Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 13 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[12] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[13] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[14] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notwendiger Mindestinhalt

Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Form der Anordnung

Rz. 21 Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Land...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 54 In gemeinschaftlichen Testamenten ist häufig eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung [151] des überlebenden Ehegatten getroffen. Sinn und Zweck einer solchen Klausel soll es sein, den Schlusserben (bei der Einheitslösung) oder den Nacherben (bei der Trennungslösung) den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert von erbrechtlichen oder sonstigen Beeinträcht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 11 Machen die gesetzlichen Erben als Vermächtnisnehmer gegenüber den eingesetzten Erben die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass der Erblasser ihnen ein Vermächtnis zugewandt hat. Der Beweis kann durch die Vorlage des Testaments oder eines Erbvertrages erbracht werden (§§ 415–444 ZPO). Obwohl § 2149 BGB keine gesetzliche Vermutun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft

Rz. 6 Die Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erfordert bei dem Erben positive Kenntnis über den Eintritt des Erbfalls – also den Tod des Erblassers – und über seine Erbenstellung. In der Praxis können diese Umstände für die gesetzliche Erbfolge regelmäßig dann bejaht werden, wenn der vorläufige Erbe um den Tod des Erblassers, die Verwandtschaftsverhältnisse und das gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen regelmäßig entfalle. Es bedürfe deshalb keines Aufgebotsverfahrens, weil der Erbe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Regelfall bei Eröffnung des Testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verneinung der Kausalität

Rz. 66 Es fehlt dann am Kausalzusammenhang, wenn der Erblasser ohne Vorliegen eines Irrtums eine weitergehende Verfügung getroffen hätte.[182] Eine Anfechtung scheidet in diesem Falle daher aus. Vom Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser auch ohne die irrige Vorstellung oder Drohung so testiert hätte bzw. der Irrtum erst nach Testa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / l) Unvorhergesehenes Verhalten der bedachten Person

Rz. 124 Auch ein unvorhergesehenes Verhalten der bedachten Person kann Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben und Anlass für eine ergänzende Testamentsauslegung geben. Von einem unvorhergesehenen Verhalten ist auszugehen, wenn die zur Nacherbin eingesetzte Schwiegertochter sich ehewidrig verhält[351] oder wenn der Vermächtnisnehmer versucht, sowohl sich selbst a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Prozessuales/Beweislast

Rz. 5 Da die Testierfähigkeit in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers angezweifelt wird, besteht die generelle Schwierigkeit neuropsychiatrischer Begutachtungen über die Testierfähigkeit darin, anhand der vorhandenen Unterlagen und aufgrund unterschiedlicher Interessenlage oft sehr unterschiedlicher Zeugenaussagen den wahren Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Te...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gegenständliche Beschränkung des Teilungsverbotes

Rz. 26 Formulierungsbeispiel Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, welches sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht.[27]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast bei Zuwendung einzelner Gegenstände

Rz. 31 Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.[75] Dies gilt insbesondere für die Darlegung der Wertverhältnisse im Errichtungszeitpunkt des Testaments.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Voraus des Ehegatten/Dreißigster

Rz. 16 Gem. § 1932 BGB stehen dem Ehegatten, sofern er gesetzlicher Erbe ist, gewisse Gegenstände als Voraus zu (vgl. § 1932 Rdn 13 ff.) Dieses Recht auf den Voraus kann durch letztwillige Verfügung entzogen werden.[18] Gleiches gilt für den sog. Dreißigsten i.S.d. § 1969 BGB.[19]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Ehegatten bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Im Allgemeinen werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Ablieferungspflicht soll die Unterdrückung von Testamenten verhindern und gleichzeitig die Testamentseröffnung sichern, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Ablieferung steht insbesondere im öffentlichen Interesse. § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.[1] Der Erblasser kann das Gebot der Ablieferung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) "Lichte Momente"

Rz. 25 Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[64] Rz. 26 Allerdings dreht sich in diesem Fall ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 30 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Ehegatten gelten soll (sog. Katastrophenklausel).[79] Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Lässt sich nicht beweisen, wer von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermutung für Testierwille

Rz. 7 Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[5] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auflage

Rz. 18 Das Teilungsverbot kann auch als Auflage ausgestaltet sein.[16] Für den Fall, dass die Auseinandersetzung auch bei übereinstimmendem Willen der Miterben verhindert werden soll, lässt sich dies als Auflage gem. § 1940 BGB gegenüber allen Miterben erreichen. Die Auflage ist nach § 2194 BGB bzw. durch einen Testamentsvollstrecker zu vollziehen. Die Vollziehung der Auflag...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermögenssorge

