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SGB III - Arbeitsförderung / § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

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(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

 

1.

Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,

 

2.

Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung,[1] [Für 2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung,; Bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld,] Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,

 

3.

Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

 

4.

Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

2Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. 3Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

 

1.

im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,

 

2.

im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und

 

3.

im Fall der Nummer 4

 

a)

mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs M...

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