Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Nachlasssachen ist gemäß § 343 Abs. 1 FamFG der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls. Alternativ ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser beim Erbfall seinen Aufenthalt hatte. § 343 Abs. 2 FamFG bestimmt die Voraussetzungen für die Auffangzuständigkeit des AG Berlin-Schöneberg.

Im Falle der amtlichen Verwahrung bestimmt § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, dass das Gericht des Amtssitzes des Notars zuständig ist, wenn das Testament von einem Notar errichtet worden ist.

In § 344 Abs. 2 FamFG ist geregelt, dass das für den Nachlass des Erstverstorbenen maßgebliche Nachlassgericht weiterhin zuständig bleibt, wenn ein gemeinschaftliches Testament nach dem ersten Erbfall weiter in besonderer amtlicher Verwahrung bleiben soll, es sei denn der überlebende Ehegatte verlangt die Verwahrung bei einem anderen Gericht.

Mit Einführung des § 344 Abs. 7 FamFG wurde eine besondere Zuständigkeit für die Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1945 BGB sowie der Anfechtung der Ausschlagung gemäß § 1955 BGB geschaffen. Für beide fristwahrenden Erklärungen ist neben dem örtlich zuständigen Nachlassgericht auch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden oder Anfechtenden zuständig. Der Vorteil dieser Vorschrift liegt insbesondere darin, dass beispielsweise das die Erklärungen entgegennehmende Nachlassgericht verpflichtet ist, die Niederschriften über diese Erklärungen an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Durch die fristwahrenden Erklärungen beim Wohnsitz-Nachlassgericht können somit Fristversäumnisse vermieden werden.

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