Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Für lebzeitige Willenserklärungen

Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu schließen. Nach der sog. Willensthe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Unterschrift beider Ehegatten

Rz. 5 Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken.[8] Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Zwei getrennte Urkunden

Rz. 16 Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Schriftstücken errichtet werden.[32] Dabei ist eine zeitgleiche Abfassung der Schriftstücke nicht erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament liegt aber nur dann vor, wenn der Wille beider Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Faktische Ungleichheit

Rz. 23 Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO [9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 4 Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[5] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, von der jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[6] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die oh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Kein Beitritt zu einer einseitigen Verfügung oder deren bloße Kenntnisnahme

Rz. 9 Die Natur des gemeinschaftlichen Testaments erfordert, dass die Unterschriftsleistung des beitretenden Ehegatten stets nur mit Wissen und Wollen des anderen Ehegatten erfolgt. Dafür soll es genügen, wenn der Ehegatte, der das Testament errichtet hat, den später erfolgenden Beitritt des anderen Teiles zumindest in Betracht gezogen hat.[19] Das OLG München hat hierzu ent...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz: materiell-rechtliche Gleichheit

Rz. 22 Da die beiden Testamentsformen durch § 2231 BGB ausdrücklich als gleichwertig bestimmt werden, kann ein Privattestament durch ein öffentliches Testament aufgehoben werden und umgekehrt. Auch kann in einem wegen Ungültigkeit der notariellen Urkunde nichtigen öffentlichen Testament ein vollwirksames privatschriftliches Testament enthalten sein.[8] Dennoch besteht aber f...mehr

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ZErb 01/2026, Unterschrift ... / 1 Gründe

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am (…) 2020 verstorben. Am 13.3.2020, einem Freitag, wurde gegen 17 Uhr ein sog. Dreizeugentestament errichtet, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe der Erblasserin eingesetzt ist. Der Errichtung ging Folgendes voraus: Der Allgemeinzustand der Erblasserin hatte sich im Laufe des 13.3.2020 verschlechtert. Gegen 15:25 Uhr wu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Postmortales Widerrufsrecht

Rz. 46 Da die Ehegatten die Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglichkeiten über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus vorzusehen. Dies kann bis zu einem völlig freien Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten gehen[98] und kann unbedingt oder unter beliebigen Bedingungen erfolgen. Beispiel: Wiederheirat/G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) 1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Na...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Ansprüche aus §§ 138 Abs. 1, 2287 BGB oder § 826 BGB?

Rz. 39 Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Entwürfe oder Ankündigungen

Rz. 8 Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.[7] Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 2270 BGB i.V.m. § 2271 BGB ermöglicht es Ehegatten, durch gemeinschaftliches Testament sog. wechselbezügliche oder korrespektive, d.h. bindende Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen.[1] Rz. 2 Ein gemeinschaftliches Testament kann wechselbezügliche und nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Fraglich ist, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet, gemeinschaft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[7] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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ZErb 01/2026, Gestaltungen ... / 1. Phase des Getrenntlebens

Befindet sich der zukünftige Erblasser in der Phase des Getrenntlebens, kann er seine Nachfolge durch Errichtung eines Einzeltestaments regeln und so den Expartner von der Erbfolge ausschließen – vorbehaltlich existenter Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsgefahr kann nur durch einen entsprechenden (wechselseitigen) notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht (§ 2346 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorrang der Auslegung

Rz. 1 Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Keinesfalls kann daher von einem bestimmten Erblasserwillen ohne Beweis ausgegangen werden,[2] sondern auch beim gemeinschaftlichen Testament ist zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[179] Die Aufhebung führt nicht nur zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben (ggf. i.S.d. § 2069 BGB) an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 § 2291 BGB bezieht sich nur auf die Aufhebung der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind dagegen auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit frei widerruflich (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügung erfolgt durch Testament, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Zustimmung des Vertragspartners...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Hypothetischer Wille beim Einzeltestament

Rz. 27 Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Auch bei § 2079 BGB ist wie bei § 2078 BGB auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers abzustellen (siehe § 2078 Rdn 41 ff.), nicht hingegen, ob es objektiv vernünftig ist. Somit ist der hypothetische Wille des Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bestimmung von Erben

Rz. 44 Dem Erblasser ist es gestattet, eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einzusetzen. Ist das Testament wirksam, geht diese Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schon allein durch die Einsetzung von Erben werden die gesetzlichen Erben verdrängt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses bedarf es nicht. In der positiven Einsetzung einer Person zum Erben zugleich ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Soll-Vorschriften

Rz. 27 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die Soll-Vorschriften des Abs. 2 S. 1 BGB, des Abs. 3 S. 1 und des Abs. 3 S. 2. In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 2 S. 1). Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Nottestament...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Anwendung ja

Rz. 133 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[371] Ob es sich um eine Verfügung von Todes weg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 46 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 31 Das mangels Testierfähigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 4 oder wegen Verstoßes gegen die weiteren Beschränkungen der Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist jederzeit und durch jedermann möglich und – im Gegensatz zur Anfechtung – nicht fristgebunden. Zu Lebzeiten des Erblassers ist jedoch eine Feststellungsklage...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellbarkeit des Testamentsinhalts

Rz. 15 Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass der Testamentsinhalt feststeht. Weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 2085 kommt dann in Betracht, wenn der Inhalt einer von mehreren letztwilligen Verfügungen unklar und nicht feststellbar ist.[41] Hierunter fällt, wenn zwar das gesamte Testament vorhanden, jedoch nur teilweise verstä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 65 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zeitpunkt

Rz. 3 Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden. Rz. 4 Bei einem öffentlichen Testament ist de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Zeitliche Reihenfolge der Unterschriften

Rz. 8 Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daseine Unterschrift auch später beifügen.[16] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der Unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb...mehr