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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / IV. Eigene Stellungnahme

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 21

Die Empfehlungen des DNotV 2025 (oder andere Tabellen) sind in der Praxis anzuwenden, wenn der Erblasser auf sie (wirksam)[49] Bezug genommen bzw. ihre Anwendung explizit und zwingend angeordnet oder ihren Inhalt in sein Testament übernommen hat. In diesen Fällen hat der Erblasser die Vergütung nach Maßgabe der Empfehlungen explizit bestimmt und das Gericht kann keine Ersetzung vornehmen.[50]

 

Rz. 22

Wenn in einer letztwilligen Verfügung eindeutig auf eine öffentlich zugängliche Tabelle verwiesen wird, handelt es sich bei dieser um eine "offenkundige Tatsache" i.S.v. § 291 ZPO.[51] Es liegt auch kein Verstoß nach § 2065 Abs. 2 BGB vor. Für die Praxis empfehlenswert ist, wenn dem Testamentsvollstrecker testamentarisch das Recht zugebilligt wird, die Höhe der Vergütung i.S.d. § 315 BGB selbst zu bestimmen. Wendet der Vollstrecker die Tabelle falsch an und stellt das Gericht dies fest, liegt keine Entscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB vor.[52]

 

Rz. 23

Hat der Erblasser in seinem Testament zur Vergütung geschwiegen, dienen die Empfehlungen 2025 als wertvolle Arbeitshilfe zur Bestimmung der Angemessenheit. Die neuen Empfehlungen des DNotV sollen für Erbfälle nach dem 1.1.2025 gelten. Konsequenterweise müssen sie bei Großnachlässen über 5 Mio. EUR auch für Erbfälle davor angewandt werden können, weil hier bis dato eine ausführliche Empfehlung fehlte.[53] Der Weg, den der Deutsche Notarverein vorgezeigt und nun weitergeführt hat, geht in die richtige Richtung, da durch eine Anlehnung an die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung tatsächlich durch die Tätigkeitsbezogenheit eine angemessene Vergütung im Einzelfall erreicht werden kann, die für die Erben transparent und verständlich ist. Durch diesen Vorschlag wird dem Äquivalenzprinzip am besten Genüge getan.

 

Rz. 24

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