Rz. 93

Im Passivprozess gilt die Regelung des § 2213 Abs. 1 BGB. Hiernach besteht eine konkurrierende Prozessführungsbefugnis. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, sofern der Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des gesamten Nachlasses befugt ist. Er kann den Anspruch gegen die Erben, den Testamentsvollstrecker oder gegen beide geltend machen.

Da allerdings ein gegen den Erben gerichtetes Urteil keine Wirkung gegenüber dem Testamentsvollstrecker entfaltet, bedarf es gemäß § 748 Abs. 1 und 2 ZPO eines Duldungstitels gegen den Testamentsvollstrecker, wenn in Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, vollstreckt werden soll (vgl. § 2213 Abs. 3 BGB).

Bei einer Pflichtteilsklage ist im Falle einer Testamentsvollstreckung zu beachten, dass die Klage gegen den Erben mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu verbinden ist, da nur der Erbe passivlegitimiert ist, § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 748 Abs. 3 ZPO.

Da der Testamentsvollstrecker selbst aktiv und passiv prozessführungsbefugt ist für den Prozess, den er für den Nachlass führt, kann der Erbe, soweit er nicht auch Partei geworden ist, als Zeuge vernommen werden.

 

Muster

Klage des Testamentsvollstreckers auf Herausgabe von Nachlassgegenständen

An das

Landgericht ...

Klage

des Rechtsanwalts XY in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... verstorbenen ...

– Kläger –

gegen

...

– Beklagter –

wegen Auskunft und Herausgabe

Streitwert: ... EUR

Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich hiermit Klage mit folgenden Anträgen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen,

    1. über den Bestand des Nachlasses des am ... verstorbenen, zuletzt wohnhaft in ... gewesenen Erblassers ... zum Stichtag ... durch Vorlage eines Bestandverzeichnisses,
    2. über den Verbleib folgender Nachlassgegenstände:

      ...

    durch Vorlage entsprechender Belege.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die zum Nachlass des in Ziff. 1 genannten Erblassers ... gehörenden Gegenstände:

    ...

    herauszugeben.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung:

Am ... ist der ... (Erblasser) verstorben. Durch letztwillige Verfügung/Testament vom ... ist der Kläger zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden.

Beweis: Testament vom ...

Der Kläger hat mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom ... das Amt angenommen.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten ...

Dem Kläger wurde am ... vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom ...

Zur Sache trage ich/tragen wir folgt vor:

Der Beklagte weigert sich, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen und die Nachlassgegenstände an den Kläger herauszugeben.

Beweis: Schreiben vom ...

Gemäß § 2205 BGB ist der Kläger als Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen.

Rechtsanwalt

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