Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 17 Auflagenanordnungen / D. Auflagenbeschwerter

Rz. 17 Mit einer Auflage kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden (§ 1940 BGB).[28] Im Zweifel wird vermutet, dass der Erbe beschwert sein soll (§§ 2147 S. 2, 2192 BGB). Miterben haften im Innenverhältnis entsprechend den Erbteilen (§§ 2148 Alt. 1, 2192 BGB), im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (jeder auf die gesamte Leistung, §§ 1967 Abs. 2, 2058, 421 BG...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Als Notar darf an der Beurkundung nicht mitwirken, wer als solcher ausgeschlossen ist. Absolut wirkende Ausschließungsgründe, die die Beurkundung unwirksam machen, sind in § 6 BeurkG (abschließend) aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, diemehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / VI. Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 93 Ein Teilungsverbot kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten einzelner oder aller anderen Miterben erfolgen. Durch die Einräumung des Vermächtnisses kann der einzelne oder mehrere Erben die Unterlassung der Auseinandersetzung von den anderen Miterben verlangen. Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.13: Teilungsverbot als...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / (1) Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 36 Insbesondere abweichend von § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. HGB bei der Kommanditgesellschaft) kann die Rechtsfolge des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters mit Anwachsung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter dergestalt gesellschaftsvertraglich abgeändert werden, dass eine Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligun...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Rechtswahl

Rz. 127 Nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO kann eine Person – ungeachtet der objektiven Anknüpfung nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO – für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Art. 22 EuErbVO unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen hätte wählen können. Art. 24 Abs. 2 EuErbVO erlaubt insoweit eine Teilr...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / III. Anfechtung des Erbvertrags

Rz. 29 Beim Erbvertrag räumen die §§ 2281 ff. BGB dem Erblasser ein (Selbst-)Anfechtungsrecht bezüglich der vertragsmäßigen Verfügungen ein. Da er aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung solche Verfügungen nicht einfach widerrufen kann, bestünde für ihn sonst keine Möglichkeit, sich von einer fehlerhaften Willenserklärung zu lösen.[20] Für einseitige Verfügungen benöti...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / Literaturtipps

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§ 4 Formvorschriften bei no... / E. Testier- und Geschäftsfähigkeit

Rz. 10 Materiell-rechtlich kann ein Einzeltestament (§ 2229 BGB) oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) nur errichten, wer testierfähig ist. Einen Erbvertrag kann – auch auf Seiten des Erblassers – nur schließen, wer (darüber hinaus) geschäftsfähig ist. Insoweit ordnet § 28 BeurkG an, dass der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigke...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / Literaturtipps

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§ 24 Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 136 Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB); sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Hat ein Erblasser den in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt erklärt und notariell beurkunden lassen und hat der Notar die Zustellung des Rücktritts an den als Alleinerben ei...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / II. Pflichtteil des minderjährigen Kindes

Rz. 20 Gerade das beliebte Berliner Testament beinhaltet die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, die mithin ihren Pflichtteil fordern können. Dem längerlebenden Ehegatten droht durch die Pflichtteilsansprüche ein erheblicher Liquiditätsabfluss, der oftmals in den hier betrachteten Fällen besonders empfindlich ist, weil es eine junge Familie trifft. Der Grundsatz: Im Rege...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 2. Erbeinsetzung bereits verstorbener Personen

Rz. 12 Zum Zeitpunkt des Erbfalls Verstorbene können nicht Erben werden (§ 1923 Abs. 1 BGB). Im Extremfall können daher wenige Minuten oder gar Sekunden darüber entscheiden, wer Erbe eines anderen wird. Grundsätzlich kommt es dabei auf die exakten Zeitpunkte der beiden Todesfälle an; erst wenn diese nicht ermittelt werden können und somit die Reihenfolge der Todesfälle nicht...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. §§ 2068, 2069 BGB für Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 100 Hat der Erblasser seine Kinder bedacht und ist bereits eines der Kinder vor Errichtung des Testaments verstorben (§ 2068 BGB) oder hat der Erblasser seine Abkömmlinge als seine Erben vorgesehen und fällt einer nach Testamentserrichtung weg (§ 2069 BGB), bestimmen die Regelungen der §§ 2068, 2069 BGB, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass jeweils die Abkömmlinge des be...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 1. Begriff und Grundlage der Wechselbezüglichkeit

