Rz. 20
Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen, Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe bekräftigt: Zuwendungen einzelner Grundstücke in einem späteren Testament heben eine zuvor getroffene Alleinerbeneinsetzung nicht auf, solange nicht über den gesamten Nachlass neu verfügt wird; die Begünstigten sind insoweit regelmäßig als Vermächtnisnehmer anzusehen. Verfügt der Erblasser jedoch über sein Vermögen, indem er praktisch oder nahezu sein gesamtes Vermögen nach einzelnen Vermögensgegenständen oder nach Vermögensgruppen aufteilt, soll in der Regel (str., jetzt aber BGH) anzunehmen sein, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es könne nicht angenommen werden, dass er überhaupt keinen Erben habe berufen wollen (siehe weiter Rdn 28 ff.). Bei der Bewertung, ob nahezu das gesamte Vermögen verteilt wurde, bleibt nicht erwähntes Auslandsvermögen (z.B. nicht deklarierte Konten) grundsätzlich zu berücksichtigen. Werden im Testament ausdrücklich nur Anlagen bei bestimmten inländischen Banken genannt, kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser Auslandsvermögen stillschweigend von seiner Verfügung umfasst sehen wollte. Dem Auslegungsgrundsatz dürfte zumindest dann zuzustimmen sein, wenn die Bedachten und die gesetzlichen Erben nicht identisch sind.
Rz. 21
Kommen mehrere Personen auf diese Weise als Erben in Betracht, bestimmen sich die Erbquoten nach dem Verhältnis der Werte der zugewendeten Vermögensgegenstände (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung sieh...