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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Testamentsvollstreckung. Diese muss nach I idR durch den Erblasser (zu den Ausn hinsichtlich der Person, aber nicht der Testamentsvollstreckung überhaupt §§ 2198–2200) und immer durch Testament (oder Erbvertrag, vgl aber Rn 2) begründet sein. Wie bei anderen Testamentsinhalten ist nach II eine Ersatzanordnung möglich für den Fall, dass der zunächst bestimmte Vollstrecker wegfällt. Nach § 2199 II kann auch der Vollstrecker selbst vom Erblasser zur Benennung seines Nachfolgers ermächtigt werden. Der Erblasser kann nach I ferner mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Dann gilt § 2224. Möglich ist aber nach § 2199 I auch, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigt, seinerseits einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

 

Rn 2

Für die Einsetzung der Testamentsvollstreckung gelten die allg Testamentsvorschriften, insb über Form, Auslegung und Bedingungen. Daraus folgt ua, dass die Testamentsvollstreckung nicht als solche bezeichnet sein muss (BayObLGZ 82, 59). Erfolgt die Anordnung in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament, ist sie nach §§ 2270 III, 2278 II wie eine einfache testamentarische Anordnung frei widerruflich nach §§ 2253 ff. Umgekehrt kann freilich die nachträgliche Anordnung der Testamentsvollstreckung für einen Vertragserben oder wechselbezüglich eingesetzten Schlusserben eine Beschränkung sein, die der Vertragserblasser oder überlebende Ehegatte ohne entspr Vorbehalt nicht vornehmen kann.

 

Rn 3

A...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

  (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.  (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ...

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