Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsberechtigung.

Rn 2 Der Erblasser muss bei Errichtung des Testaments testierfähig und zum Rücktritt berechtigt sein (§§ 2293–2295). Unerheblich ist, ob der Rücktrittsgrund schon zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden entstand. Der Vertragspartner muss tot sein. Gibt es mehrere, setzt § 2297 voraus, dass sie alle nicht mehr leben; sonst gilt § 2296 II (Reithmann DNotZ 57, 527, 530). V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Geschäftsgrundlage.

Rn 31 Bei getrennten Verträgen ist endlich möglich, dass Wirksamkeit oder Fortbestand des einen Vertrages Geschäftsgrundlage (§ 313) für den anderen sein soll (etwa BGH NJW 77, 950 für ein nach § 2302 nichtiges Versprechen eines Testaments mit bestimmtem Inhalt). Dann ist nach § 313 I in erster Linie eine Anpassung dieses anderen Vertrages zu prüfen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweisfragen.

Rn 24 Form und Inhalt einer nicht mehr vorhandenen Testamentsurkunde können mit allen zulässigen Mitteln bewiesen werden (Frankf ErbR 19, 505 [OLG Frankfurt am Main 27.12.2018 - 20 W 250/17]), insb durch Kopie (Rn 4), wobei strenge Anforderungen gelten (Karlsr ErbR 23, 614 [KG Berlin 13.04.2022 - 19 W 50/21]). Zu den Beweisanforderungen im Fall mutmaßlich nachträglich abgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. §§ 125–129: Form.

Rn 7 Besondere, die §§ 126 ff verdrängende Formvorschriften, finden sich in §§ 2231 ff. Für die Folgen des Formverstoßes gilt § 125 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 104–113: Testierwille, Testierfähigkeit.

Rn 2 Der Testierwille stellt die erbrechtliche Form des rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstseins oder Erklärungswillens dar. Er zielt, anders als der konkrete Geschäftswille, nur auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Verfügung von Todes wegen überhaupt ab. Ob ein derartiger Wille des Erblassers bei Abfassung eines Schriftstücks vorliegt oder ob es sich bei einem au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkung.

Rn 4 Während der Errichtung des Testaments müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen anwesend sein (BGHZ 37, 87; 54, 93). Als erstes muss der Erblasser seinen letzten Willen erklären, und zwar mündlich oder durch anderweitige Verständigung. Die Erklärung wird in eine Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch die Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 3 Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Wechselbezüglichkeit.

Rn 7 Wird eine der wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen oder (zB infolge Anfechtung) nichtig, dann wird auch die korrespondierende Verfügung unwirksam, wenn die Auslegung des Testaments nicht ergibt, dass der Erblasser seine Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten bekannt gewesen wäre (BGH ZEV 11, 251 [BGH 12.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13 Erbrechtliche Verfügungen können gg die guten Sitten verstoßen. Folge ist die Nichtigkeit der Verfügung, § 138 I (insb zur Sittenwidrigkeit von Bedingungen vgl §§ 2074, 2075 Rn 6 ff), soweit die Sittenwidrigkeit reicht. Angesichts der in Art 14 GG geschützten Testierfreiheit ist bei der Bejahung der Sittenwidrigkeit Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist das Vorliege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2.

Rn 6 Die Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn Abkömmlinge des Erblassers in dieser Weise eingesetzt sind (OGH MDR 49, 482, 483). Auch sie setzt voraus, dass der Bedachte bereits lebt oder gezeugt ist. Rn 7 Sie greift ein, wenn kein anderer Wille des Erblassers feststeht. Zu bedenken ist jedoch, dass die Begriffe ›Nacherbe‹ und ›Ersatzerbe‹ dem Rechtslaien oft nicht vertraut s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vernichtung durch einen Dritten.

Rn 9 Bedient sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung der Urkunde, so setzt ein wirksamer Widerruf voraus, dass dem Dritten keinerlei Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen ist und die Vernichtung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt (München MDR 11, 668). Handelt der Dritte eigenmächtig, so hat dies auf die Wirksamkeit des Testaments ebensowenig Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Diskrepanzen.

Rn 5 Probleme entstehen dort, wo es zu Wechselwirkungen zwischen der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 und der mit vollendetem 16. Lebensjahr bestehenden beschränkten Testierfähigkeit des § 2229 I kommt. Angesichts der für die Errichtung eines öffentlichen Testaments anfallenden Kosten ist die Beauftragung des Notars für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Analoge Anwendung.