Rz. 24 Hat der Erblasser einen Minderjährigen zum Erben berufen, ist er gem. § 1638 BGB in der Lage, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlasses auszuschließen.[23] Er hat darüber hinaus das Recht, nach § 1811 BGB einen Pfleger zu bestimmen und ihn von gewissen Beschränkungen zu befreien. Diese kann bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Testament...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung vorgenommen werden. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt die Vorschrift für gemeinschaftliche Testamente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend. Für den widerrufenden Ehegatten ist Testierfähigkeit zu fordern,[11] da auch der Widerruf eine Verfügung von Todes wegen dar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ermittlung, wer zur Anfechtung berechtigt ist

Rz. 13 Um zu ermitteln, wer zur Anfechtung berechtigt ist, ist zunächst die Rechtslage festzustellen, die bestehen würde, wenn die letztwillige Verfügung Gültigkeit hätte. Sodann ist die Rechtslage zu ermitteln, die sich bei wirksamer Anfechtung ergibt. Beide Rechtslagen sind sodann miteinander zu vergleichen.[28] Eine Unwirksamkeit aus anderen Gründen hat außer Betracht zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschwerter

Rz. 2 Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2] Rz. 3 Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 13 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[17] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 28 § 332 BGB regelt, dass, wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger, sofern er sich die Befugnis vorbehalten hat, einen anderen Leistungsempfänger zu bestimmen, einen solchen bestimmen will, dies durch letztwillige Verfügung erfolgen kann. Gleiches regelt die Bestimmung des § 159 Abs. 1 VVG für die Bestimmung des Bezugsberechtigten bei einer Kap...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entwürfe und Notizen

Rz. 22 Die Verwendung eines Entwurfs oder von Notizen, auch wenn diese nicht vom Erblasser stammen,[28] ist solange zulässig, wie dabei die Eigenständigkeit der Willensbildung des Erblassers gewahrt und dessen Entscheidungsfreiheit gegeben ist.[29] In einem solchen Fall soll es dann sogar entbehrlich sein, dass nach der Vorlesung und Genehmigung des Entwurfstextes dieser nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsnatur

Rz. 165 Die Beteiligten können, um Streitigkeiten bei der Auslegung von Testamenten zu vermeiden, nach allg. Meinung einen sog. Auslegungs- oder Feststellungsvertrag schließen.[449] Beim Auslegungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen Personen, die behaupten, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein bzw. dies bestreiten bzw. die über die Auslegung einer Verfügung von ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Richterliche Beurkundung

Rz. 11 Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsnatur

Rz. 33 Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rspr. des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[31] Stimmen in der Lit. gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[32] Nach weiterer Ansicht handele es sich bei einer Schiedsklausel um eine Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Anfechtung der Verfügungen des Erstverstorbenen

Rz. 96 Der Überlebende kann sowohl die einseitigen als auch die wechselbezüglichen Verfügungen des Erstverstorbenen nach § 2078 BGB anfechten. Eine Anfechtung der vorgenannten Verfügungen nach § 2079 BGB ist ihm hingegen verwehrt. Dieses Anfechtungsrecht steht allein einem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu.[219] Rz. 97 Die Anfechtung nach § 2078 BGB bedarf nicht der no...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Besondere amtliche Verwahrung

Rz. 25 Unverzüglich nach Unterschrift hat der Bürgermeister die Niederschrift in die besondere amtliche Verwahrung des AG zu geben (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). Örtlich zuständig ist nach § 344 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG das AG, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung bedeutet nach den allg. Grundsätzen d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Schiedsgutachter

Rz. 39 Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. Ein Schiedsgutachter widmet sich lediglich Teilaspekten und soll nicht den gesamten Rechtsstreit entsche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Schriftform

Rz. 33 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ebenso, dass eine eigenhändige Ausfertigung der Schrift durch den Erblasser nicht erforderlich ist,[53] was durch S. 2 Hs. 2 im Gesetzestext auch nochmals eindeutig betont wird. Ebenso sind Maschinenschrift, Blindenschrift oder sonst fremde Schriftzeichen grundsätzlich zulässig,[54] solange nur der Erblasser diese Schrift lesen kann ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / VIII. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Rz. 20 Der Verkauf des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) unterfällt nicht den §§ 2371 ff. BGB, sondern unterliegt als Verkauf einer reinen Geldforderung den allgemeinen Vorschriften. Auch der Verkauf eines Vermächtnisses, das eine Nachlassverbindlichkeit und keinen Nachlassbestandteil darstellt, unterliegt nicht den Vorschriften über den Erbschaftskauf. Ebenso fallen die Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[86] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsgrundverweisung

Rz. 2 § 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenstände...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 4 Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten die §§ 2229 ff. BGB; berechtigt sind nur Ehegatten, § 2265 BGB und Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG. Dagegen kann der Erbvertrag auch von anderen Personen geschlossen werden (vgl. auch die Ausführungen Vor §§ 2274 ff. BGB), so dass nicht gefordert werden kann, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Erri...mehr