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§ 1 Pfändung in Rechtsgemeinschaften / 1. Eintragung im Grundbuch

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 56

Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte geben dem Nachlass grundsätzlich Inhalt und Wert. Eine Verfügung über ein Grundstück, die der Schuldner zusammen mit seinen Miterben trotz der bestehenden Pfändung trifft, ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. Der Dritte, der das Grundstück oder das Recht am Grundstück erwirbt, ist jedoch gutgläubig. Zwar geht das Pfandrecht, welches am gesamten Nachlassanteil besteht und den einzelnen Nachlassgegenstand mit umfasst, nicht unter; der Erbteilspfandgläubiger erleidet jedoch u.U. eine große wirtschaftliche Beeinträchtigung.

 

Rz. 57

Es ist daher unbestritten, dass die Eintragung des Pfandrechts an dem Erbanteil auch bei dem Grundstück oder einem Recht am Grundstück als einem einzelnen Nachlassgegenstand im Grundbuch zum Schutz vor gutgläubigem Erwerb eingetragen werden kann.[48]

 

Rz. 58

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung, da die Pfändung eine Änderung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück darstellt (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 59

Die Eintragung im Grundbuch geschieht aufgrund formlosen Antrags des Gläubigers. Beigefügt werden muss der wirksame Pfändungsbeschluss nebst Zustellung an alle Miterben bzw. den Testamentsvollstrecker. Der Gläubiger hat ein Antragsrecht als unmittelbar Begünstigter (§ 13 Abs. 1 GBO). Die Eintragung im Grundbuch erfolgt, wenn sich die Pfändung auf das Grundstück bezieht, in der Abt. II, sofern es sich auf ein Recht bezieht, in der jeweiligen Veränderungsspalte der Abt. II oder Abt. III bei dem eingetragenen dinglichen Recht. Bei der Eintragung des Pfändungsvermerkes müssen die Erben jedoch im Grundbuch voreingetragen sein (§ 39 GBO). Sofern dies noch nicht der Fall ist, kann der Gläubiger selbst die Voreintragung herbeiführen. Auch hierzu hat er ein Antragsr...

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