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Bürgerliches Gesetzbuch / § 129 Öffentliche Beglaubigung

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(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

 

1.

in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder

 

2.

in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

2In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

 

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

 

(3)[2] Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.

 

(4[3] [Bis 28.12.2025: 3] ) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

[1] § 129 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Anzuwenden ab 29.12.2025.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2025.

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