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ZErb 02/2026, Gestaltungen für besondere Familienkonstel ... / b) Pflichtteilsstrafklausel

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Ist ein Pflichtteilsverzicht nicht erreichbar, bleibt als weiteres Gestaltungsinstrument die sog. Pflichtteilsstrafklausel. Sie ist regelmäßiger Bestandteil von gemeinschaftlichen Testamenten und soll den Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, beim ersten Erbfall seinen Anspruch geltend zu machen.[4] Der Mechanismus besteht darin, dass im Fall der Geltendmachung des Pflichtteils beim ersten Erbfall eine Sanktion eintritt, die sich auf den zweiten Erbfall auswirkt. Als Sanktionen kommen beispielsweise einzeln oder in Kombination der vollständige Verlust der Begünstigung von Todes wegen bei zweitem Erbfall, die Begünstigung der anderen Abkömmlinge durch Erhöhung ihrer Erbquoten sowie das Freiwerden des überlebenden Ehegatten von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ("Eintritt der Änderungsbefugnis") in Betracht.

Die Pflichtteilsstrafklausel lebt davon, dass der Berechtigte auf den Vorteil des zweiten Erbfalls vertraut und daher beim ersten Erbfall vom Pflichtteilsverlangen absieht. Sie beruht allein auf einer psychologischen Abschreckungswirkung. Die Pflichtteilsstrafklausel kann in Patchworkfamilien ein wirksamer Druckmechanismus sein, ist jedoch kein Garant für den Erhalt der geplanten Erbfolge. Ihre Wirksamkeit hängt letztlich von den persönlichen Motiven der Pflichtteilsberechtigten ab.

[4] Hölscher/Kornexl in: Kroiß/Horn, BGB Erbrecht, 6. Aufl. 2022, § 2280 Rn 19.

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