Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 81 Derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, trägt die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung bzw. Drohung und Verfügung.[223] Handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so gelten die Regeln über die materielle Beweislast. Diese kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verfügung, eine bestimmte Person als Erben einzusetzen

Rz. 36 Die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte sei verpflichtet, die gemeinsame Tochter oder deren Nachkommen als Erben für zwei Grundstücke einzusetzen, wobei sich daneben noch erhebliches Barvermögen im Nachlass befand, stellt keine Erbeinsetzung dar.[82]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unmittelbarer rechtlicher Vorteil

Rz. 6 Ein unmittelbares Zustattenkommen liegt dann vor, wenn der Anfechtende einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil kann zum einen in einem Erbrecht bestehen. Ein solcher ist bspw. dann gegeben,[10] wenn die Enterbung oder die Einsetzung eines Dritten durch den gesetzlichen Erben angefochten wird, weiterhin, wenn der Widerruf e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werdenmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 49 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unfähigkeit, Geschriebenes zu lesen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Unfähigkeit, Geschriebenes lesen zu können oder eine entsprechende Überzeugung des Notars hinsichtlich des Testierenden schließt für diesen nach Abs. 2 die Möglichkeit aus, ein öffentliches Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten. Denn wer schriftlich testieren will, muss zumindest im Stande sein, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der Schrift...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 7 Ist eine von mehreren Verfügungen in einem Testament unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. I. Mehrere Einzelverfügungen Rz. 8 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wiedererlangung der Testierfreiheit

Rz. 66 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament, soweit der Überl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nießbrauchslösung

a) Allgemeines Rz. 14 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, die Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. auch eine Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Ausschlagung und gesetzlicher Erbteil des Überlebenden

Rz. 64 Problematisch ist die Behandlung folgender Fallkonstellation: Der Überlebende hat durch gemeinschaftliches Testament eine Zuwendung erhalten, wäre aber für den Fall der Ausschlagung auch gesetzlicher Erbe, wie im Regelfall, wenn sich die Ehegatten wechselbezüglich bedenken und wenn der Schlusserbe nicht Ersatzerbe für den Ausschlagenden ist nach § 2096 BGB.[165] Für d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vertragsschließende

Rz. 2 Der Erbvertrag ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) vorbehalten; er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nur einer Person, aber auch mehrerer Personen enthalten.[2]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Rechtsstellung der Beteiligten im Fall der ersten beiden Klauseltypen

Rz. 59 Je nachdem, ob das gemeinschaftliche Testament die Trennungslösung oder die Einheitslösung anwendet, ist hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten zu unterscheiden: a) Trennungslösung Rz. 60 Hier ergibt sich durch die Wiederverheiratungsklausel lediglich ein weiterer Fall des ohnehin angeordneten Eintritts der Nacherbfolge. Dieser ist aufschiebend bedingt an die W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Abgrenzung zur Erbeinsetzung, § 2087 BGB

Rz. 12 In letztwilligen Verfügungen werden häufig einzelne Gegenstände ("mein Haus", "das Guthaben auf meinem Konto bei der Sparkasse") oder Vermögensgruppen ("meine Immobilien", "mein Bar- und Depotvermögen") einzelnen Personen zugewandt, ohne einen Erben zu bezeichnen. Diese Gegenstände werden dann nach dem Wortlaut u.U. auch noch "vererbt" oder "vermacht". Der Gesetzgeber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 9 Rechtsfolge des § 2086 BGB ist, dass die letztwillige Verfügung grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn eine vorbehaltene Ergänzung nicht vorgenommen worden ist, es sei denn, es ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers. Dieser Wille kann sich sowohl aus dem Testament als auch aus Umständen außerhalb der Testamentsurkunde ergeben.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht (§ 2346 BGB)....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Leistungsbestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss zunächst ein Vermächtnis nebst Vermächtniszweck angeordnet haben. Des Weiteren muss der Erblasser die Person des Bedachten bestimmt haben oder von seinem Drittbestimmungsrecht (§§ 2151–2153 BGB) für die Benennung des Bedachten Gebrauch machen und den Vermächtniszweck vorgegeben haben. Die Bestimmung der Leistung kann im Einzelnen dem billigen Ermesse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umdeutung in Einzeltestament

