Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[9] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderrufl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 7 Die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens ist i.R.d. Abs. 1 keine Voraussetzung (im Unterschied zu § 2249 BGB). Errichtet der Erblasser das Testament bei örtlicher Absperrung vor dem Bürgermeister, ist daher das Vorliegen der Besorgnis vorzeitigen Ablebens nicht erforderlich.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Verzeihung führt nicht nur gem. S. 2 zur Unwirksamkeit einer bereits angeordneten Pflichtteilsentziehung, sondern macht auch eine spätere Entziehung – aus demselben Grund – unmöglich (S. 1), auf den übrigen Inhalt der Entziehungsverfügung wirkt sie sich grundsätzlich nicht aus, § 2085 BGB.[52] Auch die im Regelfall mit der Pflichtteilsentziehung verbundene Enterbu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. In Bezug auf Einzeltestamente

Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die von ihm abgegebene Willenserklärun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will, ohne jedoch andere Formen auszuschließen.[1] Neben der Möglichkeit des § 2267 BGB stehen den Ehegatten daher auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. ZGB

Rz. 5 Nach § 392 Abs. 1 S. 1 ZGB i.V.m. § 387 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bewirkt die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf. Da auch nach ZGB sichergestellt ist, dass der andere Ehegatte von einem Widerruf des Testaments durch den anderen Ehegatten erfährt (vgl. § 392 Abs. 2 ZGB), kann für die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Arten von Streitigkeiten

Rz. 34 Dem Schiedsgericht kann der Erblasser Entscheidungskompetenz über folgende Regelungsmaterien zuweisen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten des Längerlebenden

Rz. 39 Durch den Eintritt der Bindungswirkung wird nicht die Testierfähigkeit beschränkt, sondern lediglich die Testierfreiheit.[78] Weiterhin wird durch die Bindungswirkung nicht die Befugnis des Überlebenden zu Verfügungen unter Lebenden beschränkt. Dieser kann insoweit frei verfügen, da § 2286 BGB entsprechend anwendbar ist.[79] Auch hier wirkt sich also die Ähnlichkeit z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 176 Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[475] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Tatsachenfeststellung gelten nur für die tatsächlichen Grundlagen der Auslegung.[476] Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Anfechtungsregeln

Rz. 10 Die erbrechtlichen Regelungen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078–2083 BGB) gehen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 119 ff. BGB) vor, eine vollständige Regelung wurde jedoch nicht getroffen. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass sich in den Sonderregeln keine Bestimmungen finden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils heranzu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unwirksamkeit

Rz. 13 Der Grund der Unwirksamkeit ist für § 2085 BGB unbeachtlich. § 2085 BGB gilt für jede Art der Unwirksamkeit.[28] § 2085 BGB greift zum einen dann ein, wenn die Nichtigkeit von Anfang an gegeben ist, d.h. Nichtigkeit wegen Formmangels,[29] Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB [30] bzw. Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein heimr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Unrichtiger Erbschein

Rz. 2 Die Unrichtigkeit des Erbscheins kann zeitlich in zwei Phasen vorliegen. Ursprüngliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn bei Erteilung des Erbscheins dieser bereits unrichtig war. Nachträgliche Unrichtigkeit tritt ein, wenn die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt – nach der zunächst richtigen Erteilung – nicht mehr ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 51 Die gleiche Möglichkeit besteht auch für Vermächtnisse. Diese können ebenfalls unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende sie nicht widerruft.[119] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[120] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe der B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ersatzerbenstellung und Bindungswirkung nach Abs. 2, Kombination von Auslegungsregeln

Rz. 24 Aus der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung kann nicht ohne weiteres auf eine Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung geschlossen werden.[85] Zunächst ist stets zu prüfen, ob sich im Wege der Auslegung ein Wille zur Einsetzung von Ersatzerben ergibt, sei es auch aus Umständen, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen. Bei einer so gefundenen E...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notar

Rz. 34 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben, insbesondere durch Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 26 Die Schlusserbeneinsetzung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu sein.[64] Sie kann beispielsweise im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, soweit angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[65] Dies gilt auch für ein notarielles Testament.[66] Eine solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erblasser kommt es i.d.R. bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung auf die familienrechtliche Bindung an. Bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung wird die Möglichkeit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oft nicht berücksichtigt. Diesem Umstand trägt § 2077 BGB Rechnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine so starre Regelung wie bei der gesetzlichen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Art und Weise der Anordnung

Rz. 47 Die Pflichtteilsbeschränkung kann nur in einer letztwilligen Verfügung, allerdings einschließlich des Nottestaments, des Erbvertrags sowie des gemeinschaftlichen Testaments (in dem Fall handelt es sich aber um eine einseitige Verfügung i.S.d. § 2299 BGB; eine vertragsmäßige Bindung gem. § 2278 Abs. 2 BGB ist nicht möglich),[127] angeordnet werden,[128] Abs. 2 S. 1 i.V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten beider oder eines Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils. Rz. 76...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 58 Die Nacherbfolge muss gem. § 352b FamFG im Erbschein unter Angabe der Bedingung angegeben werden.[146] Nicht angegeben werden muss dagegen ein bedingtes Vermächtnis. Wird dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, das eine Pflichtteilsklausel enthält, kann dieses, und zwar trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, verlangen, dass ein Erbschein vorgeleg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auflagenbegünstigte

Rz. 7 Ein Verzicht auf eine begünstigende Auflage gem. § 1940 BGB ist nach überwiegender Meinung nicht möglich.[5] Zwar besteht, wenn bestimmte Personen die Vollziehung der Auflage verlangen können (§§ 2194 S. 1, 2208 Abs. 2, 2223 BGB), ein Bedürfnis für die Aufhebung der Auflage. Sie wird aber in § 2352 BGB nicht genannt, so dass der Wortlaut deutlich gegen die Möglichkeit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtiger Vertragsinhalt

Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erblasser verpflichtet, eine le...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausübung des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Der Erblasser kann vom gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten. Rücktrittsgründe brauchen nicht angegeben zu werden, weil auf § 2336 Abs. 2 BGB anders als in § 2297 BGB (Rücktritt durch Testament nach dem Tod des Vertragspartners) nicht verwiesen wird.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mehrere Berufungsgründe

Rz. 11 Bei der Trennungserlösung erhält der Dritte, wenn er auch Schlusserbe nach dem Längerlebenden werden soll, den Nachlass der beiden Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen: Hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ist er Nacherbe, hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten ist er Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben) und gleichze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Wann muss die Fehlvorstellung vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigt?

Rz. 50 Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. für den Fall, dass ein bestimmter Umstand durch den Erblasser nicht bedacht wurde.[104] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes "zu der Verfügung bestimmt worden ist". Der Erblasser kann zu der von ihm err...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen

Rz. 4 Bei einer unbedingt und unbefristet angeordneten Auflage entsteht der Anspruch auf Vollziehung mit dem Erbfall,[5] sonst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Der Anspruch auf Vollziehung wird fällig, wenn der Beschwerte seine Verpflichtung erfüllen muss (vgl. dazu § 2192 Rdn 16). Der Anspruch erlischt, soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erlöschen des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod eines Vertragsschließenden, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben (Abs. 3). So können die Vertragsschließenden im Erbvertrag – auch stillschweigend[8] – vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöschen soll; sie eröffnen damit dem Überlebenden die Möglichkeit, die vertragsmäßigen Verfügungen durch ein A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Teilerbverzichtsvertrag

Rz. 56 Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren.[138] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung ist unwirksam.[139] Nur ausnahmsweise kann dem Bedachten, der sich auf die Formunwirksamkeit seiner Zustimmung b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 14 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[43] Im Rahmen eines Erbvertrages können die Beteiligten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Höchstpersönliche Veränderung bzw. Vernichtung

Rz. 6 Auch wenn der Erblasser grundsätzlich die Einwirkung auf die Urkunde höchstpersönlich vornehmen muss, ist anerkannt, dass er sich hierfür eines Dritten bedienen kann, wenn dieser mit seinem Willen die Einwirkung vornimmt.[30] Nicht erforderlich ist, dass dies in Anwesenheit des Erblassers erfolgt.[31] Der Dritte muss hierbei wie ein unselbstständiges Werkzeug des Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 21 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ein Erbvertrag, der nicht den Formvorschriften entspricht, ist nichtig. Es kommt jedoch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Testament in Betracht.[24] Auch eine Umdeutung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist grundsätzlich möglich, wobei sich hier die Frage stellen muss, ob eine Verpflichtung zu Lebzeiten gewollt sein kann.[25]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Feststellungsklage

Rz. 48 Feststellungsklagen Dritter, die noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit festgestellt haben möchten, sind schon deshalb unzulässig, weil in diesem Stadium nur eine Erbaussicht, aber noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht.[104] Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erben ist aufgrund des § 2205 BGB sowohl das Verwaltungs- als auch Verfügungsrecht entzogen. Der Testamentsvollstrecker besitzt das aktive Prozessführungsrecht nach § 2212 BGB. Erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung erlangt der Erbe diese Befugnisse wieder zurück. § 2217 BGB gewährt dem Erben jedoch einen Freigabeanspruch. § 2217 BGB bezieht sich lediglich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2299 BGB ist als Parallelvorschrift zu § 2278 BGB zu sehen; nach § 2278 BGB kann jeder Vertragsschließende vertragsmäßige, nach § 2299 BGB auch einseitige Verfügungen treffen. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein; diese können aber auch, wie die übrigen Verfügungen, einseitig getroffen werden. Die Abgr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Rz. 11 Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Keine mutmaßliche Verzeihung

Rz. 7 Eine Verzeihung setzt die Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung voraus.[5] Exemplarisch ist ein Fall, bei dem der Versuch des Erbunwürdigen in jungen Jahren fehlgeschlagen war, die Erblasserin (Tante) zu vergiften, ohne dass diese hiervon Kenntnis erlangte. Es entwickelte sich in den folgenden Jahrzehnten zwischen dem Erbunwürdigen und der Erblasserin ein sehr her...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Sicherung des Anspruchs

Rz. 16 Für ein befristet vermachtes Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. Wird einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Person ein Grundstück als Vermächtnis vermacht, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 14 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, die Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. auch eine Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein.[35] Damit ist ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausschlagung der Zuwendung

Rz. 59 Der Überlebende muss das ihm Zugewendete ausschlagen. Unter einer Zuwendung i.d.S. ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das jemand einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft.[156] Dies kann in einem gemeinschaftlichen Testament durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis geschehen. Auch dem durch Auflage Begünstigten muss die Möglichkeit gegeben werden, durch Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 9 Ersatzerbe kann ein Miterbe, ein gesetzlicher Erbe oder aber eine dritte Person sein. Der Erblasser kann den Ersatzerben auf den gesamten Nachlass, aber auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Gesetzliche Vermutungen für Ersatzerbeneinsetzungen enthalten § 2069 sowie § 2102 BGB. Die Ersatzerbeneinsetzung muss nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Tod während des Scheidungsverfahrens

Rz. 5 Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, dann wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn es der verstorbene Ehegatte war, der die Scheidung der Ehe beantragt, ihr zugestimmt oder eine begründete Aufhebungsklage erhoben hatte. Hat der Gegner des Scheidungsantrags dem Antrag zugestimmt und löst damit die Wirkungen des § 2077 Abs. 1 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anspruchsinhaber (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht E...mehr