Werden in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament Verfügungen getroffen, die in ihrem Bestand miteinander verknüpft sein sollen, gelten diese gem. § 2270 Abs. 1 BGB als wechselbezüglich. Der Begriff der Verfügung umfasst dabei abschließend die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Anordnung einer Auflage sowie die Rechtswahl (§ 2270 Abs. 3 BGB).[1] Diese erbrechtliche Bindu...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / F. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 16 Da jede Form der Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei persönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung de...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 1. Haftpflichtversicherung

Rz. 17 Gem. § 51 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Insbesondere bei der Gestaltung von Testamenten können die finanziellen Auswirkungen von Fehlern oder Versäumnissen erheblich sein. Ein fehlerhaft gestaltetes Testament kann etwa zu einer ungewollten Erbfolge oder zu steuerlichen Nachteilen für die Erben führen. Die ...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 2. Kombination aus Bestattungsverfügung und Grabpflegeauflage

Rz. 59 Testamente bedeuten die konkrete Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Je nachdem, wie konkret dieser Tod bereits bei Testamentsgestaltung vor Augen tritt, sind Regelungen betreffend die Beerdigung und Grabpflege gewünscht. Erstere ist zweckmäßigerweise nicht testamentarisch, sondern in einer eigens dazu gefertigten Bestattungsverfügung zu regeln, Letztere durchaus ...mehr

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§ 22 Einzeltestament / IV. Welche letztwilligen Verfügungen können in ein Einzeltestament aufgenommen werden?

Rz. 7 Das Einzeltestament gilt als Grundform der letztwilligen Verfügung und es können jegliche gesetzlich zulässigen testamentarischen Verfügungen aufgenommen werden. Von der Erbeinsetzung über die Aussetzung eines Vermächtnisses, die Anordnung einer Auflage oder Testamentsvollstreckung sind alle Verfügungen denkbar und können im individuellen Fall nach Bedarf kombiniert we...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / III. Wohlwollende Auslegung

Rz. 24 Wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann; das ist die sog. wohlwollende Auslegung (benigna interpretatio). Zweck der Vorschrift ist es, dem Testierwillen des Erblassers so weit wie möglich rechtliche Geltung zu verschaff...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / IV. "Nur bestimmbare" Erbeinsetzung

Rz. 49 Keine Bestimmung der Erben durch Dritte liegt vor, wenn der Erblasser statt einer namentlichen Erbeinsetzung eine "nur bestimmbare" (Ersatz-)Erbeinsetzung vornimmt. Zulässig ist diese dann, wenn die Angaben des Erblassers im Testament es jeder mit genügend Sachkunde ausgestatteten Person ermöglichen, den Bedachten aufgrund dieser Angaben zu bezeichnen.[49] Rz. 50 Ein p...mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / d) Fazit

Rz. 26 Vor dem Hintergrund der Deregulierung im Vergütungsrecht und der o.a. Rechtsprechung muss man für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Erbvertrags- und Testamentserrichtung schlussfolgern:mehr

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§ 3 Kosten bei der Testamen... / IV. Rechtswahl im Erbrecht

Rz. 53 Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Rz. 54 § 111 Nr. 4 GNotKG legt fest, dass Rechtswahlen nach dem internationalen Privatrecht einen besonderen und damit eigenen Beurkundungsgegenstand bilden. Dies gilt auch, wenn i...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / VII. Formungültigkeit einer teilweise unlesbaren letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Das Kammergericht führt in seinem Beschluss vom 20.3.1998[66] aus, dass die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach laute, nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen erfolge (§§ 133, 2084 BGB). Sie sei ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhal...mehr

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§ 22 Einzeltestament / III. Wer darf ein Einzeltestament errichten und für wen eignet es sich besonders?

