Wie bisher schon gibt es auch die Regelung zur Weitergabe von begünstigtem Vermögen zu beachten. Diese hat sich inhaltlich nicht verändert und ist nun in § 13a Abs. 5 ErbStG enthalten.
Nach dieser Regelung kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.
In den R 13a.11 Satz 3 ErbStR 2019 werden wichtige Anwendungsfälle aufgeführt. Insbesondere sind dies Sachvermächtnisse und Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind.
Weitergabeverpflichtung
Der verwitwete Erblasser E verstirbt. In seinem Testament hat E festgelegt, dass Alleinerbe sein Sohn S sein soll. Ferner hat er bestimmt, dass seine Tochter T ein Vermächtnis in Form eines Gewerbebetriebs erhalten soll (begünstigtes Vermögen 4.400.000 EUR, Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Im Nachlass befinden sich darüber hinaus noch Wertpapiere mit einem Wert in Höhe von 4.500.000 EUR. Für den Erwerb des Betriebs hat T keine Anträge gestellt.
Lösung
a) Besteuerung des S
S hat seinen Erwerb von Todes wegen (Erbanfall) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Dieser umfasst den Betrieb und die Wertpapiere. Die Vermächtnislast kann S jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.
Aufgrund der bestehenden Weitergabeverpflichtung kann S die Begünstigungen des § 13a ErbStG
nicht in Anspruch nehmen, diese erhält vielmehr T).[1]
Die Erbschaftsteuer für S errechnet sich nun wie folgt:
Nachlass (Steuerwert) | 9.200.000 EUR |
./. Vermächtnislast ./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 4.400.000 EUR ./. 400.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
./. 10.300 EUR 4.389.700 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 834.043 EUR |
b) Besteuerung der T
T hat ebenfalls ihren Erwerb von Todes wegen (Sachvermächtnis) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Da T letztendlich das begünstigte Vermögen erhält, kann sie die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.[2] Hier ist das – aufgrund fehlenden Antrags- der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
Betriebsvermögen (Sachvermächtnis) | 4.400.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 3.740.000 EUR |
verbleiben | 660.000 EUR |
./. gleitender Abzugsbetrag (siehe nachstehend) | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 660.000 EUR |
2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
Abzugsbetrag | 150.000 EUR | |
verbleibender Wert Betriebsvermögen | 660.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | |
übersteigender Betrag | 510.000 EUR | |
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 255.000 EUR | ./. 255.000 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR |
3. Die Erbschaftsteuer für T errechnet sich nun wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 660.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 260.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 28.600 EUR |
Für diese muss aber beachtet werden, dass bei einem Verstoß gegen die Behaltenspflichten nur T die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen hat, nicht hingegen S.
Ergänzung des Sachverhalts
Neun Monate später wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Lösung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der steuerschädlichen Veräußerung gleichgestellt.[3] Infolgedessen liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor, damit entfällt der 85 %ige Verschonungsabschlag und in voller Höhe. Die Konsequenz trifft jedoch nur T.
1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
nicht begünstigtes Betriebsvermögen (Sachvermächtnis) | 4.400.000 EUR |
./. Verschonungsabschlag | ./. 0 EUR |
verbleiben | 4.400.000 EUR |
./. gleitender Abzugsbetrag (kommt nicht zur Anwendung) | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 4.400.000 EUR |
2. Die Erbschaftsteuer für T errechnet sich nun wie folgt:
steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 4.400.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 4.000.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 760.000 EUR |
Da T schon bei der ersten Steuerfestsetzung 28.600 EUR gezahlt hat, wird ihr dieser Betrag angerechnet und es verbleibt ihr noch eine Steuerschuld von 731.400 EUR, die sie an das Finanzamt zu zahlen hat.
Ferner ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
Freie Erbauseinandersetzung
Wird von einer Erbengemeinschaft eine freie Auseinandersetzung vorgenommen, dann ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erf...
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