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§ 26 Behindertentestament und Testamente für Überschuldete / I. Anspruchsgrundlagen auf Hilfeleistung

Dr. Claus-Henrik Horn, Astrid Lente-Poertgen
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Rz. 6

Seit dem 1.1.2005 und erneut seit dem 1.1.2023 erfolgten grundlegende Reformierungen der staatlichen steuerfinanzierten Sozialleistungen im SGB II und SGB XII:

▪ Änderung durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022,[15]
▪ Änderung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023[16] und
▪ Änderung zum 28.4.2024 durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.3.2024.[17]
 

Rz. 7

In groben Zügen[18] lassen sich die Sozialleistungen nach derzeitigem Stand wie folgt darstellen:

▪ Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, so erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der §§ 136 ff. SGB III zunächst Arbeitslosengeld (Alg), und zwar im Grundsatz einkommens- und vermögensunabhängig. Anzurechnen ist jedoch auf das Alg ggf. während der Arbeitslosigkeit erzieltes Nebeneinkommen (vgl. § 155 SGB III). Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Anspruch auf Alg gem. § 156 SGB III während der Zeit ruht, für die ein Anspruch auf bestimmte andere Leistungen zuerkannt ist, sowie während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 SGB III), Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2, Abs. 3 SGB III) bzw. Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) erhält oder zu beanspruchen hat. Da sich die Höhe des Alg gem. § 149 SGB III prozentual (60 % bzw. 67 %) an dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, orientiert, kommen aufstockend auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht, wenn das Alg zur Deckung des soziokulturellen Existen...

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