Rz. 5 Es steht grundsätzlich jeder testierfähigen Person frei, ein Einzeltestament zu errichten. Das heißt, jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB) und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklär...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / G. Exkurs: Lebzeitige Rechtsgeschäfte

Rz. 67 Vom Berater unbedingt im Auge zu behalten ist, dass eine letztwillige Bindung des künftigen Erblassers ihn im Ausgangspunkt nicht daran hindert, lebzeitig zu verfügen! § 2286 BGB stellt für den Erbvertrag klar, dass das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch den Erbvertrag nicht beschränkt wird. Der im Erbvertra...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 3. Klarstellung des Verhältnisses zwischen einer ausdrücklichen Ersatzerbenbestimmung und den gesetzlichen Vermutungsregeln

Rz. 107 Da es strittig ist, in welchem Verhältnis die ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung und die gesetzlichen Vermutungsregeln stehen, sollte das Testament eine ausdrückliche Klarstellung enthalten.[88] Rz. 108 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.21: Ausschluss gesetzlicher Ersatzerbenvermutungen (In Anlehnung an Kössinger/Najdecki/Zintl/R. Kössinger/...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 10 Im Zuge der Vorbereitung des Mandatsverhältnisses ist die Vergütung des Beratenden dem Mandanten transparent darzulegen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Für die Testamentserrichtung bietet sich regelmäßig die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder einer Pauschale, ggf. auch die Kombination aus beiden Modellen, an. Rz. 11 Zur Vergütungsvereinbarung siehe au...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 7. Pflicht zur Verschließung und Ablieferung (§ 34 BeurkG)

Rz. 45 Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift eines (gemeinschaftlichen) Testaments unabhängig davon, ob es durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe eines Schriftstücks errichtet wurde, in einen Umschlag zu legen und mit dem Prägesiegel des Notars zu verschließen. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG verpflichtet den Notar darüber hinaus, zu veranlassen, dass das Testame...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 67 Auch verheiratete Personen können ein Einzeltestament errichten. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu nutzen. Dieses ist neben einem Erbvertrag lediglich eine weitere Möglichkeit, letztwillig zu verfügen. Ein Einzeltestament räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, dieses in der Zukunft ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten und...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung

Rz. 141 Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, das wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung enthält und das nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 EuErbVO zulässig ist, unterliegen einschließlich der Voraussetzungen für seine Änderung, den Widerruf oder die Aufhebung[185] nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 EuErbVO demjenigen der in Art...mehr

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§ 24 Erbvertrag / VII. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 73 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / B. Erbeinsetzung

Rz. 10 Die gewillkürte Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag ermöglicht es dem Erblasser, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und sein Vermögen letztwillig an den von ihm vorgesehenen Personenkreis zu übertragen, wie § 1937 BGB normiert. I. Erbeinsetzung natürlicher Personen 1. Grundsätzliches Rz. 11 Einschränkungen in der Person des Erben gibt es kaum, es kann al...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Vermächtnisse

a) Einzelunternehmen als Gegenstand eines Vermächtnisses Rz. 82 Das Vermächtnis begründet gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses. Da ein Einzelunternehmen kein Sondervermögen darstellt, richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten nicht auf Herausgabe d...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 16 Das Berliner Testament mag regelmäßig den Wünschen der Testierenden entsprechen, weil der überlebende Ehegatte nicht nur über die Erträge des gemeinsamen Vermögens, sondern auch über dessen volle Substanz (freilich nur nach Maßgabe der §§ 2286 ff. BGB analog; siehe hierzu Rdn 110) frei verfügen kann. Er erhält somit maximale Flexibilität. Die Kinder werden erst mit de...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / C. Ersatzerbeneinsetzung

Rz. 94 Ein Testament sollte stets Ersatzerbeneinsetzungen für den Fall enthalten, dass die designierten Erben wegfallen, sei es durch Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit. Andernfalls bestimmt sich die Erbfolge durch gesetzliche Vermutungsregeln oder die – möglicherweise keinesfalls gewünschte – gesetzliche Erbfolge. I. Ausdrückliche Bestimmung eines ...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Nießbrauch am Einzelunternehmen

Rz. 90 Der Nießbrauch am Einzelunternehmen ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber in § 22 Abs. 2 HGB vorausgesetzt. Üblicherweise wird zwischen drei verschiedenen Arten des Nießbrauchs am Einzelunternehmen unterschieden, die Gegenstand eines Vermächtnisses sein können.[70] aa) Unternehmensnießbrauch Rz. 91 Möglich ist die vermächtnisweise Zuwendung des Unternehmensnießbrauch...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 5. Bedingungen und Auflagen

a) Bedingungen Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzel...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Erbeinsetzung