Rn 6 § 2069 kann jedenfalls auch dann angewendet werden, wenn der Erblasser selbst die Ersatzberufung der Abkömmlinge seines Abkömmlings angeordnet hat, ohne dabei jedoch die Quoten festzulegen. Die Norm kann analog angewendet werden, wenn der Bedachte zwar in Wahrheit vor der Errichtung gestorben ist, der Erblasser jedoch bei der Errichtung glaubte, dass er noch lebte (RGZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2068 BGB – Kinder des Erblassers.

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Rn 1 Die Auslegungsregel (Stuttg NJW-RR 22, 1045 [OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen unter Lebenden.

Rn 12 Der überlebende Ehegatte ist durch II nicht gehindert, Verfügungen unter Lebenden vorzunehmen; diese sind grds wirksam (BGHZ 59, 346). §§ 2286–2288 gelten entspr (BGHZ 82, 277; 59, 348; 26, 279; Schlesw ZEV 97, 334 m Anm Lübbert). Der überlebende Ehegatte kann insb durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten die Verfügungen des Testaments vorwegnehmen (BGHZ 82, 278). Nichtigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Für Vermächtnisse und Auflagen, nicht für Erbeinsetzungen, als vertragsmäßige Verfügungen vTw (§ 2278 II) eröffnet I einen einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Aufhebung als § 2290. Das Aufhebungstestament des Erblassers kann in jeder für Testamente zulässigen Form errichtet werden, also zB eigenhändig (§ 2247). Der Vertragspartner muss nicht anwesend sein. Er wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formgültigkeit (Abs 1).

Rn 1 Art 27 betrifft die Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung vTw (vgl Art 3 lit d). Für Deutschland u andere Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (HTÜ; dazu IPR-Anh 12 Art 1 HTÜ Rn 1) gilt allerdings das Üb in seinem Anwendungsbereich auch weiterhin vorrangig (Art 75 I). Art 27 kommt insoweit ledi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 3 § 134 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art. Dazu gehören einseitige Rechtsgeschäfte, wie Testamente und Kündigungen, Verträge, grds auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, und andere mehrseitige Rechtsgeschäfte, etwa Beschlüsse (BeckOK/Wendtland § 134 Rz 3). Kein Rechtsgeschäft iSv § 134 bilden die einzelnen auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 157.

Rn 2 Der sachliche Gehalt und das Verhältnis der §§ 133, 157 zueinander sind umstr (Staud/Singer § 133 Rz 4 mwN). Nach der gesetzlichen Formulierung ist gem § 133 für die Auslegung von Willenserklärungen auf den wirklichen Willen und bei der Auslegung von Verträgen laut § 157 auf Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte abzustellen. Diese Unterscheidung wird allg als verfehl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einverständnis des Vertragspartners.

Rn 11 Das Einverständnis des anderen Vertragschließenden schließt nur dann die Unwirksamkeitsfolge des § 2289 I 2 aus, wenn erbrechtliche Formen eingehalten wurden, also die der Vertragsaufhebung (§§ 2290 IV, 2276; BayObLGZ 74, 401, 404). Die formlose Zustimmung eines Bedachten, der nicht Vertragspartner ist, ändert daran nichts (BGH NJW 89, 2618; Köln NJW-RR 94, 651, 652; I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfehlung des Bedachten (§ 2294).

Rn 4 In Fällen des § 2294 findet § 2336 II–III entspr Anwendung (§ 2297 2). Der Grund der Entziehung muss bei Errichtung des Testaments bestehen und darin angegeben werden; er ist ggf vom Erblasser zu beweisen. Eine späterer Verzeihung macht die Entziehung nicht unwirksam (§ 2336 IV), da § 2297 nicht auch auf § 2337 verweist (hM). Hier kommt eine neue Zuwendung durch Verfügu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderbestimmungen.

Rn 2 Das Konsulartestament ist durch besondere Bestimmungen geregelt. Die im Ausland von Konsularbeamten (§§ 18–20, 24 KonsG) beurkundeten Testamente stehen den von einem inländischen Notar erstellten Urkunden gleich (§ 10 II KonsG). Der Testierende soll Deutscher (Art 116 GG) sein (§ 11 I KonsG). Für das Verfahren vgl Staud/Baumann Einl Rz 49–60. Rn 3 Ein spezifisches Militä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eigenhändige Unterschrift.

Rn 10 Gem III ist erforderlich, dass der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Er soll mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, allerdings genügt auch die Unterzeichnung in anderer Weise, wenn Identität und Ernstlichkeit feststehen. Damit es sich um ›Schrift‹ handelt, müssen Buchstaben erkennbar sein. Die Unterschrift muss nicht insgesamt leserlich sein, aber als individuel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirksamer Vergleich.

Rn 3 Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs (BGHZ 142, 88) setzt § 127a einen formell und materiell wirksamen Vergleichsschluss voraus (AnwK/Noack/Kremer § 127a Rz 12). Im Anwaltsprozess ist eine wirksame Vertretung der Parteien erforderlich (BGH NJW 91, 1743). Ein Dritter kann dem Vergleich beitreten, ohne anwaltlich vertreten zu sein (BGHZ 86, 165f). Der Vergleich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben.

Rn 1 Die Vorschrift regelt diese dahin, dass sie schon zwischen Erbfall und Nacherbfall möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe nur unter einer weiteren Bedingung oder Befristung eingesetzt ist. Der Nacherbe ist aber nicht gezwungen, die Ausschlagung schon in diesem Stadium zu erklären. Es kann vielmehr bis zur Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls warten, mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abschluss.

Rn 9 Die Unterschrift soll die Urkunde räumlich abschließen (BGH NJW 94, 2300) und muss sich unter dem Text befinden. Eine Oberschrift reicht nicht (BGHZ 113, 51), ebenso wenig ein seitlich vom Text stehender Namenszug (BGH NJW 92, 830). Nachträgliche Korrekturen des oberhalb der Unterschriften stehenden Textes werden von den Unterschriften gedeckt, sofern die Änderungen dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 I schützt den vertraglich bindend bedachten Vermächtnisnehmer vor tatsächlichen Beeinträchtigungen des Erblassers, indem er gg den Erben Verschaffungs- bzw Wertersatzansprüche gewährt: Ein Vermächtnis, das kein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170) ist, wird wegen I nicht unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand aus dem Nachlass ausscheidet (s § 2169 I, s.a. §§ 2265, 2171)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2149 BGB – Vermächtnis an die gesetzlichen Erben.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. Rn 1 Die Vorschrift, die nach dem spärlichen Rechtsprechungsmaterial zu schließen kaum praktische Bedeutung hat, dient der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl.

Rn 1 Die VO erlaubt eine (›große‹) Rechtswahl, die dann das Erbstatut bestimmt (Leitzen ZEV 13, 128 ff; Nordmeier GPR 13, 148 ff; Heinig RNotZ 14, 197 ff; Soutier ZEV 15, 515 ff). Besondere Vorschriften bestehen für Erbverträge (Art 25) u gemeinschaftliche Testamente (s Art 24 Rn 2 ff) sowie eine beschränkte Teilrechtswahl (Art 24 II, 25 III). Rück- u Weiterverweisung sind n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsschuldner.

Rn 7 Pflichtteilsschuldner des mit dem Erbfall entstandenen Anspruchs (§ 2317 I) ist der Erbe oder Miterbe (I 1), bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft während der Vorerbschaft nur der Vorerbe (RGZ 113, 45, 50), nie der Testamentsvollstrecker (§ 2213 I 3; BGH NJW 81, 1446; Celle FamRZ 04, 908). Will der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Grundbuchamt.

Rn 9 Vgl § 2353 Rn 8. IdR ist das Zeugnis nach § 35 II GBO vorzulegen. Der Nachweis über die Verfügungsbefugnis kann auch gem § 35 II Hs 2 iVm I 2 GBO durch öffentliche letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsverhandlung und Zeugnis des Nachlassgerichts über die Amtsannahme oder Ausfertigung der zur Niederschrift des Nachlassrichters erklärten Annahme erbracht werden (Staud/H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umstände außerhalb der Urkunde.

