I) besteht grds dann, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich miteinander unvereinbar sind (BGH NJW 85, 969 [BGH 07.11.1984 - IVa ZR 77/83]; vgl aber Rn 4). Dies ist im Wege des inhaltlichen Vergleichs beider Testamente zu ermitteln, der dafür zunächst durch Testamentsauslegung (§§ 133, 2084) festzustellen ist. Ein Widerspruch kann sich auch dadu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Errichten Ehegatten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, dann gewährt ihnen das Gesetz ein Formprivileg, das die Gültigkeit der Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Das Formprivileg kann gleichzeitig Schwierigkeiten bei der Auslegung nach dem Willen desjenigen Ehegatten mit sich bringen, der den Text nicht selbst niedergeschrieben hat. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag Vor §§ 145 ff BGB 28 Rang Bestimmung des ~s § 879 BGB 12 der Vormerkung § 883 BGB 20 Rangänderung Einigung § 880 BGB 2 Eintragung § 880 BGB 3 Rechtsfolge § 880 BGB 6 Zustimmung des Eigentümers § 880 BGB 4 Zwischenrecht § 880 BGB 8 Rangordnung § 1583 BGB 1; § 1991 BGB 12 Rangvorbehalt § 881 BGB 1 Ausnutzung § 881 BGB 6 Einigung § 881 BGB 2 Eintragung § 881 BGB 3 Erlöschen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 10 Das von einem Testierunfähigen errichtete Testament ist unwirksam. Es wird auch bei einem späteren Eintritt der Testierfähigkeit nicht wirksam (Kipp/Coing § 17 II 4), sondern muss formgerecht neu errichtet werden (§ 141 I). Zur Bestätigung eines im Zustand der Testierunfähigkeit errichteten Testaments bedarf es der erneuten Unterzeichnung. Praktische Hinweise für den F...mehr

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ZErb 09/2025, Heilung durch... / 1 Gründe

I. Am 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) zusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufhebungsvertrag.

Rn 1 Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen (§ 2278 II) können wie grds jeder Vertrag durch Vertrag als actus contrarius aufgehoben (oder abgeändert oder ergänzt) werden. Für einseitige Verfügungen vgl § 2299 I, II 2. Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann der Erblasser durch Testament aufheben (§ 2291...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1516 BGB – Zustimmung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufschiebende und auflösende Bedingungen.

Rn 1 Jede Verfügung von Todes wegen kann insgesamt oder hinsichtlich einzelner Verfügungen unter eine aufschiebende (§ 2074) oder auflösende (§ 2075) Bedingung (§§ 158 ff) oder Rechtsbedingung gestellt werden (Frankf ZErb 18, 201; zu Potestativbedingungen § 2065 Rn 6). Es ist durch Auslegung nach den Gestaltungszielen des Erblassers zu ermitteln, ob eine auflösende oder eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anders behinderte Erblasser.

Rn 5 Sprechunfähige können sich, da § 2232 keine mündliche Erklärung mehr erfordert (s.o. § 2232 Rn 2), auf andere Weise ausdrücken und dadurch auch durch Erklärung ggü dem Notar testieren. Wer sich überhaupt nicht verständlich machen kann, also auch nicht mittels einer nach § 24 BeurkG zugezogenen Person, kann kein Testament errichten. Gehörlose können ein öffentliches Test...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebung.

Rn 5 Die spätere Verfügung hebt die frühere nur insoweit auf, als ein Widerspruch besteht. So widerspricht die alleinige Erbeinsetzung des Ehegatten in einem notariellen Testament als bloße Wiederholung nicht einer früheren Erbeinsetzung durch privatschriftliches Testament, auch wenn nun noch Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Längerlebens des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / 6

Auf einen Blick Wird ein Kind mit Behinderung nach dem Tod des Elternteils gesetzlicher Miterbe, da kein Testament errichtet wurde, oder wird das Kind später bedürftig, kann das ererbte Vermögen seine Sozialleistungen gefährden. Eine nachträgliche "Reparatur" dieses Zustands ist durch das Testament des längerlebenden Elternteils möglich. Der Gestaltungsvorschlag kombiniert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Testamentserrichtung.

Rn 3 Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten setzt voraus, dass dieselben ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen aufgrund gemeinsamen Entschlusses in einem Errichtungszusammenhang treffen. Es braucht sich nicht um eine einheitliche Urkunde zu handeln (Saarbr BeckRS 24, 31144); entscheidend ist vielmehr der Wille beider Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren. Tritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollendung des 16. Lebensjahrs.

Rn 2 Testierfähigkeit erfordert gem I die Vollendung des 16. Lebensjahrs. Unter dieser Voraussetzung kann auch der Minderjährige testieren; er benötigt dazu nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (II). Er kann allerdings nur ein öffentliches Testament (§ 2231 Nr 1) errichten und auch dies nicht durch Übergabe einer verschlossenen Schrift (§ 2233 I). Ein eigenhän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umdeutung.