Rz. 72 Das Einzelunternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger von Rechten und Pflichten ist der Erblasser. Das Einzelunternehmen fällt als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass.[57] Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände ändert hieran nichts. Insbesondere begründet sie kein Sondervermögen.[58] Rz. 73 Nicht vererblich ist die Kaufmannseigen...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 35 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 118 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.24: Allgemeines, Erbeinsetzung, Vorausvermächtnis mit Drittbestimmung, Enterbung Testament Präambelmehr

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§ 22 Einzeltestament / III. Geschiedene

Rz. 45 Geschiedene stellen sich häufig die Frage, ob sie ein Testament benötigen, um den Ex-Ehepartner von ihrer Erbfolge auszuschließen, und ob sie neu testieren können. 1. Gesetzliches Erbrecht Rz. 46 Hatten die nun geschiedenen Ehepartner kein Testament errichtet, gilt weiterhin gesetzliches Erbrecht. Der Ex-Ehegatte verliert mit Beendigung der Ehe – unter bestimmten Voraus...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Allgemeines

Rz. 81 Unter dem Begriff "Sachvermächtnis" (Gegenstandsvermächtnis) wird nachstehend das Vermächtnis einer Sache i.S.v. § 90 BGB behandelt. Als Gegenstand kommen hier z.B. ein Grundstück, ein Kfz und alle sonstigen Gegenstände in Betracht. Zu beachten ist bei der Anordnung verschiedener Sachgegenstände die Tatsache, dass der bestimmte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls mög...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Sonderrechtsnachfolge

Rz. 163 Zwingend zu beachten ist die im Personengesellschaftsrecht geltende Sonderrechtsnachfolge, wonach Miterben automatisch in Höhe ihrer Erbquote Gesellschafter des Gesellschaftsanteils des Erblassers werden. Bezüglich des Gesellschaftsanteils entsteht also keine Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe wird automatisch selbst Mitgesellschafter der Personengesellschaft, ...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / H. Pflichtteilsfragen

Rz. 157 Die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu alleinigen und ausschließlichen Erben führt zwangsläufig dazu, dass gemeinsame Kinder und weitere Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Mag ihnen auch im Rahmen der Schlusserbfolge ein Erbteil zustehen, so ist im Rahmen des Pflichtteilsrechts jeder Erbfall für sich und damit gesondert zu betrachten. Kindern und...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / Q. Institutionalisiertes Schiedsgericht und ad-hoc-Schiedsgericht

Rz. 109 Zu unterscheiden sind die ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit und die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. Während die Parteien in der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit das Schiedsverfahren eigenständig durchführen, werden die Parteien im anderen Fall bei Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens durch eine Schiedsinstitution unterstützt. Rz. 110 Handelt es sich um ein ad...mehr

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§ 24 Erbvertrag / III. Verfügung von Todes wegen, die nach dem Erbvertrag errichtet wurde

Rz. 65 Sowohl ein späteres Testament als auch ein späterer Erbvertrag sind insoweit unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).mehr

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§ 24 Erbvertrag / VI. Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu anderweitigen Verfügungen

Rz. 70 Der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer kann gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann (§ 2291 BGB). Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 Abs. 2 BGB), weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang der Zustimmung an den Erblass...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 6. Nießbrauch am Personengesellschaftsanteil

Rz. 177 Die Bestellung des Nießbrauchs am Personengesellschaftsanteil ist nach h.M. zulässig.[181] Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch stets die Zustimmung der Mitgesellschafter, die entweder im Gesellschaftsvertrag oder ad hoc erteilt werden kann.[182] Rz. 178 Bei der Anordnung eines Nießbrauchs am Personengesellschaftsanteil sollte genau differenziert werden, um w...mehr

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§ 24 Erbvertrag / A. Begriff

Rz. 1 Im Gegensatz zum Testament als einseitige letztwillige Verfügung von Todes wegen bietet der Erbvertrag die Möglichkeit, dass entweder beide Vertragsteile oder auch nur ein Vertragsteil (wenigstens) eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen (§ 1941 BGB). Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jed...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / IX. Vermächtnis auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrags

Rz. 251 Alle Vermächtnisansprüche unterfallen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.[192] Nach § 196 BGB verjähren allerdings Ansprüche, die sich auf ein Grundstück beziehen, erst in zehn Jahren. Gem. § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen we...mehr