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ZErb 09/2025, Testamentsgestaltung zugunsten eines Abköm ... / 6

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Auf einen Blick

Wird ein Kind mit Behinderung nach dem Tod des Elternteils gesetzlicher Miterbe, da kein Testament errichtet wurde, oder wird das Kind später bedürftig, kann das ererbte Vermögen seine Sozialleistungen gefährden. Eine nachträgliche "Reparatur" dieses Zustands ist durch das Testament des längerlebenden Elternteils möglich. Der Gestaltungsvorschlag kombiniert ein klassisches Behindertentestament mit einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB), das den Erbteil bzw. den Überrest aus dem ersten Erbfall zugunsten des Nacherben sichert. Der Nacherbe wird mit einer Auflage belegt, das erhaltene Vermögen ausschließlich im Rahmen einer angeordneten Dauertestamentsvollstreckung zur Verbesserung der Lebensqualität des Kindes zu verwenden. Durch die Gestaltung wird der Nachlass bzw. Überrest aus dem Erbe des erstverstorbenen Elternteils aus dem Vermögen des Kindes mit Behinderung ausgegliedert und kann zur Steigerung der Lebensqualität des Kindes mit Behinderung eingesetzt werden. Das Kind kann auf diesem Wege Zuwendungen (z. B. Geschenke, Pflege, Freizeit, medizinische Leistungen) erhalten, die zu einer spürbaren Lebensverbesserung ohne Anrechnung auf dem Kind gewährte Sozialleistungen führt. Die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses muss durch das Betreuungsgericht im Rahmen einer gebundenen Entscheidung genehmigt werden. Die Gestaltung ist sozial-, betreuungs- und zivilrechtlich zulässig.

Autor: Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Kiel

ZErb 9/2025, S. 321 - 326

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