Rn 7 Ist die von einem Ehegatten handschriftlich verfasste und unterschriebene gemeinschaftliche Erklärung vom anderen nicht unterschrieben worden, dann ist sie als gemeinschaftliches Testament formunwirksam. Das Schriftstück kann aber uU als eigenhändiges Testament des Verfassers gem § 2247 aufrechterhalten werden, wenn dieser seine Erklärung vollständig abgegeben hat und w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Befreiung von der Bindungswirkung.

Rn 8 Der überlebende Ehegatte wird von der Bindungswirkung frei, wenn er selbst das Zugewandte ausschlägt. Der gesetzliche Erbteil muss grds nur dann mit ausgeschlagen werden (vgl § 1948 I), wenn sich die Bindungswirkung nach dem Willen der Eheleute gerade auf die Zuwendung des gesetzlichen Erbteils beziehen sollte; Gleiches gilt, wenn gesetzlicher und testamentarischer Erbt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Testamentsvollstreckung. Diese muss nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Niederschrift.

Rn 8 Anschließend muss eine Niederschrift über den letzten Willen des Erblassers angefertigt werden. Verstirbt der Erblasser, bevor die Niederschrift vorgelesen, genehmigt und unterschrieben worden ist, ist das Testament unwirksam (Hamm JMBl NRW 62, 212; Köln JMBl NRW 74, 221). Kurzschrift ist zulässig (BayObLGZ 79, 239). Die Abfassung in einer anderen Sprache als der deutsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mitwirkende Personen.

Rn 3 Urkundsperson ist der Bürgermeister des Aufenthaltsorts bzw dessen gesetzlich bestimmter Vertreter (V). Beurkundung außerhalb des Amtsbezirks (Gemeindegebiets) ist unschädlich (I 4 iVm § 2 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein und den letzten Willen des Erblassers selbst entgegennehmen. Daneben sind zwei Zeugen zur Beurkundung hinzuzuziehen (I 2). Wer im Testame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 Letztwillige Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten sind gem I wechselbezüglich, wenn ein ›Zusammenhang des Motivs‹ besteht (Prot V, 451; RGRK/Johannsen Rz 1) und eine Verfügung mit der anderen ›stehen und fallen‹ soll (RGZ 116, 149; KG FamRZ 17, 1786; sog testamentum correspectivum). Anders liegt es, wenn die Ehegatten einander oder mit Rücksicht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbrecht.

Rn 75 Da beim Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die §§ 1931, 1932, 1371 nicht entspr anzuwenden sind, fällt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben auch dann zu, wenn darin wesentliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind (Saarbr NJW 79, 2050; Frankf FamRZ 81, 253). Erbansprüche des überlebenden Partners können nur auf Grund Verfügung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. §§ 133–141.

Rn 9 § 133 gilt auch für die Auslegung von Testamenten (dazu § 2084 Rn 5 ff). Mängel der vom Erblasser getroffenen Anordnungen werden durch besondere Vorschriften beseitigt, die Auswirkungen von Unklarheiten oder Lücken im Testament beschränken (§§ 2066–2073, 2084–2086). Rn 10 Eine letztwillige Verfügung kann nach §§ 134, 138 nichtig sein. Die praktisch wichtigsten Verbote en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anfechtungsrecht.

Rn 1 Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 2281–2285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.0...mehr

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ZErb 09/2025, Irrtum über P... / 1 Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erfüllung eines Vermächtnisses. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Beklagte Miterbe geworden ist oder ob er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Die Parteien sind Adoptivkinder der am 1.11.2023 in Portugal verstorbenen Erblasserin. Weitere Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie set...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411 [BGH 10.06.1987 - IVa ZR 14/86]). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehören ggf Vermögenslosigkeit eines Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweisfragen.

Rn 11 Der Erblasser ist bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen (Rostock FamRZ 23, 1403). Dies gilt auch, wenn Betreuung (§ 1896) bestand (Frankf FamRZ 96, 635) oder früher Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 aF; BayObLG FamRZ 88, 1099). Der Ausnahmefall der Testierunfähigkeit muss für das Gericht ggf feststehen. Eine mathematische, jede Möglichkeit des Gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13), dh wenn al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art der Rechtwahl (Abs 2).

Rn 8 Es muss eine konkrete Rechtsordnung (ggf Teilrechtsordnung, Art 36 II lit b) genannt werden; eine generelle Wahl des Rechts der jeweiligen Staatsangehörigkeit ist unzulässig (Dörner ZEV 12, 505, 511; NK/Looschelders Rz 18; Grüneberg/Thorn Rz 3. – Anders MüKo/Dutta Rz 12). Eine Rechtswahl nach Art 24 II bzw. Art 25 III dürfte nicht genügen (Janzen DNotZ 12, 484, 486). Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die Form des § 2276 fordert (München 16.2.11 – 3 U 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Umdeutung.

