Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 70 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtsfolgen für die Beteiligten

Rz. 166 Durch einen solchen Vertrag legen die Parteien verbindlich fest, wie das Testament auszulegen ist. Ein Auslegungsvertrag kann die Beteiligten jedoch lediglich schuldrechtlich verpflichten, die Erbfolge oder einzelne Anordnungen des Testaments (wie z.B. Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Vormundbenennung oder auch der Entzug der elterlichen Vermö...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2252 BGB ist auf alle nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente anwendbar.[1] Der Grund für die zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Nottestamente liegt in der besonderen Situation ihrer Errichtung als sog. vorläufige letztwillige Verfügungen.[2] Zwar erlaubt der Gesetzgeber die Errichtung von Nottestamenten und damit die Durchbrec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Unterschriften

Rz. 23 Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung der drei Zeugen dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niedersc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Partiell einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 20 Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[28] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[119] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[120] Enthält ein Testa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Hinweise

Rz. 12 Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen bereits mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden sind, die berechtigt sind, wiederum Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen. Ebenso problematisch ist, wenn mehrere Testamentsvollstrecker ernennungsberechtigt sind, die Frage, ob die Ermächtigungsausübung durch einstimmigen Beschluss oder Mehrheitsbeschlus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Übertragung eines Großteils des Nachlasses noch zu Lebzeiten

Rz. 38 Hat ein kinderloses Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament sein gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt, dann liegt eine Erbeinsetzung lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Grundstücks, das im Zeitpunkt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon § 1944 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass der Grund der Berufung für Annahme und Ausschlagung wesentliche Bedeutung hat. § 1948 BGB regelt insoweit konsequent, dass Berufungen zum gewillkürten oder gesetzlichen Erben getrennt angenommen oder ausgeschlagen werden können. In dieser Regelung spiegelt sich auch die erhebliche gestalterische Funktion von Annahme und Auss...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Einsetzung zum Erben

Rz. 12 Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können Ersatzerbenregelungen (§...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Nur teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Rz. 1 Für den Fall, dass der Erblasser mehrere Erben eingesetzt hat, jedoch nur einen Teil von ihnen auf bestimmte Bruchteile der Erbschaft, greift Abs. 1. Danach erhalten die Letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. Zunächst müssen also die Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben addiert werden. Sofern danach noch ein Rest verbleibt, ist dieser auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Anfechtung

Rz. 38 Die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments ist nur mit allergrößter Vorsicht zu wählen und wird in der Praxis viel häufiger gewählt, als es tatsächlich sachdienlich ist. Häufig wird die Anfechtung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, denn die Anfechtung kassiert nur, sie reformiert nicht; Rechtsfolge aus § 142 Abs. 1 BGB. Daher ist vorrangig immer zunächst der We...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inhalt

Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 9 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[32] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Pflichtteil

Rz. 18 Nach den Vorschriften der §§ 2333 ff. BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Umstände den Pflichtteil zu entziehen. Auch eine Beschränkung des Pflichtteilsrechts unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB ist zulässig. Auch dem eingetragenen Lebenspartner kann gem. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG der Pflichtteil entzogen werden. Wird der Pflichtteil entz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Durch ausdrückliche, konkludente oder vermutete Ersatzerbfolge

Rz. 8 Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzli...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / D. Auflage und Testamentsvollstreckung

Rz. 5 Der Erblasser kann die Ausführung seiner letztwilligen Verfügung mit Hilfe einer Auflage regeln, er kann dafür auch Testamentsvollstreckung anordnen (§ 2203 BGB). Die Unterscheidung hat Bedeutung beim gemeinschaftlichen Testament. Eine Testamentsvollstreckung kann nicht wechselbezüglich sein (§ 2270 Abs. 3 BGB). Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, kann der länger l...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 9 Nach § 2252 BGB hat das Seetestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[19]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Dem Anfechtungsberechtigten ist es daher überlassen, ob die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll oder weiterhin Gültigkeit hat. Dies führt zu einem Schwebezustand, der jedoch nicht unendlich ausgedehnt werden soll. Daher ist die Anfechtung befristet, um Rechtsklarheit zu schaffen.[1] Auf der anderen Seite soll dem Anfec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Beschränkung des Überlebenden

Rz. 12 Die Regelung der Rechtsnachfolge über eine Vor- und Nacherbschaft führt zu einer Beschränkung des längerlebenden Ehegatten. Ob der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Auf eine entsprechende klarstellende Festlegung sollte bei Abfassung des Testaments besonderes Augenmerk gelegt werden. Der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Einsetzung eines Nacherben ("Anordnung von Vor- und Nacherbschaft") bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments kann sie wechselbezüglich sein.[1] Die Anordnung äußert sich idealerweise zu folgenden Essentialien:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 28 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[74] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Bindung des Schiedsgerichts an das materielle Recht

