Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 4 Formvorschriften bei no... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf die allgemeinen Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gem. § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwä...mehr

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§ 24 Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 125 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle muss dringend darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen statt eines gemeinschaftlichen Testaments ein Erbvertrag unter Ehegatten errich...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Notarkosten

Rz. 164 Der Geschäftswert für Testamente ist das sog. modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Es ist nach § 102 GNotKG zu ermitteln. Vereinfacht gilt folgende Formel: Zu ermitteln sind die Aktiva eines jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (§ 10 GNotKG), hiervon sind jeweils die Schulden bis maximal zum halben Wert der Aktiva in Abzug zu bringen. Die vor...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / a) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 15 Im Prinzip kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB). Hierfür muss sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und die Vorstellung haben, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen.[31] Errichtet ein Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebens...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / E. Muster

Rz. 81 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 29.19: Einzeltestament nichtehelicher Lebenspartner Einzeltestament Ich, _________________________, errichte nachfolgendes Testament: I. Testierfreiheit Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hier...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 5. Verwirkungsklauseln

Rz. 68 Häufig sollen Verwirkungsklauseln die Umsetzung der Nachfolgeplanung auch nach dem Tod des Erblassers sichern. Von einer Verwirkungsklausel spricht man im Allgemeinen dann, wenn der Erblasser durch seine Anordnung ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der von ihm bedachten Personen sanktionieren will, etwa indem sie aus dem Nachlass gar nichts mehr oder weniger erhalten...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 32 Als alleinstehend im engeren Sinne – oder umgangssprachlich als "Single" – gelten Personen, die nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und auch keine Kinder, Enkel, Urenkel usw. haben.[46] Alleinstehende sind nahezu vollständig frei, über ihr Vermögen testamentarisch zu verfügen. Da Abkömmlinge nicht vorhanden sind, muss auf Pflichtteilsansprüche nur Rücksi...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 68 Der zweite Baustein zur Existenzsicherung landwirtschaftlicher Höfe ist im Bereich der Höfeordnung neben der Vorgabe, nur an eine einzelne Person zu vererben, die Abfindung der weichenden Erben mit dem drastisch unter dem Verkehrswert liegenden Hofeswert. Letzterer entsprach bis zum 31.12.2024 dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts, (§ 12 Abs. 2...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / I. Hofeigenschaft

Rz. 50 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Höfeordnung, wenn sie im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Eheleuten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören und eine gewisse Größe aufweise...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 2. Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit

Rz. 59 Nach § 6 Abs. 6 HöfeO muss der Hoferbe wirtschaftsfähig sein.[23] Die Wirtschaftsfähigkeit setzt voraus, dass der Erbanwärter nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und auch nach seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.[24] Der Hofanwärter muss in der Lage sein, den Betrieb in Eigenbewirtschaf...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / A. Rechtszersplitterung im landwirtschaftlichen Erbrecht

Rz. 1 Das Landwirtschaftserbrecht als Sondererbrecht der Landwirtschaft verfolgt das Ziel, landwirtschaftliche Betriebseinheiten beim Übergang auf die nachfolgende Generation zu erhalten. Erreicht werden soll dieses Ziel durch Regelungen zur Sondererbfolge, wonach nur ein einzelner Miterbe den landwirtschaftlichen Betrieb fortführt, und durch Bewertungsvorteile im Verhältnis...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / II. Bewertung mit dem Ertragswert

Rz. 18 Kommt Landguterbrecht zur Anwendung, liegt die Privilegierung vor allem darin, dass das Landgut im Verhältnis zu den Miterben und zu den Pflichtteilsberechtigten mit dem Ertragswert i.S.d. § 2049 BGB und nicht mit dem (betriebswirtschaftlichen) Ertragswert etwa i.S.d. S1-Verfahrens des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) angesetzt wird. Die Unterschiede können beach...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 5. Hoferbenbestimmung mit individuellen Regelungen zur Nachabfindung

Rz. 88 Der Hofeigentümer kann die Nachabfindungsregelungen des § 13 HöfeO ergänzen oder einschränken. Gestaltungsspielraum besteht insbesondere bei den Nachabfindungsfristen, der Degressionsregelung und dem Anlass für die Entstehung von Nachabfindungsansprüchen. Rz. 89 Vorschlag für eine Erweiterung der Nachabfindungsregelung: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / II. Struktur der HO-RhPf