Rn 10 Werden keine vertragsmäßigen, sondern nur einseitige Verfügungen getroffen, ist eine Umdeutung (§ 140) in eine Schenkung (§ 2301) oder ein einseitiges, bei Eheleuten oder Lebenspartnern in ein gemeinschaftliches Testament (s § 2265; § 10 IV LPartG) denkbar, soweit die dafür geltenden Erfordernisse erfüllt sind (NK/Hölscher/Kornexl Vor §§ 2274–2302 Rz 32 f; HP/Litzenbur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rücknahme.

Rn 4 II bezweckt, die Rechtslage beim Erbvertrag der beim gemeinschaftlichen Testament anzugleichen (vgl § 2272). Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen oder notariellen (Kosten: §§ 114, 102 GNotKG mit KV Nr 23100: 0,3 Gebühr mit Anrechnung, wird erneute Verfügung vTw desselben Erblassers beurkundet) Verwahrung ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass seinen Erben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erweiterungen.

Rn 14 Die Drittschutzwirkung eines Vertrages ist va in zwei Richtungen erweitert worden. (1.) Schon die Anbahnung von Vertragsverhandlungen kann eine Schutzwirkung für Dritte entfalten, die durch diese Anbahnung in den Gefahrenbereich des Vertrages geraten. So hat BGHZ 66, 51 einer minderjährigen Tochter Ansprüche gewährt, die ohne eigene Kaufabsicht ihre Mutter in einen Sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Tod, Geschäftsunfähigkeit.

Rn 21 Stirbt der Erklärende nach Abgabe, aber vor Zugang der Willenserklärung, wird er in dieser Zeitspanne geschäftsunfähig bzw ist eine rechtliche Betreuung angeordnet (Celle NJW 06, 3502 [OLG Celle 04.07.2006 - 4 W 106/06]), wird die Erklärung gem § 130 II mit Zugang wirksam. Die Erben, der gesetzliche Vertreter und bei einem Einwilligungsvorbehalt gem § 1903 – beachte nF...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umdeutung.

Rn 4 Häufig versuchen Geschwister, Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus Unkenntnis der Rechtslage gemeinsam zu testieren. Umdeutung (§ 140) kommt ebenso hier in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines oder zweier Einzeltestamente erfüllt sind (Ddorf FamRZ 97, 518; BayObLG Rpfleger 01, 426; v Proff ZErb 08, 254), wie für die Verfügungen eines Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Testierfähigkeit ist ein selbstständig geregelter Unterfall der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). Nur wer testierfähig ist, kann ein Testament wirksam errichten, ändern oder widerrufen. Die Testierfähigkeit muss beim Errichtungsakt bis zu dessen Ende gegeben sein (BGHZ 30, 294); sie soll vom Notar geprüft werden (§§ 11, 28 BeurkG). Wird der Erblasser später testierunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen der Regelungen.

Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. §§ 145–185: Sonstige Vorschriften über Rechtsgeschäfte.

Rn 12 Auf das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft können die Bestimmungen über Verträge (§§ 145 ff) nicht angewendet werden. Aus §§ 2074, 2075 ergibt sich die Möglichkeit bedingter oder befristeter letztwilliger Verfügungen, so dass §§ 158 ff grds angewendet werden können. Wegen der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung (§§ 2064, 2065) sind die Stellvertretungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Derselbe Berufungsgrund.

Rn 8 Nach II liegt derselbe Berufungsgrund vor, wenn der Anfall aus einem oder mehreren Testamenten/Erbverträgen mit derselben Person erfolgt, weil hier gleichwohl von einem einheitlichen Willen des Erblassers ausgegangen werden kann. Die Erbeinsetzung zu mehreren Erbteilen aus einer einzigen Verfügung von Todes wegen ist möglich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Erbt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragsunwirksamkeit.

Rn 3 Die Nichtigkeit I bewirkt, dass, wenn nach III kein anderer Wille anzunehmen ist, alle vertragsmäßigen Verfügungen beider Teile unwirksam sind. Die Wirkung auf einseitige Verfügungen richtet sich nach § 2085. Ist der gesamte Erbvertrag nichtig, sind auch sie unwirksam. Ggf ist Umdeutung in ein Testament möglich (§ 140).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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ZErb 09/2025, Letztwillige Verfügung zugunsten von Menschen mit Behinderung - Die stiftungsrechtliche Lösung

Ulf Schönenberg-Wessel 2025 60 Seiten, 39,90 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-170-4 Das "Behindertentestament" ist jedem Erbrechtler ein Begriff. Er versteht darunter die Anordnung in einem Testament, der behinderte Mensch solle Vorerbe sein, mit seinem Tod der ihm zugedachte Erbteil an einen anderen Angehörigen als Nacherben fallen und der Nacherbe solle während der Lebenszeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 2 Gegenstand der Aufhebung durch Testament sind die genannten vertragsmäßigen Verfügungen (Schumann Rz 3); einseitige können ohne Zustimmung widerrufen werden (§§ 2299 II, 2253 I).mehr