In vielen Fällen wird das begünstigte Vermögen auf mehrere Erwerber übergehen. Dies kann z. B. sein, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder gewillkürter Erbfolge mehrere Miterben vorhanden sind. Oder es sind auch Vermächtnisnehmer vorhanden. Gleiches gilt auch bei Schenkungen, wenn mehrere Mitbeschenkte vorhanden sind.

Haben mehrere Erwerber nun die Verschonungsmaßnahmen in Anspruch genommen, aber nur bei einem von ihnen liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor, geht der Verstoß nur zu dessen Lasten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Miterwerber verstößt gegen Behaltensregelung

Der verwitwete Erblasser E verstirbt. In seinem Testament hat E festgelegt, dass Erben sein Sohn S und seine Tochter T zu je 1/2 sein sollen. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb, dessen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG 10.600.000 EUR beträgt. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Für den Erwerb des Betriebs hat S einen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt, T hat keine Anträge gestellt.

Vier Monate nach dem Übergang veräußert S seinen Anteil am Gewerbebetrieb.

Lösung

a) Besteuerung der Tochter T

Da T keinen Antrag gestellt hat, ist bei ihr der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG von Amts wegen zu berücksichtigen.

1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens

 
Betriebsvermögen (begünstigt Vermögen 1/2 von 10.600.000 EUR) 5.300.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.505.000 EUR
verbleiben 795.000 EUR
./. gleitender Abzugsbetrag (siehe nachstehend) ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 795.000 EUR

2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
Abzugsbetrag   150.000 EUR
verbleibender Wert Betriebsvermögen 795.000 EUR  
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 645.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 322.500 EUR ./. 322.500 EUR
verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR

3. Die Erbschaftsteuer für T errechnet sich nun wie folgt:

 
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 795.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)  ./. 400.000 EUR

Beerdigungskostenpauschale 1/2 von 10.300 EUR

steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung)

./. 5.150 EUR

389.800 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 58.470 EUR

b) Besteuerung von Sohn S

Da S den Antrag gestellt hat, ist bei ihm der 100 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu berücksichtigen.

1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens

 
Betriebsvermögen (begünstigt Vermögen 1/2 von 10.600.000 EUR) 5.300.000 EUR
./. 100 %iger Verschonungsabschlag ./. 5.300.000 EUR
verbleiben 0 EUR
./. gleitender Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 0 EUR

2. Die Erbschaftsteuer für S errechnet sich nun wie folgt:

S hat keine Erbschaftsteuer zu entrichten, da sich für ihn ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 0 EUR ergibt.

c) Verstoß des S gegen die Behaltensregelungen

Aufgrund des Verstoßes gegen die Behaltensregelung kommt es zur Nachversteuerung (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Dies gilt aber nur für S.

a) Besteuerung der Tochter T

Hier verbleibt es bei der obigen Besteuerung. d. h. der 85 %ige Verschonungsabschlag bleibt erhalten.

b) Besteuerung von Sohn S

Bei diesem fällt nun die Optionsverschonung weg. Damit ergibt sich für diesen die folgende Nachversteuerung.

1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens

 
begünstigtes Vermögen (1/2 von 10.600.000 EUR) 5.300.000 EUR
./. Verschonungsabschlag ./. 0 EUR
verbleiben und entspricht dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen 5.300.000 EUR

2. Die Erbschaftsteuer für S errechnet sich nun wie folgt:

 
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 5.300.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG  ./. 400.000 EUR

./. Beerdigungskostenpauschale 1/2 von 10.300 EUR

steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung)

./. 5.150 EUR

4.894.800 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 930.0012 EUR
[1] R E 13a.19 Abs. 4 ErbStR 2019.

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