Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form

Rz. 5 Das Testament kann in jeder zulässigen Form errichtet werden, §§ 2229 ff. BGB; § 2291 BGB enthält insoweit keine Formvorgaben. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, Abs. 2. Diese Formvorschrift dient nicht nur Beweiszwecken, sondern auch der Rechtssicherheit der Parteien, die nun wieder frei von Todes wegen verfügen können.[6] Wird die Zustimmung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Definition

Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Sowohl objektiv als auch nach der subjektiven Vorstellung des Erblassers muss diese Ungewissheit gegeben sein.[4] Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine Anwendung von S. 1

Rz. 11 Existiert demgegenüber bereits eine letztwillige Verfügung, bei welcher Erben eingesetzt worden sind, kann die Auslegung ergeben, dass die ursprünglich Bedachten gemeint sind. Für § 2066 BGB bleibt dann kein Raum,[28] es sei denn, das spätere Testament ist als Widerruf der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufzufassen. § 2066 BGB findet auch dann keine Anwendung,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Zuwendung eines Hauptteils des Nachlasses als Vermächtnis

Rz. 43 Ein Testament, in dem der Erblasser seiner Tochter aus erster Ehe den Hauptnachlassgegenstand und seiner zweiten Ehefrau den gesamten übrigen Nachlass vermacht, kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Ehefrau Alleinerbin und die Tochter lediglich Vermächtnisnehmerin sein soll. Indiz hierfür kann zum einen die Wortwahl des Erblassers sein (Zuwendung einzelner Gegen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Änderungsbefugnis aufgrund einer Pflichtteilsklausel

Rz. 50 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[116] Für den Fall der Trennungslösung, also der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem Erstversterbenden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Vertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese Verfügungen voneinander abhängen sollen, mithin jede von ihnen gegenüber allen anderen wechselbezüglich sein soll; daher gilt im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 28 Das Bürgermeistertestament stellt eine öffentliche Urkunde dar und genießt damit die Beweiskraft der §§ 415, 437 ZPO. Unter Umständen kann es nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO den Erbschein ersetzen, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das Nottestament als nachgewiesen betrachtet.[21] Nach § 2252 BGB hat das Bürgermeistertestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten

Rz. 40 Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll, kann dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich letztere Person Erbe sein soll, während im Übrigen Vermächt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtslage für Erbfälle bis zum 31.12.2009

Rz. 20 Nach der h.M. erstreckte sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[29] Ebenso wenig sollte es möglich sein, den Verzicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf die Abkömmlinge zu erstrecken. Eine Auslegung eines Vertrages, der vor dem 1.1.2010 beurkundet wurde, in de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 24 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten verfügen, d.h. es muss der zweite Erbfall geregelt sein, mit welchem die Schlusserbfolge eintritt. Mit Ausnahme etwaiger Wiederverheiratungsklauseln (vgl. Rdn 54 ff.) genügt der Vermögensübergang an den Dritten zu einem anderen Zeitpunkt oder Ereignis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachholung

Rz. 39 Grundsätzlich ist auch eine Nachholung der auf der Niederschrift vorgenommenen Unterschrift durch Unterzeichnung der Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag möglich. Dabei besteht jedoch Streit über den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift geleistet sein muss. Während eine Ansicht hier eine Nachholung noch bis zur Testamentseröffnung für möglich hält,[66] ist richtig...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / A. Historie

Rz. 1 Während der Erbvertrag vielen germanischen Stämmen bekannt war, erfolgte die Berufung zum Erben im römischen Recht nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung oder einer testamentarischen Bestimmung; der Erbvertrag wurde dagegen wegen seiner Bindungswirkung missbilligt. Entsprechend gab es bei Aufnahme des Erbvertrages ins BGB Bedenken.[1] Da das römische Recht für d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erlangung durch Straftat

Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In diesen Fällen wird der Erbs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2075 BGB