Rz. 105 Voraussetzung der Hofeigenschaft ist hier nicht ein bestimmter Hofes-/Grundsteuerwert, sondern eine Ertragskraft des Betriebs, die nach § 2 Abs. 2 HO-RhPf einen ausreichenden Ertrag zur Versorgung der bäuerlichen Familie (Ackernahrung) hervorbringt. Rz. 106 In Rheinland-Pfalz kann eine Besitzung nicht kraft Gesetzes die Hofeigenschaft erlangen. Voraussetzung ist vielm...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Überblick

Rz. 4 Der juristische Grundtypus, der der Gestaltung von Ehegattentestamenten zugrunde liegt, sind miteinander verheiratete Partner, die ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben. Das Ehegattentestament enthält regelmäßig hierbei Verfügungen beider Ehegatten. Da die beiden Todesfälle nur selten gleichzeitig eintreten, sind nicht nur Verfügungen für den ersten Todesfall und fü...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 3. Widerruf durch einen Ehegatten

Soweit sich nur ein Ehegatte von einer wechselbezüglichen Verfügung befreien möchte und keine Mitwirkungshandlung des anderen Ehegatten in Betracht kommt, ist der Widerruf gem. § 2271 BGB ein möglicher Weg. Der Widerruf ist als höchstpersönliche, einseitige, empfangsbedürftige Erklärung notariell zu beurkunden und dem anderen Ehegatten ist eine Ausfertigung (eine beglaubigte ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / I. Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 30.6.2023 war die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen, bei der sich das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder in einem Erbvertrag befindet, in einer eigenen Norm angesprochen (§ 83 BGB a.F.). Seit 1.7.2024 finden sich die maßgeblichen Regelungen in §§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3, 4 BGB und § 356 Abs. 3 FamFG.[109] Rz. 65 Es kommen grundsätzlich drei Ge...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 4. Ehescheidung

Gem. §§ 2268, 2077 BGB können sich Ehegatten von den Wirksamkeits- und Bindungsfolgen der wechselbezüglichen Verfügung durch Einreichung der Ehescheidung befreien. Da die intakte Ehe Grundlage für das gemeinschaftliche Testament war, ist ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass nicht nur die wechselbezüglich getroffenen Verfügungen, sondern auch alle einseitig getrof...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / IV. Anfechtungsrechte und deren Ausschließung

Rz. 152 Neben den allgemeinen Anfechtungsrechten, etwa wegen Motivirrtums oder unbewusster Erwartungen gem. §§ 2078–2083 BGB, die es auch im gemeinschaftlichen Testament gibt, ist beim Ehegattentestament vor allem das Anfechtungsrecht gem. § 2079 BGB wegen Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter in den Blick zu nehmen. Solche können weitere (auch adoptierte) Kinder na...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / II. Scheidungsfolgen

Rz. 128 Beim Ehegattentestament ist bei der Gestaltung stets auch an den Fall der Ehescheidung zu denken. Das Gesetz sieht mit § 2268 BGB hierfür eine Regelung vor. § 2268 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam ist. Im Kern führt die gesetzliche Vermutungsregel der §§ 2268, 2077 BGB dazu, da...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / II. Erfordernis eines Schriftsachverständigengutachtens

Rz. 27 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten.[74] Zur Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts von der Echtheit und Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung bedarf es im Zweifelsfall der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens. Verbleibende ungeklärte Zweifel des Gutachters kan...mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / II. Unterschrift

Rz. 7 Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers sicherstellen. Sie soll auch klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / b) Betreuungsorganisationsgesetz

Rz. 30 Die Einschränkung des § 14 HeimG bzw. der entsprechenden Landesgesetze gilt nicht für (Berufs-)Betreuer, sodass der Begünstigung des Betreuers – mit Ausnahme der allgemeinen Schranken i.S.d. § 138 BGB – bisher kein rechtliches Hindernis entgegenstand.[25] Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eingeführt mit dem Ziel, die Qualität der rechtlichen ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / D. Stiftung und Testamentsvollstreckung

