Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / A. Normzweck

Rz. 1 Schon der Normzweck der §§ 2339 ff. BGB ist umstritten.[1] Dies liegt auch daran, dass die Sanktionsrelationen der Norm nicht immer leicht nachzuvollziehen sind: Eine schwere Körperverletzung des Erblassers zieht beispielsweise keine Erbunwürdigkeit nach sich, wohl aber die Urkundenfälschung eines Testamentes. Im Ergebnis wird die Testierfreiheit geschützt, indem ein p...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren[104] und z.B. in Patchworkkonstellationen,[105] bei so genannten "Behindertentestamenten"[106] sowie als Gegenleistung bei lebzeitigen Zuwendungen[107] sehr zu empfehlen. Ein Erbverzicht soll als Mittel der Korrektur einer Ausgleichun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben dem Erben kann auch jeder Vermächtnisnehmer beschwert sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Begünstigte aufgrund eines Testaments oder kraft Gesetzes (Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB, und der Dreißigste, § 1969 BGB) Vermächtnisnehmer wurde. Es handelt sich insoweit um ein Untervermächtnis (§ 2186 BGB).[10] Die §§ 2186–2188 BGB und § 2191 BGB sehen für die Besch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sanktionsklausel

Rz. 27 Formulierungsbeispiel Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der … e.V. in … in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkeh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erlangter Erbschaftsgegenstand

Rz. 5 Als erlangter Erbschaftsgegenstand kommen alle zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte sowie die Surrogate nach § 2019 BGB in Betracht.[8] Unter § 2025 BGB fällt aber auch die Erlangung der Erbschaft als Ganzes, z.B. durch die Vorlage eines gefälschten Testaments.[9]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[21] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Person des Schiedsrichters

Rz. 38 Es kann nur eine Person Schiedsrichter sein, die nicht gleichzeitig Partei ist. Der Testamentsvollstrecker scheidet als Schiedsrichter nicht von vornherein aus. Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn es um Streitigkeiten geht, bei denen er als Testamentsvollstrecker, d.h. als Partei kraft Amtes, tätig werden muss oder wenn seine Rechtsstellung (z.B. die wirksame Ernennu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Rz. 3 Zu diesem Grundsatz stellt § 2151 BGB eine Ausnahmeregelung dar. Sie eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Auswahl unter mehreren Bedachten sowohl dem Beschwerten als auch einem Dritten zu überlassen.[1] Rz. 4 Die Bestimmung d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Beweisfragen

Rz. 48 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO vollen Beweis der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[74] wie insbesondere der Identität des Erblassers[75] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterscheidung nach Art der Verfügung

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB aufgehoben werden, und zwar sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des anderen Ehegatten.[1] Für wechselbezügliche Verfügungen gilt die Formvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Erbrechtliche Positionen

Rz. 25 War der Erblasser selbst Miterbe einer Erbengemeinschaft, so fällt sein Anteil in seinen Nachlass. Sind die Miterben aufgrund erbvertraglicher Bindung oder aufgrund eines bindenden gemeinschaftlichen Testaments durch unentgeltliche Verfügungen des Vertragspartners oder des überlebenden Ehepartners, an denen kein lebzeitiges Eigeninteresse bestand, geschädigt, stehen i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Eine Notlage ist im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB nicht erforderlich.[1] Da sich der Anwendungsbereich des § 2251 BGB weitgehend (bis auf die Notlage) mit dem des § 2250 Abs. 1 BGB überschneid...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vormundschaft

Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1782 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[22] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen, ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind. Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die Möglichkeit, den Vormund von bestimmten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Nach § 2090 BGB erfolgt eine verhältnismäßige Minderung der den eingesetzten Erben zugewandten Bruchteile. Die Minderung erfolgt dergestalt, dass die vom Erblasser bestimmten Bruchteile zunächst auf den gleichen Nenner gebracht und dann die Zähler addiert werden. Hierdurch erhält man den neuen Nenner. Beispiel A wurde zu 2/3, B und C zu je 1/4 zu Erben eingesetzt. Der g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abgrenzung zur Auflage, § 1940 BGB

Rz. 9 Eine Auflage des Erblassers i.S.v. § 1940 BGB verpflichtet den Erben zu einer Leistung, jedoch ohne dass einem anderen ein Recht auf die Leistung zugewandt wird. Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[27] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung testamentarischer Verfügungen

Rz. 8 Im Einzelfall können Formulierungen in Testamenten zu Auslegungsproblemen führen. Testamentarische Klauseln, die eine Bedingung oder Befristung des Erbschaftsanfalls zum Inhalt – außerhalb der gesetzlichen Institute wie Vor- und Nacherbschaft – haben, sind grundsätzlich unzulässig, da die §§ 1942 ff. BGB zwingendes Gesetzesrecht darstellen (vgl. Rdn 1). Der Erblasser k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung)

Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Form der Erklärung

Rz. 5 Der Dritte muss die Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe des § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG abgeben. Eine Erklärung im Rahmen eines handschriftlichen Testaments ist daher nicht ausreichend. Ist die Erklärung nicht formwirksam abgegeben, so muss das Nachlassgericht auf diesen Mangel per Zwischenverfügung hinweisen. Hat der Erblasser statt der ausreichen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auslegung

Rz. 6 Im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) gilt im Zweifel der gesamte Vertrag, also alle vertragsmäßigen Verfügungen, als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Ob ein anderer Wille anzunehmen ist, ist durch Auslegung zu ermit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfügunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Ausschlagungsfrist

Rz. 31 Grundsätzlich richtet sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn erfordert demnach die Kenntnis vom Erbfall sowie die Kenntnis vom Berufungsgrund. Dies wird jedoch der Situation des pflichtteilsberechtigten Erben in Fällen des Abs. 1 regelmäßig nicht gerecht, da es für seine Entscheidung insbesondere auf die Kenntnis der zu seinen Lasten angeo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auslegung

Rz. 2 Der Wille, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, kann entsprechend der allgemein anerkannten Auslegungsregeln auch ohne die gesetzlichen Termini zum Ausdruck gebracht werden. Hierzu muss sich aus der Verfügung der Wille des Erblassers entnehmen lassen, ob er die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zu eigener Herrschaft zukommen lassen wol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bindung des Nachlassgerichts an einen Auslegungsvertrag

Rz. 171 Nach einer weit verbreiteten Ansicht in Rspr. und Lit.[464] ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren nicht an einen außergerichtlichen Auslegungsvertrag gebunden. Das OLG Frankfurt[465] hingegen hat eine derartige Bindungswirkung bejaht ("Alle Umstände sprechen dafür, dass die Auslegung des Testaments zwischen den Beteiligten festgelegt werden sollte. Damit ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 47 Die wirksame Pflichtteilsentziehung bewirkt, dass sämtliche Ansprüche des Betroffenen, die ihm das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB gewährt, entfallen. Dies schließt auch den Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspruch, §§ 2325, 2329 BGB, und den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB,[155] mit ein. Ver...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 5. Auflage 2023 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bone...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt

Rz. 22 Fraglich ist, was gilt, wenn bei der Verteilung nicht das gesamte Vermögen erschöpft wird. Wenn die Verteilung als Erbeinsetzung zu verstehen ist, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: Rz. 23 (1.) Entweder sind die Bedachten unter Heranziehung des § 2089 BGB mit einer Erbquote entsprechend ihrer wertmäßigen Beteiligung an den zugedachten Vermögensgegenständen als Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[249] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Fremdsprachen

Rz. 16 Der Erblasser selbst kann sich zu seiner Erklärung jeder Sprache bedienen, während Urkunde des Notars gem. §§ 5 Abs. 1, 16, 32 BeurkG grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet werden muss. Auch die Verhandlung selbst kann in jeder beliebigen Sprache geführt werden. Rz. 17 Die Abfassung der Urkunde in einer fremden Sprache ist stets nur auf Verlangen des Erblassers z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[95] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich, und zwar nur durch den Erblasser selbst.[1] Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[2] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[3] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB ang...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 66 Bei Verfehlungen des Bedachten ist eine Aufhebung der Bindungswirkung möglich, Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 2333, 2336, 2294 BGB. Auch nach Annahme des Zugewendeten ist eine solche Aufhebung möglich, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt (§ 2333 BGB) oder ihn für den Fall, dass der Bedachte pflich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Persönliche Kundgabe

Rz. 5 Die persönliche Errichtung erfordert grundsätzlich eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar als Verhandlungsführer. Nicht ausreichend ist daher eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten wie etwa Zeugen oder einem zweiten Notar.[2] Rz. 6 Entsprechendes muss auch bei der Einschaltung technischer Hilfsmittel gelten. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 28 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ein derartiger Wider...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Rechtsfolgen

Rz. 53 Die Verwirkung kann zur Folge haben, dass derjenige, der die entsprechende, den Verwirkungstatbestand auslösende Handlung vornimmt, aufhört Erbe zu sein oder verpflichtet ist, den Nachlass oder einen Teil hiervon herauszugeben. Es ist somit zwischen einer auflösend bedingten Erbeinsetzung mit anschließender Nacherbschaft (der Bedachte ist in diesem Fall bis zum Eintri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 entscheidet bei Meinungsverschiedenheit über die sachliche Amtsführung unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht.[6] Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht, wobei in der Praxis die Abgrenzung schwierig ist. Zum einen kann es darum gehen, wie das einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass sich der Testamentsvollstrecker einzig an der letztwilligen Verfügung zu orientieren hat. Der Wille des Erblassers ist somit die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.[1] Hat der Erblasser keine vom Gesetz abweichenden Anordnungen getroffen, so gilt zunächst, dass der gesamte Nachlass der Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufschiebende Bedingung

Rz. 2 Dem Erblasser steht es frei, ein Vermächtnis unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Ob der Erblasser eine aufschiebende Bedingung gewollt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Damit das unter der aufschiebenden Bedingung gewährte Vermächtnis zum Tragen kommt, muss der Bedachte im Zweifel den Erbfall und Eintritt der Bedingung erleben (§§ 2074, 21...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[16] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[125] wobei auch da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite des Zugriffverbotes

Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schul...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 33 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anfechtungsfrist (Abs. 3)

Rz. 5 Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit, wenn seit dem Erbfall (§ 1922 BGB) 30 Jahre verstrichen sind (§ 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082 Abs. 3 BGB). Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend Anwendung (vgl. § 2080 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[14] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 130 Dem Testierwillen des Erblassers soll soweit wie möglich zur Geltung verholfen werden. Dies ist Zweck der Vorschrift des § 2084 BGB. Im Übrigen setzt § 2084 BGB voraus, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt, die formgültig ist. Nach § 2084 BGB ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, bei der die Verfügung Erfolg hat (Grundsatz der ...mehr