Rz. 12 Hat der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass der Bedachte eine bestimmte Zuwendung erhält, wenn er im Güterstand der Gütertrennung lebt, ist § 2075 BGB nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.[25] Vorliegend ist ein fortgesetztes Tun oder Unterlassen nicht gegeben. Ist die Bedingung jedoch gewollt, lässt sich im Wege der Auslegung allerdings nicht klären, ob ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ausgleichung aufgrund Ausstattung

Rz. 36 Die lebzeitige "Vorwegnahme" der Teilungsanordnung könnte als Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB ausgleichungspflichtig nach § 2050 Abs. 1 BGB sein. Diese Möglichkeit eröffnet sich überhaupt freilich nur bei Abkömmlingen des Erblassers, und auch nur dann, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder im Fall der Erbfolge aufgrund...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 7 Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[15] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[16] Für das anzuwendende Recht ist auc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Variante 1

Rz. 13 Die Ehegatten bedenken sich dabei gegenseitig. Sie können sich gegenseitig als Erben oder Vorerben[55] einsetzen. Daneben ist es ausreichend, wenn die Ehegatten sich gegenseitig mit Vermächtnissen bedenken[56] oder für den einen eine Vermächtnisanordnung erfolgt und der andere als Erbe eingesetzt wird.[57] Rz. 14 Umstritten ist aber, ob die Begünstigung in einer Auflag...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Weitere Regelungsmöglichkeiten

Rz. 74 Die Ehegatten können die Vermächtnisanordnung abweichend von Abs. 2 ausgestalten. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht: Das Vermächtnis fällt bereits mit dem Tod des Erstversterbenden an und nur die Fälligkeit wird bis zum Tod des Längerlebenden hinausgeschoben.[193] Das Vermächtnis ist vom Erstversterbenden angeordnet, es fällt aber erst mit dem Tod des Längerle...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / III. Vertragsschließende

Rz. 4 Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 58 Grundsätzlich ist der Auseinandersetzungsvertrag (siehe auch Rdn 73 f.) zwischen allen Miterben eine abschließende Regelung über die Verteilung des Nachlasses. Selbst wenn ein Miterbe danach mehr erhalten haben sollte, also ihm nach Testament und Gesetz zustünde, ist er den anderen Erben nicht zum Ausgleich verpflichtet: I.R.d. Auseinandersetzungsvertrages können "ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Reichweite der Bindungswirkung

Rz. 38 Die Bindungswirkung wirkt sich nur auf letztwillige Verfügungen aus, sie ist also eine rein erbrechtliche.[75] Der Überlebende kann seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (Abs. 2 S. 1), es sei denn, dass er von der Bindungswirkung befreit ist oder sich befreien kann (vgl. sogleich unter Rdn 45). Die Mögli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 88 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[232] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. (Bloße) negative Teilungsanordnung

Rz. 15 Teilweise wird vertreten, dass eine Anordnung nach § 2044 BGB entweder den Sinn eines Vermächtnisses oder einer Auflage habe[10] bzw. deren "Charakter" habe.[11] Dies ist jedoch zu eng gefasst und würde letztlich dazu führen, dass jeder Ausschluss entweder Vermächtnis oder Auflage sein müsse. Dies findet keine Stütze im Gesetz. Ebenso wie die Teilungsanordnung nach § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. "Abfindung"

Rz. 76 Haben die Erblasser bestimmt, dass ein von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling eine Abfindung erhalten soll, deren Höhe der Überlebende bestimmt, so kann dies ein Vermächtnis des Überlebenden darstellen oder ein Zweckvermächtnis des Erstversterbenden nach § 2156 BGB, wobei dem Überlebenden das Bestimmungsrecht eingeräumt ist.[199]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / V. Auslegung

