Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Andere Beeinträchtigungen

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, ist die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen, die dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Ausschlagung (und anschließender Pflichtteilsgeltendmachung) eröffnen, abschließend; Analogien kommen nicht in Betracht.[77] Vor diesem Hintergrund muss der Pflichtteilsberechtigte z.B. familienrechtliche Anordnungen des Erblassers akzeptieren, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Voraussetzungen des Erbanfalls

Rz. 3 Nur dann, wenn weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner oder Ehegatte vorhanden ist, ist der Staat zum gesetzlichen Erben berufen. D.h., dass selbst das Erbrecht der entferntesten Verwandten dem Erbrecht des Staates vorgeht. Es handelt sich lediglich um ein Noterbrecht. "Vorhanden sein" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Erbfähigkeit und Erbberechtigung vorliegen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verlöbnis

Rz. 10 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anordnung des Erblassers

Rz. 18 Schließlich setzt die bewertungsmäßige Privilegierung eine entsprechende, in einer letztwilligen Verfügung enthaltene,[122] Anordnung des Erblassers zugunsten des Übernehmers des Landguts voraus. Diese Anordnung kann entweder ausdrücklich getroffen werden oder muss sich wenigstens vermuten lassen (§ 2049 BGB). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Szenarien: Hinterlässt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Übernahmerecht

Rz. 48 Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechts (siehe Rdn 13)[174] führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil hierbei ist scheinbar, dass jedenfalls insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jedenfalls kann der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besondere Anordnungen für die Verwaltung durch den Erblasser (Abs. 2 S. 1)

Rz. 18 Sofern der Erblasser in seinem Testament besondere Anordnungen für die Verwaltung getroffen hat, so ist wegen Abs. 2 S. 1 der Testamentsvollstrecker hieran gebunden. Derartige Anordnungen können z.B. das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, die Verwendung von Nachlasserträgen oder die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung betref...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Rz. 4 Die Nichtigkeit des Eröffnungsverbots berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Testaments und deren Wirksamkeit nicht. § 2065 BGB ist jedoch unanwendbar, da insofern keine letztwillige Verfügung vorliegt.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Grundsätzlich zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 37 Verstöße führen dagegen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. a) Beispiele Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Erteilung einer postmortalen Vollmacht

Rz. 29 Diese wird mit Zugang beim Adressaten wirksam (§§ 130 Abs. 2, 167 Abs. 1 BGB). Durch derartige Vollmachten ist es möglich, die Zeit zwischen Eintritt des Erbfalls und Erteilung des Erbscheins zu überbrücken.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 107 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[317] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Entbindung von der Schweigepflicht

Rz. 30 Der Erblasser kann letztwillig Personen von der ihm gegenüber obliegenden Verschwiegenheitspflicht entbinden. Bspw. kann der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 11 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249. 2. Drei Zeugen Rz. 13 Zum anderen kann das Testament b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vermächtnis

Rz. 14 Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) begünstigen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Heilung

Rz. 39 Die vorstehend genannten Verstöße führen zur Nichtigkeit des Testaments, es sei denn, es kann als Dreizeugentestament nach § 2250 Abs. 2, 3 BGB aufrechterhalten werden.[39]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / H. Kosten

Rz. 24 Der Gegenstandswert bei gemeinschaftlichen Testamenten berechnet sich aus dem Aktivnettonachlass beider Eheleute. Da zwei Auftraggeber vorliegen, ist eine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG um 0,3 anzusetzen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 7 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übergabe der Schrift

a) Übergabe Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwirksam werden können. § 2285 BGB ist auf wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente (§ 2270 BGB) entsprechend anwendbar.[1]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Bedingungen

Rz. 19 Seitens des Erblassers können die verfügten Zuwendungen an Bedingungen geknüpft werden. Hierbei werden aufschiebende oder auflösende Bedingungen unterschieden (vgl. die Kommentierungen zu §§ 2074, 2075).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Prozessuales

Rz. 36 Wenn eine Partei eine von der gesetzlichen Regel des gemeinschaftlichen Testaments abweichende Auslegung geltend macht, trägt sie die Beweis- und Darlegungslast für die Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollen.[100]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Teilunwirksamkeitsklauseln

Rz. 25 Dem Erblasser ist zu empfehlen, sog. Teilunwirksamkeitsklauseln aufzunehmen, die besagen, dass ein unzulässiger Teil des Testaments durch eine zulässige Regelung zu ersetzen ist, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.[67]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2091 BGB setzt die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung ihres Erbteils voraus. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erbeinsetzungen in einem oder mehreren Testamenten erfolgt sind.[2] Allerdings dürfen die Erbteile auch nach Auslegung des Testaments weder ausdrücklich noch mittelbar bestimmbar sein (Vorrang der Auslegung!).[3] Letzteres kann ins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Voraussetzung dafür, dass das Vermächtnis nicht dem Beschwerten zugutekommt, ist die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses durch den Erblasser. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder nach Auslegung des Erblasserwillens erfolgen.[1] Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB, die erst zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung des Testaments unergiebig war, wird vermutet, dass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erbrechtliche Anordnungen