Rz. 77 Da die Gründung der Stiftung von Todes wegen gerade erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt,[148] bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an, um die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung des Anerkennungsverfahrens sicherzustellen. Neben vielen praktischen Vorteilen, die auch in anderen Fällen für eine Testamentsvollstreckung sprechen können, ist ...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Mutmaßlicher Wille der Testierenden

Rz. 15 Die Umdeutung muss dem mutmaßlichen Willen der Testierenden entsprechen. § 140 BGB setzt für eine Umdeutung voraus, dass die Parteien das andere Rechtsgeschäft gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit des eigentlichen Rechtsgeschäfts gekannt hätten. Da sich die Testierenden in der Regel keine Gedanken über die eventuelle Unwirksamkeit ihrer Verfügung gemacht haben, is...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 4 Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte[6] Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall[7] haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[8] Dies bedeutet, dass die Sache überh...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / Literaturtipps

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§ 20 Testamentsvollstreckung / 7. Notare

Rz. 119 Notare (und Notarvertreter, vgl. § 41 Abs. 2 BNotO) können grundsätzlich und ohne Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 4 BNotO) Testamentsvollstrecker sein.[139] Die Führung eines Einzelunternehmens als Testamentsvollstrecker oder die Verwaltung eines Gesellschaftsanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft bedarf jedoch ...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / b) Position des Vorerben

Rz. 33 Von einer Nacherbschaft spricht man, wenn zeitlich aufeinanderfolgend mindestens zwei Personen als Erben eingesetzt werden. Die Erbschaft kann sich auf den gesamten Nachlass beziehen oder auf einen Bruchteil/Erbteil beschränkt werden. Das Gesetz kennt indes keine gegenständlich beschränkte Nacherbschaft, also eine Beschränkung auf einzelne Nachlassgegenstände.[8] Mögl...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Vor- und Nacherbschaftslösung

I. Grundlagen Rz. 44 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[135] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 17), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?)...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / 2. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 54 Wird ein Geschiedenen- oder Patchworktestament nach dem Vermächtnismodell errichtet, besteht das Risiko des Zugriffs unliebsamer Personen auf das Vermögen über den Erbfall des Vermächtnisnehmers. Immerhin wird dieser unbeschränkter Eigentümer, was zur Konsequenz hat, dass seine Erben volle Teilhabe an den Nachlasspositionen erhalten. Auf Pflichtteilsebene unterfallen ...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / D. Ausübung des Ausschlagungsrechts

I. Durch den Sozialleistungsträger Rz. 24 Der Sozialleistungsträger kann nach herrschender Meinung das Recht des pflichtteilsberechtigten Hilfeempfängers zur Ausschlagung gem. §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 BGB nicht auf sich überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht und nicht um einen Anspruch handelt.[73] Wendt [74] hingegen zweifelt aufgrund der zu beac...mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / I. Anordnungen gem. § 1638 BGB

Rz. 77 Der Testierende kann nicht nur durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (siehe hierzu Rdn 82) sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte das Vermögen der gemeinsamen Kinder nicht verwaltet, sondern auch eine Anordnung gem. § 1638 BGB treffen. An sich gilt: Gem. § 1626 BGB erstreckt sich die elterliche Vermögenssorge auf das gesamte Vermögen des Kindes, also a...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / E. Prognose der Sittenwidrigkeit

I. Beim Behindertentestament Rz. 31 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[85] und vor allem Rechtsliteratur[86] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.[87] So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weite...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / B. Sozialrechtliche Grundlagen

I. Anspruchsgrundlagen auf Hilfeleistung Rz. 6 Seit dem 1.1.2005 und erneut seit dem 1.1.2023 erfolgten grundlegende Reformierungen der staatlichen steuerfinanzierten Sozialleistungen im SGB II und SGB XII:mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / J. Vermächtnislösung

