I.

Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses und hierbei um den Begriff des "Barvermögens".

Die Klägerin und die Beklagten sind neben einem weiteren Bruder die Kinder des zwischen dem TT.MM.2020 und dem TT.MM.2020 in Ort2 verstorbenen Erblassers DD.

Mit notariellem Testament vom 16.4.2018 setzte der Erblasser die Beklagten als Erben ein. Zuvor wurde der Klägerin vom Erblasser eine Immobilie in Ort2 mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 15.12.2017 unentgeltlich im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche zugewandt.

In § 3 des notariellen Testaments vom 16.4.2018 beschwerte der Erblasser die Beklagten mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin wie folgt:

Zitat

"Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3 Anteil an meine Tochter CC, geb. am TT.MM.1968, ausgezahlt werden."

Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des gesamten Kapitalvermögens begehrt. Nach schriftlicher Auskunft der Beklagten beläuft sich das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) auf insgesamt 192.108,98 EUR, wobei das Kontovermögen bei der EE insgesamt 152.778,88 EUR, die Genossenschaftsanteile 3.000 EUR, das Depotvermögen insgesamt 34.291,87 EUR, im Nachlass vorgefundenes Bargeld 70,15 EUR und das von der Klägerin aufgefundene und in Besitz genommene weitere Bargeld 1.968,08 EUR betrug.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Erblasser habe unter dem Begriff "Barvermögen" seine gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne verstanden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 64.036,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2021 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Erblasser habe unter dem Begriff "Barvermögen" lediglich das vorhandene Bargeld verstanden.

Das LG hat mit angefochtenem Urt. v. 21.4.2023 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 64.036,32 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers gem. §§ 2147, 2174 BGB zustehe. Nach Auffassung des Gerichts enthalte das Testament zugunsten der Klägerin ein Vermächtnis, das vorhandene Barvermögen im Sinne des Kapitalvermögens inklusive Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapieren und Bargeld im engeren Sinne an die Klägerin zu 1/3 auszuzahlen.

Zur Ermittlung des Inhalts der niedergelegten letztwilligen Verfügung bedürfe es der sog. erläuternden Testamentsauslegung. Diese habe zum Ziel, den in der Testamentsurkunde erklärten wirklichen Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung zu erforschen. Habe ein Notar die Erklärung beurkundet, so spreche eine gewisse Vermutung dafür, dass objektiver Erklärungsinhalt und Erblasserwille übereinstimmen. Der Sinn, den der Notar einer Erklärung des Erblassers beigemessen habe, lasse regelmäßig den Schluss darauf zu, was der Erblasser gewollt habe.

Der Erblasser wollte zur Überzeugung des LG eine vollumfängliche Regelung treffen, welche nicht nur das Bargeld im engeren Sinne, sondern auch die sonstigen Geldwerte im Rahmen des Kapitalvermögens umfassen sollte. Zu dieser Überzeugung gelange das Gericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Berufung. Mit dieser begehren sie die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

Zur Begründung tragen sie vor, dass das LG aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelange, dass der Klägerin der geltend gemachte Klageanspruch zustehe. Der Zeuge FF (Notar) habe keine Klarheit darüber herstellen können, was der Erblasser unter dem Begriff des Barvermögens verstanden habe. Der Zeuge habe in seiner Vernehmung lediglich mehrfach erklärt, was er, der Zeuge, unter Barvermögen verstehe. Der Erblasser habe seinen gesamten Nachlass zwischen den Kindern gleichmäßig aufteilen wollen. Durch die Auslegung des LG komme es zu einer deutlichen Bevorteilung der Klägerin gegenüber den anderen drei Kindern. Dies sollte nach der Aussage des Zeugen FF gerade nicht der Fall sein.

Hätte der Erblasser das Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Bezug auf sein Kapitalvermögen aussetzen wollen, hätte er dies in das Testament aufnehmen lassen müssen. Dies sei aber gerade unterblieben. Im Ergebnis sei die Klägerin damit beweisfällig geblieben und die Klage sei abzuweisen.

Die Beklagten beantragen, das Schlussurteil des LG Oldenburg – 4 O 1233/22 – vom 21.4.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 30.6.2023.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den ...

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