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§ 26 Behindertentestament und Testamente für Überschuldete / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Dr. Claus-Henrik Horn, Astrid Lente-Poertgen
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Rz. 20

Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Ausgenommen sind gem. § 102 Abs. 5 SGB XII die Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff. SGB XII). Dabei haftet der Erbe lediglich mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII). Zugleich werden dem Erben Freibeträge über § 102 Abs. 3 SGB XII eingeräumt.

Hintergrund der Regelung des § 102 SGB XII ist, dass mit dem Tod des Leistungsberechtigten das bisherige Schonvermögen diese Eigenschaft verliert.[63] Die im SGB II entsprechende Regelung des § 35 SGB II ist zum 1.8.2016 ersatzlos aufgehoben worden.[64] Der weiterhin bestehende § 102 SGB XII, der im Übrigen nur für rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen gilt,[65] kann sich als "Störfaktor" bei der nachfolgenden Vermächtnislösung auswirken.

 

Rz. 21

Jede Gestaltungsmöglichkeit, die den Nachlass dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzieht, birgt die Gefahr von Leistungseinschränkungen. Zu denken ist etwa an § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB XII in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung, nach dem die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden kann, der bis zu 30 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII entspricht. Dies betrifft Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die...

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