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§ 7 Testierfähigkeit / a) Beeinflussbarkeit durch Dritte

Isabelle Losch
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Rz. 33

Eine freie Willensbildung ist nicht mehr möglich, wenn infolge der Geistesstörung der Wille durch Einflüsse Dritter übermäßig beherrscht wird,[67] mithin der Testierende sich kein klares, von krankhaften Einflüssen ungestörtes Urteil bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter handeln kann. Zu prüfen ist, ob die Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, dem gegenüber kritische Reserve, Abwägungen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind oder nicht mehr durch eigene Handlungen verwirklicht werden können.[68] Anhaltspunkte für eine Beeinflussung Dritter sind häufig tatsächlicher Natur, wie z.B. die Errichtung mehrerer Verfügungen mit unterschiedlichen Inhalten in kürzester Zeit, wobei ein Besuch des Begünstigten und/oder eine Beratung durch einen Fachmann im Auftrag des Begünstigten zeitnah erfolgten. Unterbindung von Informationsmöglichkeiten, gezielte Falschinformationen, die Anwesenheit im Rahmen der Beurkundung durch die potenziellen Erben sowie die Androhung der Unterlassung lebenswichtiger Pflegeleistungen oder unterstützender Pflegemaßnahmen, falls eine entsprechende Erbeinsetzung nicht erfolgen sollte, können weitere Indizien hierfür sein. Ebenfalls kann die Hingabe unverhältnismäßig großer Geschenke aus Dankbarkeit, obwohl dies bis dato nicht den Gewohnheiten des Erblassers entsprach, ein solches Indiz sein.[69] Weichen Erklärungen von der üblichen Ausdrucksweise und Schreibweise des an Demenz erkrankten Erblassers ab, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das Testament nicht Ausdruck des freien Willens des Erblassers ist.[70]

 

Rz. 34

Der Einfluss Dritter ist in sog. psychosoziologischen Konstellationen besonders einfach möglich:[71]

▪ Abhängigkeit des Erkrankten, insbesondere in Pflegesituationen o...

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