I. Elemente der Gestaltung Rz. 78 Bei der Vermächtnislösung wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind als Mitvorerbe entsteht. Auch eine problembehaftete Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB steht nicht an. Bei dieser Gestaltung wird dem Kind mit Behinderungen ein Vorvermächtnis ausgesetzt und über eine Dauervollstreckung definiert, welche Leistung...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 76 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 51 Die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen muss oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote).[147] Auch aus einem anderen Grund sollte das behinderte Kind auch weiterhin nicht mit einer ...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VI. Erbe und Vermächtnisnehmer im Insolvenzverfahren

Rz. 105 Die Schutzvorschriften der §§ 2115, 2214 BGB gelten auch im Insolvenzverfahren.[255] Die Vorerbschaft fällt aber in die Insolvenzmasse des Vorerben (§ 35 InsO); dem Nacherben steht kein Aussonderungsrecht zu.[256] Das Verfügungsrecht ist aber durch § 2115 BGB beschränkt. Rz. 106 Da der verschuldete Erbe als Vorerbe grundsätzlich keine Zugriffsmöglichkeit auf das Nachl...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 31 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[85] und vor allem Rechtsliteratur[86] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.[87] So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Lei...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 25 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§ 1851 Nr. 1 BGB).[75] Nachdem die pauschale Anordnung einer umfassenden Betreuung (Totalbetreuung) seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform nicht mehr zulässig ist, muss das B...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VII. Pflichtteilsberechtigter im Insolvenzverfahren

Rz. 108 Unabhängig von der Frage, ob der Erbfall vor oder während des laufenden Insolvenzverfahrens eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 BGB entstanden ist, gehört der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse.[263] Solange der Pflichtteilsberechtigte als Insolvenzschuldner aber nicht die Verwertungsreife gem. § 852 Abs. 1 ZPO herbeigeführt hat, kann der I...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Elemente der Gestaltung

Rz. 78 Bei der Vermächtnislösung wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind als Mitvorerbe entsteht. Auch eine problembehaftete Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB steht nicht an. Bei dieser Gestaltung wird dem Kind mit Behinderungen ein Vorvermächtnis ausgesetzt und über eine Dauervollstreckung definiert, welche Leistungen es erhält. Die Dauertes...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / gg) Vermeidung der erneuten späteren eigenhändigen Testamentserrichtung

Rz. 238 Nach der Erstellung eines Testaments sollte der Mandant unbedingt darüber informiert werden, dass die Erstellung eines weiteren, ggf. auch nur zusätzlichen Testaments im Ausland (und u.U. sogar beschränkt auf den dort belegenen Nachlass) zu Widersprüchlichkeiten mit dem inländischen Testament und somit ggf. auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Testaments führe...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / V. Umdeutung

Rz. 27 Nach heute allgemeiner Meinung können auch nichtige Verfügungen von Todes wegen gem. § 140 BGB umgedeutet werden.[39] Im Gegensatz zur Auslegung wird hier der Wille des Erblassers nicht gedeutet oder ergänzt, sondern korrigiert. Voraussetzung für die Umdeutung einer nichtigen Verfügung von Todes wegen in ein anderes Rechtsgeschäft ist, dass dessen Wirksamkeitsvorausse...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / II. Gebühren

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§ 23 Ehegattentestament / J. Gesamtmuster

Rz. 171 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 23.58: Gesamtmuster – Einheitslösung mit Supervermächtnis zugunsten der Kinder Gemeinschaftliches Testament _________________________ [Urkundseingang] Herr _________________________ und Frau _________________________ erklärten, ein gemeinschaftliches Testament errichten zu wollen. Herr _________________________ un...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / II. Feststellung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 46 Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für jede einzelne Verfügung gesondert zu ermitteln, wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.[27] Rz. 47 Nur dann, wenn der Wille der Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ist die Auslegungsregel ...mehr

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§ 22 Einzeltestament / II. Vor- und Nachteile des Einzeltestaments

Rz. 3 Das Einzeltestament hat gegenüber der gemeinschaftlichen Verfügung den Vorteil, dass der Erblasser im größten Umfang frei ist und es auch bleibt. Denn er kann – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – beliebige letztwillige Verfügungen treffen, diese vor anderen geheim halten und sie später jederzeit widerrufen oder anpassen. Damit behält der Erblasser die Möglichkeit, au...mehr