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§ 5 Formvorschriften bei privatschriftlicher Errichtung / III. Zeit- und Ortsangabe

Julia Roglmeier, Walter Krug
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Rz. 13

Insofern begnügt sich das Gesetz mit einer Sollvorschrift in § 2247 Abs. 2 BGB. Die Angabe von Zeit und Ort ist aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen.[29] Außerdem können Zweifel über die Wirksamkeit entstehen, wenn die Zeitangabe fehlt, weil bei Vorhandensein mehrerer Testamente fraglich sein kann, welches das letzte ist und bei einander widersprechenden Inhalten gelten soll. Die Zeitangabe im Testament hat nach h.M. die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe.[30] Wird diese Vermutung widerlegt, so bleibt das Testament grundsätzlich gültig, da die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört, § 2247 Abs. 5 BGB ist entsprechend anzuwenden.[31]

Das BayObLG führt zur Wirksamkeit eines vordatierten Testaments bei nachfolgender Testierunfähigkeit aus:[32]

Zitat

"Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe. Wird diese Vermutung widerlegt, so bleibt das Testament grundsätzlich gültig, da die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört."

Die Ortsangabe kann für die Formwirksamkeit entscheidend sein, wenn das Testament nicht den Formerfordernissen des für den Erbfall maßgebenden Erbstatuts nach Art. 21 EuErbVO entspricht. Insofern bestimmt Art. 27 Abs. 1a) EuErbVO, dass auch die Ortsform maßgebend sein kann, wenn dem Testament damit zur Formwirksamkeit verholfen werden kann.

[29] Muscheler, ZEV 2024, 137.
[30] BayObLG, Beschl. v. 28.5.1991 – 1 Z 3/91, FamRZ 1992, 724; Grüneberg/Weidlich, § 2247 Rn 13.
[31] BayObLG, Beschl. v. 28.5.1993 – 1Z BR 7/93, FamRZ 1994,...

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