1. Allgemeines Rz. 7 Fraglich ist, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühester Zeitpunkt

Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach §§ 2281, 2283 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Mieter "erbt" Haus nach Ablauf der Mietzeit

Rz. 37 Hat die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament bestimmt, der Mieter eines ihrer Häuser solle dieses nach Ablauf der Mietzeit erben, so stellt dies jedenfalls dann keine Erbeinsetzung dar, wenn noch weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist.[83]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[45] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[46] Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe bekräftigt: Zuwendungen einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemein

Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anordnung des Erblassers

Rz. 6 Die Vorschrift ist eine Vermutung des Erblasserwillens und daher abdingbar. Der Erblasser kann die Ausgleichung ausschließen oder einschränken, jedoch nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 Abs. 3). Zudem steht die Ausgleichung auch im Ermessen der Miterben.[25] Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[99] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[100] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigene Stellungnahme

Rz. 21 Die Empfehlungen des DNotV 2025 (oder andere Tabellen) sind in der Praxis anzuwenden, wenn der Erblasser auf sie (wirksam)[49] Bezug genommen bzw. ihre Anwendung explizit und zwingend angeordnet oder ihren Inhalt in sein Testament übernommen hat. In diesen Fällen hat der Erblasser die Vergütung nach Maßgabe der Empfehlungen explizit bestimmt und das Gericht kann keine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine Anordnung von Beschwerungen

Rz. 57 Die Beeinträchtigung eines Bedachten liegt auch in sonstigen einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[143] Hier gilt das Gleiche wie bei einem Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten, für welche die Form des § 2296 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 6 Etwaige Erblasseranordnungen, die gegen das Befreiungsverbot verstoßen, sind insgesamt wegen § 125 BGB unwirksam.[11] Hierdurch wird das Testament oder die Testamentsvollstreckungsanordnung jedoch nicht berührt.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentserrichtung

Rz. 15 Zur Form der Errichtung eines Bürgermeistertestaments vgl. die Kommentierung zu § 2249. Im Hinblick auf das Dreizeugentestament ist zu bemerken, dass das Testament noch nicht in der mündlichen Erklärung des Erblassers zu sehen ist, sondern erst in der von den Zeugen gefertigten Niederschrift, die vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. 1. Ort ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Trennungslösung

a) Allgemeines Rz. 9 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der meist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Rechtsfolge beim ersten Erbfall ist das Entstehen zweier (getrennter) Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten, e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2067 BGB

Rz. 8 Die Vorschrift des § 2067 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn die Verwandten genau bezeichnet sind, d.h. der Erblasser eine bestimmte Gruppe seiner Verwandten einsetzt, nicht jedoch die Erbteile bestimmt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmt: "Meine Geschwister bestimme ich zu meinen Erben"[20] oder "Die Kinder meiner Geschwister sollen meine E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zwei Zeugen

Rz. 22 Auch die zwei Zeugen haben zwingend das Testament zu unterschreiben (Abs. 1 S. 5).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwartschaft

Rz. 13 Während der Schwebezeit bis zum Anfall des Vermächtnisses beim Nachvermächtnisnehmer hat dieser eine über die §§ 160 Abs. 1, 2177, 2179 BGB geschützte Anwartschaft.[29] Der Nachvermächtnisnehmer hat aber kein dem Erben vergleichbares Anwartschaftsrecht (bspw. § 2111 BGB).[30] Es besteht kein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 2128 BGB oder die Möglichkeit der Ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausschluss durch den Erblasser

Rz. 22 Ein Pflichtteilsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Ausschluss von der Erbfolge muss durch Verfügung von Todes wegen erfolgen,[104] und zwar indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt (negatives Testament)[105] oder der gesamte Nachlass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rücktrittsgrund

Rz. 3 Der Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB ist möglich, soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, S. 1. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt bereits zu Lebzeiten des Vertragspartners bestanden.[3]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 15 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Einheitslösung

a) Allgemeines Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheitslösung ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte soll kein Vorerbe sein (§§ 2100 ff. BGB) und nicht den Beschränkungen nach §§ 2112–2135 BGB unterliegen. Damit gelangt der gesamte Nachlass des Ers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.mehr