Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Beginn der Festsetzungsfris... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich gefunden wird. Entscheidend ist, wann der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung durch das Testament erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Steuerfestsetzung.mehr

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Beginn der Festsetzungsfris... / Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig war. Die Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Steuer festsetzen darf (Festsetzungsfrist), war noch nicht abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der Erbschaftsteuer in der Regel vier Jahre. Wichtig ist, dass die Frist nicht schon mit dem Tod der Erblasserin beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in de...mehr

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Beginn der Festsetzungsfris... / Hintergrund

Der Kläger war der Neffe der verstorbenen Erblasserin. Diese hatte den Kläger und dessen Schwester mit Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament hatte sie den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zunächst nicht bekannt waren, wies ein erteilter Erbschein den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 50 % aufgrund gesetzlicher E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Inhaber des Stimmrechts

Rz. 23 Im Regelfall liegen keine Stimmrechtsausschlüsse vor, so dass die Teilnahmeberechtigung auch die Mitwirkung an den Mehrheitsentscheidungen durch Stimmabgabe umfasst. Inhaber des Stimmrechtes ist der jeweilige Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Teileigentums, wobei die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich ist.[63] Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ladung verwie...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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ZErb 11/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Andres/Leithaus Insolvenzordnung (InsO) Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79425-4, 139 EUR Der kompakte Kommentar zur Insolvenzo...mehr

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ZErb 11/2025, Jahrestagung VorsorgeAnwalt e.V. 2025

Am 22. bis 24. Mai 2025 fand in Augsburg die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Es kamen rund 80 Vereinsmitglieder und Gäste zu Fortbildung und Austausch im Bereich des Vorsorgerechts zusammen. Die Tagung startete mit einem informativen Workshop "KI u Co. leicht gemacht – praktischer Einsatz für Vorsorgeanwältinnen und -anwälte" von Frau FAinFamR/FAinErbR Beatrix Rüt...mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / 1 Gründe

I. Zwischen dem 8.3.2024 und dem 25.3.2024 verstarb in Köln Frau I. B. G. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 18.2.2024 Herr H.-R. R. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des AG Recklinghausen vom 5.7.202...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Einseitiges Testament und gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Inhaltlich können in einem gemeinschaftlichen Testament alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können. Das gemeinschaftliche Testament gibt den Ehegatten zusätzlich die Möglichkeit, ihre Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen auszugestalten (§§ 2270, 2271 BGB) und somit eine gewisse Bindung herbeizuführen. Da ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Testament, letztwillige Verfügung

1. Einzeltestament Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Rege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 41 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Eigenhändiges Testament

Rz. 13 Öffentliche und eigenhändige Testamente sind gleichwertig. Rz. 14 Dem Vorteil der leichten und kostenfreien Errichtung und Änderungsmöglichkeit steht der Nachteil gegenüber, dass der juristische Laie, der ein Testament ohne rechtliche Beratung errichtet, Gefahr läuft, gegen die strengen Formvorschriften zu verstoßen oder falsche Begrifflichkeiten verwendet und so ein f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament

Rz. 2 Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Rz. 15 Die Ehegatten haben des Weiteren die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages aufzuheben. Weiter kann nach allg. Grundsätzen die Aufhebung auch alleiniger Inhalt eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments sein.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Testament, Erbvertrag

Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Durch Testament Bedachter (S. 1)

1. Allgemein Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten. 2. Erben- und Vermächtnisnehmer Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt wer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Vermächtnisse im gemeinschaftlichen Testament

I. Auslegungsregel Rz. 71 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[185] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung der tatsächliche Erblasserwille festzustellen. Verbleiben Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

I. Allgemeines: Beschränkung auf Ehegatten Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Andeutung im Testament

Rz. 86 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[267] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Formgültiges Testament

Rz. 5 Weitere Voraussetzung ist, dass ein ordnungsgemäß errichtetes, formgültiges Testament vorliegt.[4] Dieses muss formell und materiell wirksam sein.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2232 Öffentliches Testament

Gesetzestext 1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. A. Allgemeines Rz. 1 Die bis zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Gesetzestext 1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2291 Aufhebung durch Testament

Gesetzestext (1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 27 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[81] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[8] wurde auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltenden Vorschriften de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Subjektive Erheblichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 69 Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[196] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[197] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[198]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 47 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Bürgermeistertestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegt. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Dreizeugentestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es nach § 2266 BGB ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 2250 BGB bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegen. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Bestimmung im Testament

Rz. 13 Der Gegenstand des Vermächtnisses muss im Testament nicht abschließend bestimmt sein. Auch Wahlvermächtnisse (§ 2154 BGB), Gattungsvermächtnisse (§ 2155 BGB) bzw. Zweckvermächtnisse (§ 2156 BGB) sind zugelassen. Bei den vorgenannten Vermächtnissen obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstands dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 20 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 36 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[73] In der Rs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Begriffe der Verfügung von Todes wegen, Testament, letztwillige Verfügung

I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gemeinschaftliches Testament unter Nicht-Ehegatten

I. Allgemeines Rz. 6 Errichten Verlobte, Geschwister, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder andere dritte Personen ein gemeinschaftliches Testament, ist ein solches nichtig. Diesen Personen steht nur die Möglichkeit zur Verfügung, entweder zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten oder durch notariellen Erbvertrag (§ 2276 BGB) zu verfügen. Eine Nichtigkeit kommt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Gemeinschaftliches öffentliches Testament

I. Gleichwertigkeit der öffentlichen Errichtungsformen Rz. 17 Da § 2267 BGB lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung stellt, stehen den Ehegatten auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Möglichkeit des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. II. Errichtungsarten Rz....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

I. Allgemeines Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden. A. Allgemeines Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaftliche Testament geht daher dem früheren Erbvertrag...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Gesetzestext (1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 4 Grundsätzlich bieten sich den testierenden Ehegatten drei verschiedene Wege zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge an. Da alle diese Wege Vor- und Nachteile mit sich bringen, ist es für die Ehegatten und ihre Berater unabdingbar, zunächst den Willen und die Interessen der Erblasser zu erforschen.[13] 1. Einheitslösung a) Allgemeines Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 96 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstand an den durch das Testament Begünstigten verschenkt

Rz. 33 Wie sehen die gegenseitigen Ansprüche der Miterben aus, wenn ein Erbe den ihm durch Teilungsanordnung zugewandten Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat? Vergleichbare Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor und führen ebenso häufig zu tiefen Zerwürfnissen zwischen den Erben. Es bieten sich hier mehrere Lösungsmöglichkeiten an, die stets ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 4 Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Umdeutung eines öffentlichen Testaments

Rz. 37 Wird ein formgerecht gem. § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2232 BGB übergeben, so liegen damit nicht zwei Testamente vor. Vielmehr wird das eigenhändige Testament Bestandteil der öffentlichen Urkunde und damit öffentliches Testament.[61] Erweist sich dann jedoch der öffentliche Errichtungsakt aus irgendwelchen Gründen als unwirksam, so bleibt die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Widerruf des späteren Testaments (Abs. 2)

Rz. 10 In logischer Konsequenz gelten die früher errichteten letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente dann fort, wenn ein widersprechendes jüngeres Testament selbst nach den Vorschriften der §§ 2254–2256 BGB widerrufen wurde.[18] Abs. 2 ist allerdings eine widerlegbare Auslegungsregel. Eine nach Abs. 1 durch widersprechendes Testament aufgehobene letztwillige Verfügung blei...mehr