Rz. 6 Trotz notarieller Beurkundung sind Erbverträge auszulegen, wobei insbesondere für die unzutreffende Verwendung juristischer Fachbegriffe Anhaltspunkte in der Urkunde selbst vorhanden sein müssen.[19] Die einseitigen Verfügungen sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen (§§ 2085, 2279 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Für die vertragsmäßigen Verfügungen ist entspre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[70] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Ansprüche des Vermieters, Erbschein

Rz. 80 Das Versterben des Erblassers in einer von ihm angemieteten Wohnung ist keine Überschreitung des vertragsmäßigen Gebrauchs, so dass dem Vermieter gegenüber dem Rechtsnachfolger des Erblassers auch kein Schadensersatzanspruch zusteht für die Reinigung und Befreiung von Leichengeruch.[250] Für den Nachweis der Rechtsnachfolge genügt nach Ansicht des LG Köln grundsätzlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[13] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 und 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[14]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ergänzende Auslegung

Rz. 66 Auch die ergänzende Auslegung verfolgt das Ziel, den Erblasserwillen festzustellen. Dass die ergänzende Auslegung zulässig und notwendig ist, ist unumstritten. Die dogmatische Grundlage aber ist nicht ganz klar. Unmittelbar können die Vorschriften der §§ 133, 2084 BGB für die ergänzende Auslegung als dogmatische Grundlage nicht herangezogen werden. Allerdings ist an d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Begriff

Rz. 2 Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Befähigung, ein Testament [2] rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der einzelnen Anforderungen mit Blick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Testierers. Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte[3] Unterart de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsübergang

Rz. 7 Wie bereits unter Rdn 4 näher dargestellt, wird der bedachten Person nur ein Anspruch zugewendet, sie tritt nicht automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Hieraus folgt, dass der Erblasser im Wege des Vermächtnisses keine neuen Rechtsfolgen an einzelnen Nachlassgegenständen begründen kann. Er ist bspw. nicht in der Lage, zu bewirken, dass mit Eintritt des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 14 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten grds. nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).[37] Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs vertragsmäßiger Verfügungen zu Lebzeiten kann aber auch i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kosten

Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach fallen b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Deutsches Schiff

Rz. 3 Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 1–3 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen se...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 2 erklärt § 2077 BGB ausdrücklich für anwendbar und erweitert seinen Anwendungsbereich auch auf bedachte Dritte. Er geht davon aus, dass die Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten die Verfügungen für den Fall des Scheiterns ihrer Verbindung nicht aufrechterhalten wollen. Abs. 1 stellt klar, dass die Regelungen zum Testament auf die vertragsmäßigen Verfügungen Anw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausschlagung

Rz. 5 Der Überlebende kann sein (vorbehaltenes) Rücktrittsrecht durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten aufrechterhalten. Das setzt zunächst voraus, dass der überlebende durch den verstorbenen Vertragsschließenden bedacht worden ist; ist das nicht der Fall, dann kann er auch nichts ausschlagen; Abs. 2 S. 3 ist dann nicht anwendbar. Ist ein Dritter bedacht worden und hat er d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erben- und Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden, nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände (Gesamtrechtsnachfolge). Auf ein Vermächtnis kann nicht verzichtet werden, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie der Voraus des Ehegatten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 38 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[127] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[128] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[129] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstößt gegen § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vorrang der gewillkürten Erbfolge

Rz. 2 Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament seinen Erben bestimmen. Zusammen mit der Regelung des § 1938 BGB, der Enterbung, sowie der Vorschrift des § 1941 BGB, der die vertragliche Erbeinsetzung regelt, ergibt sich hieraus der Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Subjektives Element

Rz. 48 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[125] Dafür wird in der Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher soll ber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zuwendung

Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Unter Bedenken fallen alle Zuwendungen in einem Einzeltestament oder einem gemeinschaftlichen Testament, desgleichen in einem Erbvertrag.[15] Die Zuwendung kann in Form der Erbeinsetzung, der Vermächtniszuwendung oder durch Begünstigung in Fo...mehr