1. Einsetzung zum Erben Rz. 12 Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Privaturkunde

Rz. 28 Das Dreizeugentestament stellt eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich.[32] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Schiedsgerichtsklausel

1. Zulässigkeit einer Schiedsklausel Rz. 31 Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[24] Dass die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel in einem Testament zulässig ist, ist allgemein anerkannt.[25] Die Zulässigkeit der Schiedsklausel wird in § 1066 ZPO vorausgesetzt. Da die Vorschrift wortgleich mit § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ungewollte Lücke

Rz. 79 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob diese Lücke überhaupt planwidrig ist oder ob sie etwa gewollt war. Planwidrig ist eine Lücke dann, wenn der Erblasser für den Fall, dass er sich der Lücke bewusst gewesen wäre, eine andere Gestaltung seines Testaments gewählt hätte (= Kausalität der Lücke).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Auflage

Rz. 15 Nach § 1940 BGB können Erben und Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügungen kommt es nicht auf den Willen allein des Erblassers an, um dessen Verfügungen es geht. Stets ist zu prüfen, ob bei der betreffenden Verfügung, die Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, das nach dem Verhalten eines Ehegatten mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Dabei i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Wirkung der Anfechtung auf die Verfügungen des anfechtenden Ehegatten

Rz. 98 Bei wirksamer Anfechtung entfallen nicht nur die angefochtenen Verfügungen, sondern auch diejenigen Verfügungen des anderen Ehegatten, die hierzu wechselbezüglich getroffen wurden.[221]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Schrift

aa) Art der Schrift Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Entscheidend für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 2250 BGB ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ob bspw. vor oder nach Eintritt der Notlage die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister oder Notar möglich war, ist irrelevant.[3] I. Aufenthalt an einem abgesperrten Ort Rz. 4 Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge außerordentliche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Wegfall des Erbunwürdigen (Abs. 1)

Rz. 2 Die mit rechtskräftigem Urteil ausgesprochene Erbunwürdigkeit wirkt auf den Erbfall zurück. Dies gilt auch, wenn die Tat (z.B. Fälschung des Testaments) nach dem Eintritt des Erbfalls begangen wurde. Der Anfall der Erbschaft an den Ausscheidenden gilt als nicht erfolgt und der Unwürdige scheidet rückwirkend aus der Erbfolge aus. Zur Auswirkung auf einen Zugewinnausglei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Stiftungen/Gründung von Gesellschaften

Rz. 27 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist gem. § 83 BGB gestattet. Daneben können die Erben verpflichtet werden, eine Gesellschaft zu gründen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verständlichkeit

a) Mündlichkeitsprinzip Rz. 10 Durch diese persönliche Kundgabe muss dem Notar der letzte Wille des Erblassers auch verständlich werden, d.h. er muss die benutzten Worte inhaltlich verstehen. Dies bedeutete nach der alten – bis zum 31.7.2002 geltenden – Gesetzesfassung eine mündliche Erklärung des letzten Willens, so dass es für diese Testamentsform unerlässlich war, dass der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Grundbuch/Erbschein

Rz. 70 Da mit einer Wiederverheiratungsklausel eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten verbunden ist, ist dies sowohl im Erbschein als auch im Grundbuch einzutragen.[183] Der Inhalt des Vermerks wird dabei von der jeweiligen Fassung der Wiederverheiratungsklausel vorgegeben.[184]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Regelfall des Abs. 1 S. 1

Rz. 2 Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt eine einheitliche Ausgleichung beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zur Ausgleichung der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Widerruf der Vernichtung oder Veränderung

Rz. 8 Ein nach § 2055 BGB wirksamer Widerruf kann selbst nicht wieder durch § 2257 BGB widerrufen werden.[37] Gleiches gilt für Realhandlungen, die aus Sicht des Erblassers dazu führen sollten, die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung rückgängig zu machen, bspw. das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments.[38] Möglich ist allerdings, dass ein Widerruf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einsetzung eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag

Rz. 32 Über § 2299 BGB kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. Eine vertragsmäßige Bindung hingegen ist gem. § 2278 Abs. 2 BGB nicht möglich. Handelt es sich um Streitigkeiten zwischen den Erbvertragsparteien, gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO unmittelbar.[27] Im Übrigen ist die Form des § 1031 ZPO einzuhalten.[28] Nach...mehr