Rz. 37 Inwieweit das Schiedsgericht an das materielle Recht gebunden ist oder nach Billigkeit zu entscheiden hat, hängt vom Inhalt der Schiedsklausel ab. Das Schiedsgericht kann auch über solche Fragen entscheiden, die sich nicht komplett aus dem materiellen Recht oder dem Testament ergeben. Hierunter fällt z.B. die Entscheidung über die Auseinandersetzung des Nachlasses[52]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Sittliche Befähigung

Rz. 22 Oftmals wird in diesem Zusammenhang neben der Steuerungsfähigkeit des Erblassers zur Testierfähigkeit zusätzlich eine gewisse "sittliche Orientiertheit" verlangt.[58] Diese Formulierungen gehen auf eine unglückliche Sprachfassung des BGH[59] zurück, wonach der Erblasser, um testierfähig zu sein, auch in der Lage sein müsse, sich über die Gründe, die für die sittliche ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der konkre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auslegungsregel

Rz. 11 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und kei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtswahl

Rz. 13 Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe

Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134 oder 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten auswirkt. Die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ausgleichung durch Anordnung

Rz. 37 Wurde bei der lebzeitigen Zuwendung an einen der Erben bestimmt, dass dies "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" geschieht, so kann dies als Anordnung der Ausgleichung gem. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB zu verstehen sein, was durch Auslegung zu ermitteln ist (siehe § 2050 Rdn 11 ff.).[135] Einseitig kann der Erblasser eine Anrechnungsbestimmung i.S.v. § 2050 Abs. 3 BGB n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Testamentsvollstreckung

Rz. 17 Im Wege der Teilungsanordnung kann der Erblasser bestimmen, welcher der Erben welche Gegenstände erhalten soll (§ 2048 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) zu verfügen bzw. einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind per Testament zu regeln. Mit d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Miterben

Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung nach § 2044...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Trennungslösung

Rz. 42 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die Trennungslösung gewählt, ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe und Dritte (pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt. Im ersten Erbfall sind die Nacherben nicht enterbt und haben vom Grundsatz keinen Pflichtteilsanspruch. Sie kön...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zugang beim Ehegatten

Rz. 5 Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB), ansonsten entfaltet sie keine Wirksamkeit. Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagier...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Privaturkunde

Rz. 8 Das Seetestament stellt – wie das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB – eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets ein Erbschein erforderlich.[18] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auch hier auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Zusätze und Nachträge

Rz. 11 Zusätze bei der Unterschrift des beitretenden Ehegatten sind unschädlich und brauchen von der Unterschrift des anderen Ehegatten nicht gedeckt zu sein, solange diese Zusätze nicht inhaltlich von der Haupterklärung abweichen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie eigene Verfügungen des beitretenden Ehegatten enthalten. Ist dies der Fall, kommt eine Umdeutung in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 40 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[134] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Abs. 1 Nr. 4 (Urkundsdelikte)

Rz. 27 Die Tatbestände der fälschlichen Anfertigung oder Verfälschung der Verfügung von Todes wegen ergeben sich aus §§ 267, 271–274 StGB. Die Handlungen können auch nach dem Erbfall begangen worden sein. Die Fälschung einer anderen, mittelbar wirkenden Urkunde erfüllt die Voraussetzung nicht.[45] Denkbar ist z.B. die Beantragung eines Erbscheins.[46] Das soll aber nicht bei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sinn und Zweck des § 1937 BGB

Rz. 3 In § 1937 BGB werden die Begriffe Testament, Verfügung von Todes wegen und letztwillige Verfügung klargestellt bzw. voneinander abgegrenzt.[3]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einseitige Verfügungen

Rz. 7 Jede der vertragschließenden Parteien kann auch einseitige Verfügungen treffen. Es handelt sich dann um Verfügungen in einem Erbvertrag, nicht hingegen um Verfügungen durch den Erbvertrag. Diese sind nicht vertraglich bindend und damit jederzeit widerruflich. Alle Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können, können auch in einem Erbvertrag getroffen wer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenseitige Erbeinsetzung, Kinder Schlusserben

Rz. 20 Die Norm des Abs. 2 findet häufig für den praxisrelevanten Fall der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten unter Berufung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben Anwendung. Rz. 21 Beim ersten Erbfall greift, wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, die Auslegungsregel des Abs. 2 Alt. 1 ein, so dass von einer Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 19 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr