Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 22 Einzeltestament / V. In (eheähnlicher) Beziehung lebende Personen

Rz. 58 Es gibt immer häufiger Paare, die in eheähnlicher Beziehung leben, aber nicht miteinander verheiratet sind. Da es kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht für nichteheliche Lebensgefährten gibt, geht der Partner beim Tod des anderen Partners grundsätzlich leer aus. Soll dies vermieden werden und der Partner im Fall des Todes begünstigt werden, ist eine letztwillig...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / A. Einführung

Rz. 1 Die Rolle des Beraters bei der Testamentsgestaltung ist hinsichtlich der weitreichenden Folgen einer letztwilligen Verfügung in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Ein Testament kann entweder für einen rechtssicheren und konfliktfreien Übergang des Vermögens an die nächste Generation sorgen oder für das Gegenteil davon. Die Beratung sollte zivilrechtliche, steuerre...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 8. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 191 Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft Vor- und Nacherbschaft anordnen. Es muss dann jedoch genau differenziert werden, welche Art von gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklausel im konkreten Einzelfall vorliegt. Rz. 192 Sieht der Gesellschaftsvertrag eine einfache Nachfolgeklausel vor, wonach die Gesellschaft mit eine...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / I. Aufhebung durch die Vertragsparteien

Rz. 16 Gem. § 2290 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Erbvertrag (oder auch nur eine einzelne vertragsmäßige Verfügung) von den Vertragschließenden durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden. Als actus contrarius bedarf der Aufhebungsvertrag gem. § 2290 Abs. 3 BGB der in § 2276 BGB für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. Schließen die Vertragsparteien einen neuen formwirksamen ...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / d) Schreibunfähige

Rz. 19 Schreibunfähige können wie Minderjährige gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur ein öffentliches Testament errichten.mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / a) § 14 HeimG nachgebildete Landesheimgesetze

Rz. 25 Schon § 14 HeimG sah vor, dass es Trägern, Leitung, Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern eines Heims untersagt ist, sich von Heimbewohnern sowie Bewerbern um einen Heimplatz[20] Geld oder geldwerte Vorteile (Ausnahmen gelten für geringwertige Aufmerksamkeiten, § 14 Abs. 2 Nr. 2 HeimG) versprechen oder gewähren zu lassen (§ 14 Abs. 1 und 5 HeimG). Seit der Föderali...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 5. Isolierte Rechtswahl

Rz. 61 Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, eine isolierte Rechtswahl vorzunehmen. Diese bezieht sich lediglich auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts, ohne dass er materiellrechtliche Verfügungen trifft. Rz. 62 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.11: Isolierte Rechtswahl Ich bin italienischer Staatsangehöriger. Für meine Rechtsnachfolge von Tode...mehr

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§ 24 Erbvertrag / b) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 139 Der Rücktritt kann durch Testament ausgeübt werden (§ 2297 BGB).mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Gegenseitige Erbeinsetzung

Rz. 45 Im Rahmen der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten zunächst für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Hierdurch treten folgende Effekte ein:mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Einfache Testamentsgestaltung

Rz. 235 Je einfacher das Testament ausgestaltet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die in diesem getroffenen Verfügungen in mehreren Rechtsordnungen anerkannt werden. Je stärker die Verfügungen auf eine bestimmte Rechtsordnung hin ausgerichtet sind, z.B. durch Vor- und Nacherbfolge, desto eher besteht die Gefahr, dass sie in einem anderen Staat keine Rechtswi...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Auflagen

Rz. 155 Mit einer Auflage kann der Erblasser durch Testament seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch Auflage kann dem Beschwerten die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Verfügungen über Nachlassgegenstände, wie z.B. die Veräußerung, zu unterlassen.[162] Rz. 156 Der...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / A. Überblick

Rz. 1 Wird der Wunsch nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an den Anwalt herangetragen, muss er einleitend prüfen, ob und ggf. inwieweit der Mandant überhaupt noch testieren kann. Fällt diese Prüfung positiv aus oder ist sie zumindest vertretbar zu bejahen, so ist dies in der (neuen) letztwilligen Verfügung ausdrücklich festzuhalten. Rz. 2 Hinweis In diesem Zusam...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / IV. Ernennung durch das Nachlassgericht

Rz. 94 Gem. § 2200 Abs. 1 BGB kann der Erblasser auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Praktische Bedeutung kommt einem Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht dann zu, wenn die Durchführung der Testamentsvollstreckung auch für den Fall, dass alle vorrangig benannten Testamentsvollstrecker wegfallen, abgesichert werden soll. Hier...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gem. § 1638 BGB ausschließen.[76] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, sodass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Abs....mehr

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§ 1 Vorfragen / III. Verfügungen

Rz. 16 Für das Mandat entscheidend kann die Frage nach früheren Verfügungen des künftigen Erblassers sein. Hierunter fallen bspw.mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VI. Muster

Rz. 75 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben § 1 Erbeinsetzung Ich, _________________________, bestimme _________________________ [behindertes Kind] und _________________________ [gesundes Kind] jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ [behindertes Kind] beträgt 60 % seines gesetzlich...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / III. Geltendmachung eines Erb- bzw. Pflichtteils durch den Sozialleistungsträger

Rz. 17 Soweit der Sozialleistungsträger vorleistet, kann er Rückgriff auf die zum Vermögen gehörenden, aber noch nicht realisierten Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen einen Anderen, der kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, nehmen. So kann er einen Erbteil pfänden und verwerten (§§ 859 Abs. 2, 844, 857 ZPO) und an einem Pflichtteilsanspruch partizipieren. Der Pf...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Rz. 20 Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jah...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Beim Bedürftigentestament

Rz. 34 Zur Sittenwidrigkeit kann bei dem Bedürftigentestament keine so eindeutige Aussage gemacht werden wie bei dem Behindertentestament.[104] Es ist auch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament übertragbar ist.[105] Der bedeutende Unterschied besteht darin, dass einstweilen der Bedürftige für seine finanzielle Situation (mit...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / A. Gefahren und Gestaltungsziele

Rz. 1 Geistig, psychisch oder körperlich behinderte Menschen bzw. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen[1] sind behinderungsbedingt oft zur vollständigen Deckung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage. Hinzu kommen häufig weitere Bedarfe, z.B. infolge von Pflegebedürftigkeit. Daraus erwächst die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Insoweit kommen, je na...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Bestehende Rechtsunsicherheit als vermeintlicher Nachteil

Rz. 83 Trotz der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen ist die für die Vermächtnislösung entscheidende Rechtsfrage bislang anscheinend nicht entschieden worden: Es besteht nämlich eine Konkurrenzsituation nach dem Ableben des Behinderten zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 102 SGB XII und dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Er...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Nachrangigkeitsprinzip, Einkommen und Schonvermögen

Rz. 9 Das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) werden bedarfsabhängig[24] gewährt; es gilt der Nachranggrundsatz.[25] Danach werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II nur erbracht, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner ...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Anspruchsgrundlagen auf Hilfeleistung

Rz. 6 Seit dem 1.1.2005 und erneut seit dem 1.1.2023 erfolgten grundlegende Reformierungen der staatlichen steuerfinanzierten Sozialleistungen im SGB II und SGB XII:mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / III. Muster

Rz. 86 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.5: Vermächtnislösung § 1 Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein. § 2 Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nac...mehr

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§ 22 Einzeltestament / Literaturtipps

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / a) Einführung

Rz. 13 Es war lange umstritten, ob der Anwalt, der mit der Entwurfserstellung oder der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Testaments beauftragt ist, seine Tätigkeit mit der Geschäftsgebühr abrechnen kann. Vor Inkrafttreten des RVG löste die Mitwirkung des Anwalts bei der Gestaltung eines Testaments stets die Geschäftsgebühr aus. Während in der Vorgängervorschrift zu VV 2300...mehr

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§ 22 Einzeltestament / IV. Umdeutung in einen Erbvertrag

Rz. 19 Nicht unerwähnt bleiben soll auch die Möglichkeit der Umdeutung des gemeinsamen Testaments in einen Erbvertrag. Da diese nur in Betracht kommt bei Einhaltung der für den Erbvertrag notwendigen notariellen Form und wenn die Erblasser bereits eine gegenseitige lebzeitige Bindung wollten, scheidet diese Möglichkeit in der Praxis regelmäßig aus.[21] Denn die Erstellung ei...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / cc) Rechtswahl

Rz. 142 Nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO haben die Parteien die Möglichkeit, ungeachtet von Art. 25 Abs. 1 und 2 EuErbVO für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres gemeinschaftlichen Testaments einschließlich der Voraussetzungen für seine Änderung, den Widerruf oder die Aufhebung[188] das Recht zu wählen, welches die Person oder eine der Pers...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / IV. Minderjährige und leseunfähige Erblasser

Rz. 14 Grundsätzlich ist minderjährigen Personen die Errichtung eines eigenhändigen Testaments verwehrt (§ 2247 Abs. 4 BGB). Gleiches gilt für leseunfähige Personen. Beide Personengruppen müssen – Testierfähigkeit vorausgesetzt – auf die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments ausweichen (§ 2233 Abs. 1 und 2 BGB). Entscheidend für die Wirksamkeitsprüfung ist...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 5. Gestaltungen

Rz. 17 Zusätzlich zu der testamentarischen Entziehung des Verwaltungsrechts für einen Elternteil hinsichtlich des Teilbereichs Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (vgl. Rdn 11) nach § 1638 BGB kann der Erblasser die Person des Zuwendungspflegers bestimmen (Pflegerbenennungsrecht nach § 1811 Abs. 2 BGB).[39] Befürchtet der Erbla...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 4. Aufnahmebogen

Rz. 14 Es wird empfohlen, bereits vor dem Erstberatungstermin ein Formular zur Erfassung der Mandantendaten zu übermitteln und um Rücksendung vor dem Besprechungstermin zu ersuchen. Das nachfolgende Muster kann zudem als Checkliste im Besprechungstermin dienen.[4] Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Datenblatt zur Mandantenaufnahme Datenblatt ...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Drittbestimmungsverbot

Rz. 42 Die Bestimmung des Erben durch einen Dritten ist daher grundsätzlich unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Verfügung. Allerdings kann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durchaus das Bedürfnis bestehen, die Entscheidung, etwa wer der Nachfolger eines Unternehmers wird, in die Zukunft zu verlagern oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Dabei ist stets die stre...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / I. Erbenfeststellung

Rz. 98 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / a) Beeinflussbarkeit durch Dritte

Rz. 33 Eine freie Willensbildung ist nicht mehr möglich, wenn infolge der Geistesstörung der Wille durch Einflüsse Dritter übermäßig beherrscht wird,[67] mithin der Testierende sich kein klares, von krankhaften Einflüssen ungestörtes Urteil bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter handeln kann. Zu prüfen ist, ob die Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologi...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / b) Beweis des ersten Anscheins

Rz. 112 Die Testierunfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen. Die Partei, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss auffällige Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers benennen und somit Umstände vortragen, die auf eine Testierunfähigkeit hinweisen. Diese Umstände müssen sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der fraglichen Testament...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Ernennung durch einen Dritten

Rz. 89 Dritter i.S.d. § 2198 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jede Person sein, die als Testamentsvollstrecker ernannt werden kann.[87] Auch der Alleinerbe kann ermächtigt werden, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Allerdings kann der Alleinerbe sich nicht selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen.[88] Der Vorerbe kann mit der Bestimmung eines Testamentsvolls...mehr

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§ 22 Einzeltestament / II. Verlobte

Rz. 42 Zwei Personen, die sich gegenseitig ernsthaft versprechen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen, gelten nach dem BGB als Verlobte.[49] Auch wenn Verlobte alsbald heiraten wollen, können sie kein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten, denn diese Testamentsform steht ausschließlich Ehegatten ab der Eheschließung offen (§ 2265 BGB).[50] Würden Verlobte dennoc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein Rechtsverhältnis.

Rn 9 Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 08, 1303). Die Beantwortung von abstrakten ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 4. Konsequenzen aus den Unsicherheiten der objektiven Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EuErbVO

Rz. 32 Erblasser, die beabsichtigen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, sollten sich aufgrund der Unsicherheiten, die sich aus der objektiven Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sowie der Ausweichklausel nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ergeben, gründlich überlegen, ob sie ihr Heimatrecht wählen, um auf di...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / V. Erbeinsetzung durch Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände

Rz. 52 Die Erbeinsetzung durch Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände – insbesondere, wenn diese womöglich das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen – ist häufig in Laientestamenten zu finden (etwa: "Mein Grundstück und mein Vermögen bei der B-Bank gehen auf A über.") und sollte in der kautelarjuristischen Beratung wenn möglich vermieden werden. Nach dem Gesetz ist...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / VII. Auslegungsregeln für Bedingungen

Rz. 77 Ebenso wie prinzipiell jedes Rechtsgeschäft können auch letztwillige Verfügungen unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt werden; dies wird im BGB zwar nicht explizit geregelt, aber in den §§ 2074 ff. BGB vorausgesetzt. Diese Vorschriften enthalten eine Reihe von Auslegungsregeln für die Wirkungen solcher Bedingungen. Rz. 78 Hat der Erblasser eine le...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / I. Allgemeines

Rz. 3 Der Nachlass fällt den Erben grundsätzlich als Ganzes an, da das BGB keine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände kennt.[1] Über die Erbeinsetzung hinaus besteht oftmals das Bedürfnis des Erblassers, den Verbleib einzelner Gegenstände zu regeln oder den Erben konkrete Vorschriften zur Auseinandersetzung vorzugeben. Mit der Teilungsanordnung[2] nach § 2048 BGB w...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Allgemeines

Rz. 17 Seit dem Beschluss des BVerfG vom 19.1.1999[30] zur Frage der Testiermöglichkeit Schreib-, Hör-, Seh- und Sprechunfähiger sind die Beurkundungsvorschriften in besonderen Fällen aus ihrem Schattendasein getreten. Sie sind in den §§ 22–26 BeurkG geregelt. Rz. 18 Das aktuelle Beurkundungsrecht folgt bei Verfügungen von Todes wegen folgenden Grundsätzen:mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Nachfolgeberechtigung des Erben

Rz. 9 Die wichtigste Voraussetzung bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist die gesellschaftsvertragliche Zulassung des testamentarisch vorgesehenen Nachfolgers. Denn gem. Art. 2 EGHGB besteht ein Vorrang des Gesellschaftsrechts. Die zu erstellende Verfügung von Todes wegen muss somit stets mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmer-Erblassers abgestimmt werden. Ggf. sind...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 3. Auflage mit Sanktion

Rz. 98 Um die Einhaltung der Auflage durch die Miterben zu gewährleisten, kann der Erblasser einen Verstoß gegen das Teilungsverbot mit einer die Erben sanktionierenden Reglung versehen. Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.16: Teilungsverbot als Auflage mit Sanktion Ich, _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnh...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Bezugsrechte aus Verträgen zugunsten Dritter

Rz. 7 Ebenfalls "am Nachlass vorbei" gehen in der Regel Bezugsrechte aus vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall auf den Begünstigten über. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere Lebensversicherungen. Die Einräumung von Bezugsrechten hat den Charme, dass der Begünstigte nicht wie ein Vermächtnisnehmer darauf angewiesen ist, dass die Erbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirksamkeitsvoraussetzung.

Rn 4 Ein durch Statut, Satzung oder Testament eingesetztes Schiedsgericht wird nur dann als ein echtes Schiedsgericht nach § 1066 iVm §§ 1025 ff anerkannt, wenn es sich um eine wirklich unabhängige und unparteiliche Einrichtung handelt (BGHZ 159, 207, 212 f). Die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts muss den Anforderungen der §§ 1034–1039 entsprechen. Jede Partei ...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / I. Begriff der wechselbezüglichen Verfügung

Rz. 44 Wechselbezüglich (korrespektiv) sind gem. § 2270 Abs. 1 BGB Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde. Die Verfügungen müssen nach dem Willen der Eheleute so eng miteinander verbunden sein, dass sie nach dem beiderseitigen Willen "miteinander stehen und fallen" soll...mehr

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ZErb 08/2025, Tod des Miete... / 2. Tätigkeiten des Fiskalerben

Normalerweise würde der Fiskalerbe, sobald das Erbrecht des Fiskus durch das Nachlassgericht festgestellt worden ist, mit der Ermittlung und Sichtung des Nachlassvermögens beginnen. Dazu würde im Regelfall die Wohnung der verstorbenen Person aufgesucht werden. Vor Ort würden dann die Briefe aus dem Briefkasten genommen werden und in der Wohnung nach weiterer Post, einem Test...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / V. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 27 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung von einem Zeugen oder zwei Zeugen oder einem zweiten Notar verlangen (§ 29 BeurkG). Nach ausländischem formellen Testamentsrecht ist nicht selten die Zuziehung von Zeugen ohnehin vorgeschrieben. Deshalb ist es ratsam, bei ausländischen Erblasser...mehr