Rn 11 Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände einzubeziehen (BGH NJW 85, 1554; FamRZ 87, 475), die einen Schluss auf den Willen des Erblassers bei Errichtung der Verfügung (BayObLG NJW-RR 89, 326) zulassen. Zu beachten sind frühere Testamente oder Einzelverfügungen, auch wenn sie unwirksam sind (BayObLG FamRZ 04, 1141 mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 2299 gilt nur für einseitige Verfügungen. I stellt klar, dass jeder Vertragschließende in einem wirksamen Erbvertrag auch einseitige testamentarische Verfügungen treffen kann. Der Erbvertrag dient umfassender erbrechtlicher Planung. Also sollen ergänzend zu §§ 2278, 1941 auch einseitige Verfügungen möglich sein. Für sie gilt Testamentsrecht (II 1). An der Bindungswirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsrecht Dritter.

Rn 1 Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 35...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhaltsirrtum, § 2078 I 1.

Rn 1 Ein Inhaltsirrtum liegt (wie in § 119 I Alt 1) vor, wenn Erblasser bei Errichtung der Verfügung unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung seiner abgegebenen Erklärung hatte, also etwa nicht wusste, was die Anordnung eines Vermächtnisses oder der Nacherbfolge bedeutet (vgl BayObLG NJW-RR 97, 1925), welche Personen von der Einsetzung der ›gesetzlichen Erben‹ erfasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geistige Fähigkeiten.

Rn 3 Testierfähig ist nur, wer selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann. Unter welchen Voraussetzungen diese Fähigkeit fehlt, hat der Gesetzgeber in IV aufgrund von Art 14 I 2 GG konkretisiert (vgl BVerfG NJW 99, 1853 [BVerfG 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94]). Nach IV entscheidet sich, ob die Testierfähigkeit jeweils vorliegt oder uneingeschränk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Absperrung oder Todesgefahr.

Rn 2 Die Absperrung muss auf außergewöhnliche Umstände (zB Flut- oder Schneekatastrophe) zurückgehen. Auch rechtliche Hindernisse, zB Kontaktverbot oder Quarantäne bei Pandemie, kommen in Betracht (Krätzschel ZEV 20, 268; Kroiß ErbR 20, 458). Ist der Erblasser durch ein lediglich psychisches Hindernis an der Errichtung eines eigenhändigen Testaments gehindert, ist I nicht an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss von Rück- und Weiterverweisung (Abs 2).

Rn 6 Rück- u Weiterverweisungen durch die in Art 21 II (Ausweichklausel), Art 22 (Rechtswahl), Art 27 (Formgültigkeit einer Verfügung vTw), Art 28 lit b (Formgültigkeit der Annahme oder Ausschlagungserklärung) u Art 30 (international zwingende Normen) genannten Rechtsordnungen sind nie zu beachten (Art 34 II). Das gleiche gilt für die sog kleine Rechtswahl nach Art 24 II (Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm dient dem Schutz des Vertragserben (Frieser ErbR 24, 402, 411f), da dem Erblasser Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich bleiben (§ 2286) und er sein Vermögen beliebig mindern kann. Als Sonderregelung für Schenkungen regelt § 2287 diesen Fall abschließend. § 826 ist insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 89, 2389). Für rechtsgrundlose Zuwendungen wird die Anwendung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelfälle.

Rn 10 Vorbehalten kann werden bei einem Ehegattenvertrag in Form des Berliner Testaments (vgl § 2280) die Änderung der Schlusserbeneinsetzung, wenn die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten unbedingt ist (BGH WM 86, 1221 f; BayObLG FamRZ 00, 1252, 1253), ansonsten, dass ein überlebender Ehegatte das Vermögen zwischen gemeinsamen Kindern, auch unter Änderung der Erbquote, umv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweisfragen.

Rn 9 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene notarielle Urkunde ist öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Sie erbringt vollen Beweis über die Identität der erklärenden Person sowie der Urkundsperson, den Ort, die Zeit und die wiedergegebenen Umstände des Beurkundungsvorgangs. Die Beweiskraft erstreckt sich ferner darauf, dass die beurkundeten Erklärungen tatsächlich m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Das Üb ist für die BRD am 1.1.66 in Kraft getreten (Bek v 19.12.65, BGBl 66 II 11). Es gilt unter den Vertragsstaaten (Albanien, Antigua und Bermuda, Armenien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, China [nur Hongkong], Dänemark, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Irland, Israel, Japan, Kroatien, Lesotho, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gg dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstandssch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr