Was steht dem Vorerben zu?

Da lediglich die Substanz des Nachlasses für den Nacherben bewahrt werden soll, stehen die Nutzungen der Erbschaft grundsätzlich dem Vorerben zu, z. B. die Mieteinnahmen.

Doch kann der Erblasser dem Vorerben per Testament Beschränkungen auferlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. So kann das Nutznießungsrecht des Vorerben zugunsten des Nacherben oder einer anderen Person eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Weiter kann der Erblasser dem Vorerben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers entziehen.[1]

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