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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 3. Anordnung des Erblassers

Dr. Eva Kreienberg, Peter Bothe
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Rz. 6

Die Vorschrift ist eine Vermutung des Erblasserwillens und daher abdingbar. Der Erblasser kann die Ausgleichung ausschließen oder einschränken, jedoch nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 Abs. 3). Zudem steht die Ausgleichung auch im Ermessen der Miterben.[25] Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser in allen vier Varianten durch Anordnung regeln und gestalten.[26]

 

Rz. 7

Bei Ausstattungen und den Übermaßzuwendungen (Abs. 1 u. 2), die kraft Gesetzes ausgleichspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, sich vorbehalten, unter Bedingungen stellen, oder Wertansätze bestimmen, die unter den tatsächlichen liegen.[27] Die Ausgleichungspflicht hinsichtlich der sonstigen Zuwendungen (Abs. 3) setzt voraus, dass sie ausdrücklich angeordnet wurde. Die Anordnung kann sich, im Voraus erklärt, auch auf künftige Zuwendungen beziehen.[28] Der Erblasser kann sich die Ausübung der Anordnungserklärung auch vorbehalten oder den Eintritt der Anordnungswirkungen bzw. deren Wegfall mit einer Bedingung versehen. Soll die Ausgleichungspflicht mit einer Zuzahlung verbunden werden, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.[29] Dies bietet sich an, wenn der Erblasser absieht, der künftige Nachlass werde zur Ausgleichung nicht ausreichen. Eine einseitige Anordnung dahin, dass entgegen § 2056 BGB ein Mehrempfang in die Masse zurückzugeben oder zu zahlen sei, kann der Erblasser nicht wirksam treffen.[30]

 

Rz. 8

Die Erklärung muss dem Abkömmling spätestens mit der Zuwendung zur Kenntnis kommen;[31] er soll hierdurch in den Stand gesetzt werden, sie abzulehnen.[32] Für die Anordnung ist keine spezielle Form erford...

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