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§ 25 Testamente für Geschiedene und Patchworkfamilien / b) Position des Vorerben

Julia Roglmeier, Dr. Markus Sikora
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Rz. 33

Von einer Nacherbschaft spricht man, wenn zeitlich aufeinanderfolgend mindestens zwei Personen als Erben eingesetzt werden. Die Erbschaft kann sich auf den gesamten Nachlass beziehen oder auf einen Bruchteil/Erbteil beschränkt werden. Das Gesetz kennt indes keine gegenständlich beschränkte Nacherbschaft, also eine Beschränkung auf einzelne Nachlassgegenstände.[8] Möglich ist jedoch die umfassende Nacherbeneinsetzung und die Anordnung eines Vorausvermächtnisses für diejenigen Erbschaftsgegenstände, die nicht den Beschränkungen der Vor- und Nacherbfolge unterliegen sollen. Dies kann hierbei so umfassend ausgestaltet sein, dass faktisch nur noch ein Nachlassgegenstand – in der Regel Grundbesitz – den Beschränkungen der Nacherbschaft unterliegt (vgl. Rdn 31 mit Muster in Rdn 32).

 

Rz. 34

Vor dem Nacherbfall ist der Vorerbe grundsätzlich wie ein Vollerbe Inhaber/Eigentümer der Nachlassgegenstände. Durch den Erbfall entsteht hingegen ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen wechselseitige Rechte und Pflichten in den §§ 2110 ff. BGB geregelt sind. Ziel ist es, "dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten".[9] Der Nachlass bildet beim Vorerben ein Sondervermögen. Verfügungen sind nur im Rahmen der §§ 2112–2119 BGB und damit nur eingeschränkt möglich. Über Grundbesitz (und Schiffe) kann nur verfügt werden, wenn dies entgeltlich erfolgt (§ 2136 Abs. 2 BGB) und der Vorerbe hierzu vom Erblasser ermächtigt wurde (§ 2136 Abs. 1 BGB). Im Übrigen bedürfen Verfügungen der Zustimmung des Nacherben. Des weiteren gelten die in Rdn 17 dargestellten Beschränkungen und Verpflichtungen. Vor Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung ist der Nacherbe gem. § 2115 BGB geschützt. Dies gilt auch, wenn der Vorerbe insolvent wird (§ 83 InsO i.V.m. § 2115 BGB). Hierin zeigt sich ...

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