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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (T ... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

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1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden.

2. Zulässige Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts im Erbrecht

a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung

Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-Zugängen nach Todesnachweis, zeitverzögerte Schlüsselübergabe oder auch Multi-Signature-Strukturen zur Nachlasssicherung. Der Smart Contract ersetzt dabei allerdings nicht die erbrechtliche Zuordnung, sondern setzt sie technisch um.

b) Unterstützung der Testamentsvollstreckung

Hier setzt auch der nachfolgende Gedankengang an: Nach § 2203 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen verpflichtet. Smart Contracts können hierbei unterstützend eingesetzt werden, etwa bei automatisierten Ausschüttungen in festgelegten Zeitintervallen i.R.d. Dauertestamentsvollstreckung (wobei diese jeweils vom Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers umfasst sein müssen), Verwaltung von Kryptowerten i.R.d. Nachlassabwicklung oder der lückenlosen Dokumentation von Transaktionen über die Blockchain.

Die Entscheidungsbefugnis verbleibt jedoch beim Testamentsvollstrecker; der Smart Contract bleibt demzufolge lediglich ein technisches Werkzeug.

c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament.

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