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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Form der Ausschlagungserklärung

Dr. Michael Hörmann, Malte Masloff
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Rz. 2

Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zuständig beim Nachlassgericht ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 1 f. RPflG). Die öffentliche Beglaubigung ist von einem Notar vorzunehmen (dabei muss es nicht zwingend ein deutscher Notar sein, Art. 11 EGBGB).[5] Hier gelten vor allem die §§ 40 ff. BeurkG. Die öffentliche Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung ersetzt werden, da diese ein "Mehr" der öffentlichen Beglaubigung darstellt (§§ 128, 129 BGB). Auch wenn die Ausschlagungserklärung der Form des § 29 GBO entspricht, reicht es nicht, diese und den Erbvertrag vorzulegen, damit das Grundbuch auf den Ersatzerben berichtigt wird, da die Einhaltung der Frist dann nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde.[6] Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht grds. in deutscher Sprache erfolgen.[7] Dies kann auch gelten, wenn der Erbe im Ausland lebt und deutsches Erbrecht als Erbstatut anzuwenden ist.[8] Zwar unterliegt die Ausschlagungserklärung dem Formzwang, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Willenserklärung ausdrücklich das Wort "Ausschlagung" zum Inhalt haben muss. Es genügt, dass der Erklärung entnommen werden kann, dass der vorläufige Erbe nicht Erbe sein möchte. Deshalb ist es möglich, i.R.d. Auslegung auch anderen Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht Ausschlagungscharakter zuzusprechen, wenn die Auslegung einer formgerechten Erklärung zu einer gewollten Ausschlagungserklärung kommt.[9] Eine Auslegung orientiert sich an den allg. Auslegungsgrunds...

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